Neue Händlerpflichten ab November

Ab nächsten Monat greifen die neuen Kennzeichnungspflichten für die Energieeffizienz von Produkten. DER MITTELSTANDSVERBUND erklärt, was Händler dabei zu beachten haben.

Brüssel, 12.10.2020: Im August 2017 trat die neue Rahmenverordnung (EU) 2017/13692 zur Verbrauchskennzeichnung in Kraft. Damit wurde die Grundlage geschaffen, die bestehende Energieverbrauchskennzeichnung für Produkte von heute A+++ eine Skala von A bis G zurückzuführen. So soll vor allem dem technischen Fortschritt und der damit verbundenen gesteigerten Energieeffizienz von Produkten Rechnung getragen werden.

Neben der neuen Skalierung bekommt das Energie-Label auch einen neuen Look: Das neue Label wird einen QR-Code aufweisen, mithilfe dessen nähere Produktinformationen geladen werden können. Überarbeitete Piktogramme sollen dem Verbraucher helfen, schneller einen Überblick über die wesentlichen Produktinformationen zu erhalten.

Heiße Phase: 31.10.2020 bis 01. März 2021

Ab dem 01. November werden die neuen Kennzeichnungs-Regeln für eine Reihe von Produkten wirksam. Namentlich gelten die neuen Regeln für folgende Produktgruppen:

  • Geschirrspüler,
  • Waschmaschinen,
  • Waschtrockner,
  • Kühl- und Gefriergeräte inklusive Weinlagerschränke,
  • elektronische Displays inklusive Fernseher und
  • Lichtquellen.

Händler müssen sich dabei auf einen „heißen Herbst“ einstellen, denn ab dem 31. Oktober geschieht etwas in der Lieferkette:

  • Bis zum 31. Oktober 2020 gelten die „alten“ Kennzeichnungspflichten. Die Hersteller und Importeure (=Lieferanten) legen ihren Geräten das bisherige Energielabel bei. Händler verkaufen die relevanten Waren mit dem alten Label. Auch bezüglich der Ausstellung, der Darstellung im Online-Shop sowie in der Werbung ändert sich für die Händler bis dahin nichts.
  • Ab dem 01. November 2020 müssen die Lieferanten ihren Geräten sowohl das neue Energielabel als auch das bisherige Energielabel beifügen. Maßgeblich ist dabei das In-Verkehr-Bringen der Waren, also der Liefertermin. Auch zu diesem Zeitpunkt vertreiben die Händler die entsprechenden Produkte unter dem alten Energielabel weiter.
  • Hinsichtlich der Altbestände – also Waren, die vor dem 01.11.2020 an den Handel geliefert wurden – können die Händler das neue Label kostenfrei bei ihren Lieferanten anfordern. Die Lieferanten sind verpflichtet, den Händlern das neue Label binnen 5 Tagen zur Verfügung zu stellen.
  • Ab dem 01. März 2021 haben die Händler 14 Arbeitstage Zeit, die alten Energiekennzeichnungen gegen die neuen Energie-Labels auszutauschen. Spätestens am 18. März 2021 dürfen dann nur noch die neuen Labels in der Ausstellung, in der Werbung und im Online-Shop gezeigt werden.
  • Wichtig: Bei Marktaustritt des Lieferanten vor dem 01.11.2020 können naturgemäß keine neuen Labels erstellt werden. Der Händler hat ab diesem Zeitpunkt 9 Monate Zeit, diese alten Produkte abzuverkaufen.

Sonderfall: Lichtquellen

Für Lichtquellen (= Lampen: Glühlampen, LED-Lampen oder Hallogen-Lampen etc. UND Leuchten mit fest verbauten Lampen, die nicht zur Prüfung entnommen werden können) gilt ein versetzter Zeitplan:

  • Bis zum 31. August 2021 können die Lichtquellen mit den alten Labels im Handel verkauft werden.
  • Ab dem 01. September 2021 können die Lichtquellen dann für einen Zeitraum von 18 Monaten sowohl mit dem alten als auch mit dem neuen Label vertrieben werden.
  • Ab dem 01. März 2023 dürfen dann nur noch Lichtquellen mit dem neuen Label vertrieben werden.

Grund hierfür ist die Tatsache, dass das Label der meisten Lichtquellen fest auf die Verpackung gedruckt ist, die Produkte in hoher Zahl angeboten werden und sich ein das Umetikettieren daher als äußerst umständlich erweist.

Sonderfall: Leuchten

Für Leuchten, die keine Lichtquelle enthalten bzw. deren Lichtquelle entnehmbar ist, ohne die Leuchte zu beschädigen, ist die Kennzeichnungspflicht seit dem 25. Dezember 2019 entfallen. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Leuchte daher keine Energieeffizienz-Kennzeichnung mehr aufweisen. Entsprechende Kennzeichnungen sind von den Leuchten abzunehmen. Nach Aussage der zuständigen Dienststelle der Europäischen Kommission (die den entsprechenden Rechtsakt erlassen hat) können vor dem 25. Dezember 2019 gelieferte Altbestände, bei denen das Label auf der Verpackung ist, abverkauft werden.

Was ist im Handel zu tun?

Die Händler (bzw. Verbundgruppen-Zentralen) sollten nunmehr zunächst die Lieferanten kontaktieren, um einen reibungslosen Ablauf in der Umstellung zu gewährleisten. Es sollte sichergestellt werden, dass die neuen Labels zum Stichtag 31. März 2021 im Geschäft / in der Werbung / im Online-Shop vorhanden sind. Zwar müssen die Lieferanten innerhalb von 5 Tagen nach einer entsprechenden Anfrage die neuen Labels liefern, die Pflicht zum Vertrieb von Produkten mit ausschließlich neuen Labels betrifft jedoch zunächst nur den Handel. Auch Bestellungen sollten so terminiert werden, dass die Lieferungen im besten Fall bereits das neue Label enthalten.

Zudem sollten Online-Shops und Werbung zum Stichtag 01. März 2021 auf die neuen Labels umgestellt werden. So können Abmahnungen von Marktbegleitern und Verbraucherschützern vermieden werden.

Verbundgruppen-Zentralen sollten zudem darauf achten, ihre Kataloge bzw. deren Konzeption und deren Versand an die Mitglieder auf diese Fristen ausgelegt ist– ein Katalog mit alten Labels, der den Verbundgruppen-Mitgliedern nach dem 18. März 2021 angeboten wird, kann gleich in das Altpapier. Hier gilt es, unnötige und vor allem vermeidbare Mehrkosten auszuschließen.

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