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Neue Händlerpflichten: Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände ab 01. Juli 2024

Weitestgehend unbemerkt tritt in der Sommerpause eine wichtige Änderung der Regelungen über Lebensmittelbedarfsgegenstände in Kraft. Auch Händler sind von den neuen Pflichten betroffen. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert, was es nunmehr zu beachten gilt.

Brüssel, 12.08.2024 – Lebensmittel kommen in vielerlei Art und Weise während der Herstellung (Ernte, Transport, Zubereitung, Lagerung), dem Handel (Verpackung) sowie beim Verbrauch und Verzehr mit vielerlei Gegenständen in Berührung, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen können. Diese sogenannten Lebensmittelkontaktmaterialien unterliegen in Deutschland einer europäisch harmonisierten Gesetzgebung.

Auf europäischer Ebene gilt die sogenannte „Rahmen-Verordnung“ (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Nach dieser Verordnung dürfen Lebensmittelkontaktmaterialien bei guter Herstellungspraxis und unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen keine Bestandteile an das Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind:

  • die menschliche Gesundheit zu gefährden,
  • eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.

Materialspezifische Regelungen für Lebensmittelkontaktmaterialien in Ergänzung zu den grundlegenden Anforderungen aus der Rahmenverordnung liegen bereits vor für Kunststoff, Keramik, aktive und intelligente Materialien, regenerierte Cellulose sowie für Recyclingprozesse für die Herstellung von recyceltem Kunststoff im Lebensmittelkontakt.

Ebenso wurden substanzspezifische Regelungen für einige Lebensmittelkontaktmaterialien geschaffen, wie beispielsweise für N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Substanzen in Flaschensaugern aus Gummi oder für Bisphenol in Lacken und Beschichtungen von Lebensmittelkontaktmaterialien.

Die Regeln zur guten Herstellungspraxis von Lebensmittelkontaktmaterialien sind 2006 in der entsprechenden Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 weiter ausdefiniert worden. Hier sind beispielsweise Vorgaben für ein Qualitätssicherungssystem und die Auswahl von für bestimmte Verwendungszwecke geeignete Rohstoffe vorgegeben.

Ergänzende Vorschriften gelten in Deutschland durch die Bedarfsgegenständeverordnung.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind demnach Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Konkrete Beispiele hierfür sind:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (zum Beispiel Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (zum Beispiel Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (zum Beispiel Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)

Die Einhaltung der relevanten rechtlichen Anforderungen musste bislang in erster Linie vom Hersteller der Lebensmittel in Zusammenarbeit mit dem Hersteller der Lebensmittelkontaktmaterialien sichergestellt werden.

Neuregelungen der Bedarfsgegenständeverordnung

Zur Verbesserung der Risikominimierung sowie dem damit verbundenen Verbraucherschutz und um die Überwachung der Unternehmen zu optimieren, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist dabei der neu eingefügte § 2a, der eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände regelt.

Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände

  • als Fertigerzeugnis herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie)
  • behandeln (z. B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
  • in den Verkehr bringen (z. B. der gesamte Einzelhandel)

dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. 

Als "Inverkehrbringen" gilt nach der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Einzelhändler sind daher von der neuen Anzeigepflicht betroffen, soweit sie entsprechende Lebensmittelbedarfsgegenstände auf den Markt bringen.

Ausnahmen bestehen nur in einzelnen, eng definierten Bereichen: Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und bereits von der zuständigen Behörde registriert worden sind, müssen keine weitere Registrierung vornehmen. Weiterhin bestehen Ausnahmen für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Die Registrierungspflicht gilt ab dem 01. Juli 2024. Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die zum Inkrafttreten am 01. Juli 2024 bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde übermitteln. Spätere Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Betroffene Unternehmen müssen den zuständigen Behörden folgendes mitteilen:

  • den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
  • die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  • die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Eventuelle Änderungen im Betrieb müssen der zuständigen Behörde ebenfalls mitgeteilt werden.

Fazit: Handel muss handeln

Einzelhändler sind nunmehr aufgefordert, ihre Warengruppen nach Relevanz zu filtern und ggf. eine entsprechende Registrierung vorzunehmen, da ansonsten Bußgelder und Abmahnungen drohen.

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Tim Geier | Geschäftsführer Büro Brüssel | DER MITTELSTANDSVERBUND
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