New Deal for Consumer – Mitgliedstaaten einigen sich auf Verhandlungsmandat

Alles scheint sich um den Verbraucher zu drehen: Nachdem das Europäische Parlament bereits im Januar seinen Standpunkt hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung von Verbraucherrechten festlegte, zogen die Mitgliedstaaten Anfang März nunmehr nach. Auch hierbei zeigt sich: Der Wahlkampf ist eingeläutet und es gilt, die Verbraucher auf seine Seite zu ziehen.

Brüssel, 06. März 2019 - Vor knapp einem Jahr stellt die Europäische Kommission ein Update einzelner Verbraucherrechts-Vorschriften vor. Dabei ging es vor allem um die Erleichterung der Informationspflichten für Händler im Fernabsatz, eine Anpassung der Bußgeldvorschriften, eine bessere Transparenz im Online-Handel sowie das Verbot des In-Verkehr-Bringens von Produkten mit unterschiedlicher Qualität in mehreren Mitgliedstaaten. Zudem sollte es Verbrauchern künftig untersagt sein, Waren online zu bestellen, in Gebrauch zu nehmen und innerhalb der Widerrufsfrist wieder zurückzuschicken.

New Deal for Consumer – Mitgliedstaaten einigen sich auf VerhandlungsmandatDas Europäische Parlament schlug in seinem Standpunkt vom Januar 2019 klar einen Weg hin zu einer Stärkung der Verbraucherrechte ein; So sollten nach Auffassung der Europaparlamentarier höhere Bußgelder bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften verhängt werden können. Mehr noch: Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollten Verbraucher von einem Vertrag zurücktreten können, wenn Händler gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken verstoßen. Nach Auffassung der Europa-Abgeordneten sollte den Verbrauchern darüber hinaus auch die Möglichkeit von Schadensersatz zustehen.

Diesem verbraucherfreundlichen Ansatz schlossen sich auch die Mitgliedstaaten der EU an: Verstöße gegen unlautere Handelspraktiken sollen künftig Schadensersatzansprüche der Verbraucher begründen können. Unbestellte Waren sollen im Rahmen der Widerrufsfrist auch künftig ohne weitere Einschränkungen zurückgeschickt werden können – die Vertreter lehnen den diesbezüglichen Ansatz der Europäischen Kommission insgesamt ab. "Chance vertan", meint hierzu Tim Geier, Geschäftsführer Büro Brüssel des MITTELSTANDSVERBUNDES. Die Retouren-Quote hat sich innerhalb der letzten Jahre signifikant erhöht – ebenso der Anteil der Waren, die nach der Rückgabe aufgrund von Gebrauchsspuren nicht mehr weiterverkauft werden können. Den Händlern ging und geht es also nicht um ein „Extra“ im Verbraucherrechts-Rahmen, sondern um eine faire Verteilung der Verantwortung im Fernabsatz.

Hinsichtlich des Vertriebs von Produkten mit zweierlei Qualität (Doppelqualität) in verschiedenen Mitgliedstaaten wollen die Mitgliedstaaten den Herstellern zumindest abstrakt eine Rechtfertigungsmöglichkeit einräumen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Bestimmungen zukünftig auf den Vertrieb auswirken werden. Denn aktuell ist noch vieles unklar: Welche Produkte werden davon betroffen sein? Was und wie muss der Hersteller-Lieferant vorbringen, um den Vertrieb unterschiedlicher Produkte zu rechtfertigen? Was ist überhaupt das Referenzprodukt und wie wird dieses gemessen? Mittelfristig steht daher zu befürchten, dass Chancen auf Innovationen im Bereich der Produktion auf später verschoben werden, um Bußgelder – oder Abmahnungen in Deutschland – zu vermeiden. Ob dies letztendlich dem Verbraucher hilft, bleibt daher fraglich.

Für die Gesetzgeber ist nunmehr der Endspurt angesagt: Denn wollen die Mitgliedstaaten und Europaparlamentarier bei den Verbrauchern noch vor der Europawahl im Mai punkten, muss eine Einigung in maximal einem Monat gefunden werden. Danach kann das Dossier erst wieder im September unter einem neuen Parlament abgeschlossen werden.

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