Persönliche Schutzausrüstung: Was der Handel beachten muss

Mit der Revision der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung kommen ab 2018 neue Pflichten auf den Handel zu - DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Brüssel, 21.07.2017 – Bereits seit 1989 bestehen mit der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung Sicherheitsvorschriften, wie beispielsweise Schutzhandschuhe, Knieschoner, Handflächen- und Ellenbogenschützer oder Warnwesten beschaffen sein müssen, um im EU-Binnenmarkt verkehrsfähig zu sein.

Diese Vorschriften wurden im letzten Jahr novelliert: Am 31.3.2016 wurde die neue EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dadurch bedarf es zukünftig keines Umsetzungsaktes in nationales Gesetz mehr. Die bislang bestehende 8. Produktsicherheitsverordnung dürfte insoweit obsolet werden. Maßgeblich sind nur noch die Verpflichtungen aus der PSA Verordnung.

Inhaltlich konzentrieren sich die Änderungen auf die Klarstellung des Anwendungsbereiches sowie die Anpassung der grundlegenden Anforderungen an den Stand der Technik. Verbunden sind damit zum einem neue Vorschriften hinsichtlich der bei der Herstellung von PSA zu beachtenden Sicherheitsvorschriften und Prüfverfahren, zum anderen wird der Handel nunmehr aktiv in das Kontrollsystem mit einbezogen.

Was müssen Händler beachten?

Wie bislang, müssen Hersteller von PSA in einem Konformitätsbewertungsverfahren die Übereinstimmung mit den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß der PSA Verordnung nachweisen und die entsprechenden technischen Unterlagen erstellen.

Diese Konformitätserklärung muss nunmehr entweder der PSA beiliegen oder in die Benutzerinformationen eingefügt sein. In diesem Fall muss ein Verweis auf eine Internetadresse erfolgen, über die die Konformitätserklärung abrufbar ist. Zudem muss jedes Produkt zukünftig mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen werden.

Dabei kommt auch der Handel ins Spiel: Dieser muss sich vergewissern, dass die Konformitätserklärung den Produkten beiliegt und die CE-Kennzeichung ordnungsgemäß angebracht wurde. Weiterhin müssen die PSA mit einer Reihe weiterer Informationen - Name und Anschrift der Hersteller, Informationen zum Gebrauch und Lagerung sowie weitere Informationen nach Anhang II der PSA Verordnung - versehen sein. Auch hierbei trifft die Händler eine Prüfpflicht.

Wann gelten die neuen Vorschriften?

Noch ist ein wenig Zeit: Die Regelungen und Pflichten aus der PSA-Verordnung - inklusive der Händlerpflichten - entfalten größtenteils ihre Wirkung ab dem 21.04.2018. Händler sind dennoch gut beraten, bereits jetzt Systeme zur Überwachung der Verkehrsfähigkeit von PSA zu entwickeln. Dabei dürften regelmäßige Stichproben bzgl. des Vorhandenseins der Konformitätserklärung sowie der CE-Kennzeichnung und der weiteren, durch den Hersteller bereit zu stellenden Informationen, ausreichend sein.

DER MITTELSTANDSVERBUND rät jedoch dazu, diese Stichproben in Kurzform zu dokumentieren und in einem Ordner bereitzuhalten. Mit dieser Kurzdokumentation können die Pflichten einfach nachgewiesen und ein Bußgeldrisiko vermieden werden. In keinem Fall dürften hingegen Erklärungen der Lieferanten oder Hersteller (bzgl. der Erfüllung aller Informationspflichten der entsprechenden PSA) ausreichend sein.

Hier zeigt sich der Dogmatikwechsel auch im Bereich PSA sehr deutlich: Wie schon in anderen Bereichen – zuletzt bei der Energieeffizienzkennzeichnung – mehrmals vom MITTELSTANDSVERBUND bemängelt, werden eigentliche Herstellerpflichten verstärkt auf den Handel übertragen. Der Handel ist durch die Einführung der PSA-Verordnung nunmehr aktiver Teil des PSA-Produktsicherheitssystems und haftet auf seiner Wertschöpfungsstufe zunächst allein gegenüber dem Abnehmer der PSA.

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