Update Datenschutzrecht: Einstweilige Verfügung des LG Würzburg und Datenbelehrung zur Facebook-Fanpage

Nach dem In-Kraft-Treten der EU-Datenschutzgrundverordnung Ende Mai diesen Jahres hat sich das ganz große Chaos ein wenig gelegt. Indes gibt es inzwischen die ersten Abmahnungen und gerichtlichen Entscheidungen zum Thema. Hierzu sowie zu den Neuigkeiten beim Einsatz von Facebook-Fanpages berichtet DER MITTELSTANDSVERBUND.

Berlin, 01.10.2018. Nach dem In-Kraft-Treten der EU-Datenschutzgrundverordnung Ende Mai diesen Jahres hat sich das ganz große Chaos ein wenig gelegt. Zum Glück. Indes gibt es inzwischen die ersten Abmahnungen und gerichtlichen Entscheidungen zum Thema.

Hierzu sowie zu den Neuigkeiten beim Einsatz von Facebook-Fanpages berichtet DER MITTELSTANDSVERBUND.

1. Einstweilige Verfügung des LG Würzburg

Das Landgericht Würzburg hat am 13.09.2018 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Anlass für weitere Abmahnungen geben könnte. Das Landgericht geht nämlich davon aus, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach der EU-DSGVO durch Wettbewerber abmahnfähig sind.

Konkret ging es in dem Fall um eine fehlerhafte, weil sehr kurze, Datenschutzbelehrung eines Rechtsanwaltes auf dessen Homepage. Ohne sich mit dem seit einigen Wochen schwelenden Streit über die Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verstoß gegen DSGVO-Bestimmungen immer und grundsätzlich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bedeutet und damit abmahnfähig ist, hat das Landgericht Würzburg die Einstweilige Verfügung erlassen.     

Ein weiteres Landgericht (im OLG-Bezirk Hamm) wird nach internen Informationen in den nächsten Tagen ebenfalls eine einstweilige Verfügung erlassen - wegen einer unzureichenden Datenschutzbelehrung auf einer (Print) Gewinnspielkarte.

DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt daher dringend – so noch nicht geschehen -, für sämtliche Ansprachekanäle (Website, Point of Sale, im Rahmen von Vertragsabschlüssen, Gewinnspielkarten, Mitgliedschaften etc.) rechtswirksame Datenschutzbelehrungen zu implementieren.

 2. Datenschutzbelehrung auch auf der Facebook Fanpage erforderlich

Der Europäische Gerichtshof hat im Sommer 2018 entschieden, dass der Facebook Fanpagebetreiber mit Facebook gemeinsamer Verantwortlicher nach Art. 26 EU-DSGVO ist. Hierzu hat DER MITTELSTANDSVERBUND berichtet (LINK).

Dies bezieht sich auf die Verarbeitung der sogenannten Insights-Daten im Zusammenhang mit der Fanpage. Facebook hat nun vor kurzem explizite Bedingungen als („Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“) im Netz hochgeladen.

DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt hierzu ab sofort bei Facebook eine Datenschutzbelehrung nach Art. 13 EU-DSGVO zu implementieren ist. Die Umsetzung ist dabei zur Zeit nur unter der Verlinkung „Info-Datenrichtlinie“ möglich.

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