Update: Keine Energielabel für Staubsauger für die nächsten zwei Jahre

Nachdem das Gericht der Europäischen Union die Energieeffizienz-Label für Staubsauger für unrechtmäßig erklärt hat, ist nunmehr klar, dass diese Geräte auch für die nächsten zwei Jahre ohne Kennzeichnung bleiben werden.

Brüssel, 13.02.2019 – Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte am 8. November 2018 die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern für nichtig erklärt. Mangels Rechtsmittel der Europäischen Kommission ist das Urteil ist nunmehr rechtskräftig: Ab sofort gilt die Energielabel-Verordnung für Staubsauger nicht mehr. Dies hat zur Folge, dass Lieferanten und Händler beim Verkauf von Staubsaugern das Energielabel nicht zeigen dürfen, so das zuständige Bundeswirtschaftsministerium.

Nachdem das Gericht der Europäischen Union die Energieeffizienz-Label für Staubsauger für unrechtmäßig erklärt hat, ist nunmehr klar, dass diese Geräte auch für die nächsten zwei Jahre ohne Kennzeichnung bleiben werden. Dieses Verbot beziehe sich sowohl auf die Werbung in Printmedien, das Internet als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen. Die Händler müssen auch Label, die bereits am Produkt angebracht sind, unverzüglich von den Staubsaugern entfernen oder überkleben, dass das Label nicht mehr zu erkennen ist. Andernfalls drohen ihnen Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch private Stellen oder Bußgelder durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Wie die Händler ihrer Pflicht, das Label nicht mehr zu zeigen, nachkommen, bleibt Ihnen überlassen. Label, die nicht in der Kaufsituation sichtbar sind (z.B. als Einleger in einer Umverpackung eines Staubsaugers) müssen dagegen nicht entfernt werden.

Neue Entscheidung der EU-Kommission

Nachdem sich die EU-Kommission in einer Dringlichkeitssitzung mit wichtigen Interessenvertretern und Vertretern der Mitgliedstaaten über das weitere Vorgehen beraten hatte, steht nunmehr fest, dass für die nächsten zwei Jahre kein neues Energieeffizienz-Label für Staubsauger entworfen wird. Damit nahm die EU-Kommission die Bedenken vieler Interessenträger auf, weitere tiefgehende Nachforschungen hinsichtlich der Berechnung der Energieeffizienz-Klassen anzustellen und erst dann einen neuen Rechtsakt zu erlassen. Zur Diskussion stand nämlich auch, ein Interimsregime mit vorläufigen Vorschriften zur Energieeffizienz einzuführen. Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass Händler zweimal umlabeln müssten: Einmal noch im diesem Jahr in Folge des angedachten Interims-Regimes und ein weiteres Mal 2021 – dem Zeitpunkt, in dem in jedem Fall neue Vorschriften erlassen werden sollten. Den Händlern bleibt mithin ein unnötiger Zwischenschritt – und damit ein potentielles Abmahnrisiko – erspart.

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