Von guten und schlechten Labeln: EuGH zu Energieeffizienz-Etiketten

Kürzlich befasste sich der EuGH mit der Frage, ob dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der Einstufung eines Produktes in eine Energieeffizienz-Klasse geführt haben, bereitgestellt werden müssen.

Brüssel, 02. August 2018 – Am 25. Juli 2018 entschied der EuGH in der Frage, in welchem Umfang Verbraucher bei der Energieeffizienz-Kennzeichnung von Produkten informiert werden muss. Der EuGH hatte dabei die im Juli 2017 durch eine Verordnung abgelöste Energiekennzeichnungs-Richtlinie sowie deren delegierte Verordnung über die Energieverbrauchkennzeichnung von Staubsaugern auszulegen.

Im Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass weitere Etiketten auf einem Produkt angebracht werden, die auf die Informationen des Energieeffizienz-Labels verweisen. Ausgangsfall hatte ein Hersteller von Staubsaugern ohne Staubbeutel einen Mitbewerber abgemahnt. Der Vorwurf der Abmahnung bestand darin, dass es der Mitbewerber unterlassen habe, seinem Produkt Informationen über die Testbedingungen beizufügen, die zu der auf dem Energieeffizienz-Label von Staubsaugern angegebenen Energieeffizienz-Klasse geführt haben.

Im Hintergrund stand der weitere Vorwurf, dass die Energieeffizienz-Klasse bei Staubsaugern mit Beuteln in einem Testverfahren ermittelt wurden, bei dem lediglich der Betrieb mit leeren Beuteln durchgeführt worden sei. Dies habe zu einer höheren Energieeffizienz-Klasse geführt, entspräche jedoch nicht der Realität - denn der Betrieb mit vollerem Beutel weise eine geringere Energieeffizienz-Klasse auf, so der abmahnende Hersteller. Es ging daher um die Frage, ob diese Unterlassung eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellt.

Diese Frage verneinte der EuGH. Dabei wies der EuGH darauf hin, dass sowohl die Energieeffizienz-Kennzeichnungs-Richtlinie als auch deren delegierte Verordnung über Staubsauger lediglich die Gestaltung und den Inhalt des Energieeffizienz-Etiketts genau festlegen. Es widerspräche daher dem Sinn und Zweck dieser beiden Rechtsvorschriften, dem Verbraucher einheitliche und verständliche Informationen über die Energieeffizienz-Klasse bereitzustellen, wenn auf dem Produkt neben dem Energieeffizienz-Label weitere Informationen vorgehalten würden. Beide EU-Rechtsakte enthalten eine abschließende Liste von Informationen, welche den Verbraucher auf dem Energieeffizienz-Label bereitgestellt werden müssen. Testbedingungen sind nicht in der Liste aufgeführt.

Im gleichen Verfahren hatte der EuGH über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass weitere Etiketten auf einem Produkt angebracht werden, die auf die Informationen des Energieeffizienz-Labels verweisen. Der abgemahnte Mitbewerber hatte nämlich auf seinen Produkten weitere Symbole angebracht. So wiesen einige Produkten „Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „Class A Performance“ auf.

Der EuGH urteilte, dass diese Ergänzungen zur Energieeffizienz-Klasse zu einer Irreführung oder zumindest zu Unklarheiten hinsichtlich des Energieverbrauchs des Produkts führen könnten. Das in der Hauptsache mit dem Verfahren befasste Gericht (welches den EuGH nur um Klärung der Auslegungsfragen angerufen hatte) muss nun klären, ob tatsächlich eine Irreführung vorliegt.

Für Händler gilt daher zunächst: Alles bleibt beim Alten. Unterliegt ein Produkt den Anforderungen der Richtlinie über die Energieeffizienz-Kennzeichnung, darf dieses Produkt grundsätzlich nur das entsprechende Energieeffizienz-Label vorweisen. Darüberhinausgehende Informationen – soweit sie Bezug auf den Energieverbrauch nehmen – sind unzulässig. Der Vertrieb von Produkten mit weiteren Labels dürfte regelmäßig auch abmahnfähig sein. Die Händler sind auch nicht verpflichtet, die Testbedingungen von Produkten gegenüber Verbrauchern offen zu legen.

Daran ändert auch die seit dem 04.Juli 2017 in Kraft getretene Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU nichts. Denn auch nach dieser Verordnung sind Händler verpflichtet, ausschließlich Produkte mit aktuellem Energieeffizienz-Label zu vertreiben.

Die Europäische Kommission ist momentan dabei, in den einzelnen Produktklassen Regeln hinsichtlich der Ausgestaltung des Energieeffizienzlabels festzulegen. Dies wird in Zukunft zu Änderungen der Energieeffizienz-Etiketten führen. Es scheint jedoch unwahrscheinlich, dass die Testbedingungen von Produkten Teil der Informationen auf den neuen Labels sein werden. Die Verwendung zusätzlicher Etiketten mit Informationen über die Energieeffizienz von Produkten ist klar durch die Verordnung untersagt.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird Sie frühzeitig über die neuen produktspezifischen Vorschriften hinsichtlich der Etikettierung energierelevanter Produkte informieren.

Seite drucken

Ansprechpartner

Tim GeierDER MITTELSTANDSVERBUND
Tim Geier Geschäftsführer Büro Brüssel Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht