Wohin mit dem Label? EU veröffentlicht neue Energieeffizienz-Kennzeichnung für eine Reihe von Produkten

Die EU-Kommission hat die neue Kennzeichnung für einige Produktgruppen veröffentlicht. Die neuen Labels müssen ab dem 21. März 2021 in der gesamten EU zu sehen sein. Für Küchen-Showrooms wurde die Frage, wo das Label genau angebracht werden muss, jedoch unzureichend beantwortet.

Brüssel, 21.03.2019 – Mit dem In-Kraft-Treten der EU-Energieeffizienz-Kennzeichnungsverordnung am 01. August 2017 wurde bereits der rechtliche Rahmen für die notwendigen Produktinformationen geschaffen. Geregelt wurde damals bereits: Energielabels werden künftig lediglich die Klassen A bis G beinhalten. Die EU-Kommission erarbeitet derzeit die Einzelheiten wie Berechnung der Energieeffizienz-Klassen, das Design des Labels sowie die genauen Vorschriften, wo das Label zu sehen sein muss. Diese Details werden in sogenannten delegierten Rechtsakten behandelt, von denen nunmehr einige bereits seit dem 11. März veröffentlicht wurden.

Regelungen wurden für fünf Produktgruppen getroffen, die ein Label mit einer neuen Skala erhalten:

  • Geschirrspüler;
  • Waschmaschinen und Waschtrockner;
  • Kühlschränke einschließlich Weinlagerschränken;
  • Lichtquellen;
  • elektronische Displays einschließlich Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Displays.

EU veröffentlicht neue Energieeffizienz-Kennzeichnung für eine Reihe von Produkten Eine weitere Produktgruppe erhält erstmals ein Label: in Geschäften und als Verkaufsautomaten eingesetzte Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion („gewerbliche Kühlschränke“).

Diese neuen Labels werden ab dem 1. März 2021 in Geschäften in ganz Europa und im Internet zu sehen sein.

Ein neuer Bestandteil der Labels ist ein QR-Code, der mit einem normalen Smartphone gescannt werden kann, um zusätzliche offizielle (nicht gewerbliche) Informationen zu erhalten. Diese Daten geben die Hersteller derzeit in die EU-Datenbank EPREL ein, die in den nächsten Monaten für alle Bürgerinnen und Bürger in Europa verfügbar sein soll.

Die Rahmenverordnung sieht vor, dass Händler bei jeder Neuskalierung eines Energielabels die alten Etiketten von allen – auch vorrätigen – Produkten entfernen und durch die neuen Labels ersetzen müssen. Nunmehr gilt für die meisten Produkte: Ab dem 01. November 2020 müssen Lieferanten ihre Produkte mit einem neuen Label liefern. Ab dem 01. März 2021 dürfen danach auch Händler nur noch Produkte mit den neuen Etiketten anbieten.

Hinsichtlich der Labels für Lichtquellen gilt: Die neue delegierte Verordnung für Lichtquellen tritt ab dem 1. September 2021 in Kraft und Einzelhändler haben bis zum 1. März 2023 Zeit, um alle Lichtquellen mit den neuen Etiketten zu versehen. Damit haben die Händler rund 18 Monate Zeit, zumindest einen Großteil der bei ihnen vorrätigen Lichtquellen verkauft zu haben, sodass sich das aufwendige Umlabeln erübrigt.

Hinsichtlich Geschirrspüler, Waschmaschinen und Waschtrockner ergibt sich jedoch eine Schwierigkeit bei Ausstellungsstücken: Die Kommission hat klar vorgegeben, dass einzeln ausgestellte Geräte mit einem Label an der Vorder- oder Rückseite desselben versehen sein müssen. Bei Einbaugeräten müssen die Labels zukünftig „deutlich sichtbar“ sein. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte darauf hingewiesen, dass ein Anbringen von Labels etwa auf Arbeitsplatten zu einer Beschädigung der Oberfläche führen kann. Daher wurde gefordert, dass ein Aufsteller in der Nähe der Produkte ausreichend sein sollte. Diesem Ansatz scheinen die EU-Kommission sowie die Bundesregierung nicht gefolgt zu sein. Nach informellen Aussagen sollen ein einziger Aufsteller, der die Energieeffizienzklassen der Produkte in einer Installation aufzeigt, unzureichend sein. Möglich wären hingegen mehrere Aufsteller etwa auf der Arbeitsplatte.

Die Gesetzgeber haben sich daher für eine denkbar schlechte und weiterhin interpretationswürdige Lösung geeinigt – denn: eine rechtlich verbindliche Auslegung dieser neuen Vorschriften könnte lediglich ein Gerichtsurteil bringen.

Händlern sind daher gut beraten, momentan zumindest auf einen engen räumlichen Zusammenhang von Label und Ware zu achten, um unnötige Abmahnungen zu vermeiden.

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