Abmilderung der Kalten Progression beschlossen – auch Unternehmen im Mittelstand profitieren

Der Bundestag hat das sogenannte „Inflationsausgleichsgesetz“ beschlossen. Damit soll die inflationsbedingte Wirkung der Kalten Progression für die Jahre 2023 und 2024 vollständig abgebaut werden, indem Grundfreibetrag und Eckwerte des Einkommensteuertarifs angehoben werden. Auch für die zahlreichen Personenunternehmen im Mittelstand bedeutet dies eine finanzielle Entlastung.

Berlin, 15.11.2022 – Auch wenn der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung jüngst in seinem Jahresgutachten einen Abbau der Kalten Progression zum jetzigen Zeitpunkt infrage gestellt hatte, hat der Bundestag am 10. November 2022 mit breiter Mehrheit eben diesen Abbau beschlossen. Mit dem „Inflationsausgleichsgesetz“ werden vor dem Hintergrund der aktuell sehr hohen Inflation insbesondere der Grundfreibetrag sowie die weiteren Eckwerte des Einkommensteuertarifs angehoben. Dies geschieht für die kommenden Jahre 2023 und 2024, sodass die Effekte der Kalten Progression im laufenden Jahr freilich nicht ausgeglichen werden. Dennoch bedeutet diese Maßnahme eine spürbare finanzielle Entlastung der Einkommensteuerpflichtigen – sowohl der Beschäftigten als auch der Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese hätten sonst bei inflationsbedingt steigenden Einkommen deutlich höhere Steuersätze zahlen müssen.

Deutscher Bundestag, BerlinNachträgliche Anpassung der Eckwerte des Referentenentwurfs

Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung der Inflationsrate im Jahr 2022 wurden die im Referentenentwurf des Gesetzes vorgesehenen Eckwerte auf Grundlage des 5. Steuerprogressionsberichts vom 2. November noch einmal spürbar angehoben. Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz sieht nun eine Anhebung des Grundfreibetrags nach § 32a EStG von bisher 10.347 Euro auf 10.908 Euro für das Jahr 2023 vor. Im Jahr 2024 soll der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro steigen. Die Eckwerte für den Eingangssteuersatz und die Progressionsphase verschieben sich entsprechend ebenfalls. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll im Jahr 2023 ab einem Einkommen von 62.810 Euro greifen, 2024 dann ab 66.761 Euro. Nicht angehoben wird lediglich – wie schon im Referentenentwurf vorgesehen – der sogenannte „Reichensteuersatz“ von 45 %, der auch weiterhin ab einem Einkommen von 277.826 Euro greifen wird. Damit bliebe die Kalte Progression im obersten Bereich der Einkommensteuerpflichtigen bewusst unausgeglichen. Ebenfalls angehoben werden aber die Eckwerte für die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (§3 SolzG) entsprechend angehoben – Damit die Zahl der Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag weiterhin entrichten müssen, nicht inflationsbedingt anwächst. Des Weiteren enthält das Gesetz eine analoge Erhöhung des Kinderfreibetrags im Rahmen der Einkommensteuer sowie eine Anhebung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2023 auf 250 Euro.

Richtige Maßnahme zum richtigen Zeitpunkt

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist es sehr erfreulich, dass die Fraktionen der Ampel-Koalition – mit den Stimmen der CDU/CSU – den Abbau der Kalten Progression nun tatsächlich wie geplant beschlossen haben. Auch wenn der Sachverständigenrat mit seinem Jahresgutachten in dieser Hinsicht für Störfeuer auf den letzten Metern gesorgt hat, bleibt der weitestgehende Abbau der Kalten Progression angesichts enorm hoher Inflationsraten eine völlig richtige Maßnahme genau zur rechten Zeit. In der öffentlichen Debatte muss immer wieder in Erinnerung gerufen werden, dass die Einkommensteuer für die Personenunternehmen im Mittelstand die zentrale Unternehmensteuer darstellt. Da gerade kleine und mittlere Unternehmen in der gegenwärtigen Energiekrise in finanzielle Bedrängnis geraten, wären sie durch eine unausgeglichene Kalte Progression zusätzlich stark belastet. Somit bedeutet die spürbare Verschiebung der Eckwerte für sie eine notwendige, wenn auch insgesamt nur moderate Entlastung. Dass der Eckwert für den „Reichensteuersatz“ – der gleichwohl natürlich auch mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer miteinschließt – unverändert bleibt, mag aus verteilungspolitischen Erwägungen verständlich sein. Ein genereller Verzicht auf den Abbau der Kalten Progression wäre allerdings gerade in der jetzigen wirtschaftlichen Lage völlig verfehlt gewesen. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung aber weiterhin darauf hinarbeiten, die Steuer- und Abgabenlast für kleine und mittlere Unternehmen wirksam zu begrenzen.

Das nun vom Bundestag beschlossene Inflationsausgleichsgesetz kann erst vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Somit appelliert DER MITTELSTANDSVERBUND nachdrücklich an den Bundesrat, das Gesetz ebenfalls zu beschließen, damit die schädlichen Effekte der Kalten Progression ab dem kommenden Jahr abgebaut werden können. Der entsprechende Beschluss ist für den 25. November 2022 vorgesehen.

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