BMF erläutert steuerliche Behandlung von Rabatten

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, veröffentlicht.

Berlin, 23.01.2015 — In der Praxis der Finanzbehörden wurden Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt wurden, vielfach als zu versteuernder Arbeitslohn eingeordnet. Dies stellte und stellt die zur korrekten Abführung der Lohnsteuer verpflichteten Unterhehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in den letzten Jahren in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Rabatt von dritter Seite kein Arbeitslohn ist, wenn er durch Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, wie etwa das eigenwirtschaftliche Vertriebsinteresse des Dritten, veranlasst ist (Urteil vom 26. Juli 2012, VI R 27/11 und vom 10. April 2014, VI R 62/11). Werden Rabatte nur Arbeitnehmern eines bestimmten Arbeitgebers gewährt, so führt allein dies nicht dazu, dass ein Rabatt als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren ist. Zudem ist kein Arbeitslohn gegeben, wenn Rabatte sämtlichen Arbeitnehmern einer Branche angeboten werden.

Diese Rechtsprechung widerspricht der bisherigen Praxis der Finanzbehörden und war nun umzusetzen. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten waren praxisgerechte Konkretisierungen erforderlich, die die lohnsteuerliche Einordnung von Rabatten erleichtern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist diesen Forderungen im nunmehr veröffentlichten Schreiben nachgekommen.

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens:

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. 

Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Die Finanzverwaltung qualifiziert Preisvorteile dann als Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers liegt vor, wenn

  • aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist,
  • der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat (z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung),
  • zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht (z. B. Organschaftsverhältnis),
  • dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.
Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist dagegen nicht anzunehmen, wenn sich die Beteiligung des Arbeitgebers darauf beschränkt:

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb z. B. am "schwarzen Brett", im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen,
  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden,
  • die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen,
  • Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist für die steuerliche Beurteilung dieser Vorteile dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Allerdings wird bei aktiver Mitwirkung des Arbeitgebers die Zurechnung von Preisvorteilen zum Arbeitslohn nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat. 

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