BMF-Schreiben zum Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz veröffentlicht – Personenhandelsgesellschaften können Option noch für 2022 beantragen

Das Bundesfinanzministerium hat am 11. November ein Schreiben veröffentlicht, mit dem die Umsetzung der Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften detailliert geregelt wird. Das dazugehörige Gesetz war bereits im Juni 2021 beschlossen worden. Interessierte Unternehmen haben nun noch bis zum 30. November die Möglichkeit, einen Antrag auf Option für das kommende Jahr 2022 zu stellen. Die Antragstellung sowie Prüfung und Nachweis der nötigen Voraussetzungen sind aber mit einigem Aufwand verbunden.

Berlin, 15.11.2021 – Am 11. November 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) endlich ein seit längerem erwartetes BMF-Schreiben veröffentlicht, das die umfangreichen Details der Umsetzung einer Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaftenregeln soll. Besagte Option zur Körperschaftsbesteuerung gemäß § 1a KStG wurde mit dem sogenannten Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz eingeführt, das bereits im Juni 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden war. Ziel dieser Option ist es, dass bestimmte Personengesellschaften auch ohne einen offiziellen Wechsel ihrer Rechtsform die Möglichkeit erhalten, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen und ihre Steuerbelastung somit zu senken. Auch wenn die Option mit dem verabschiedeten Gesetz ab dem Wirtschaftsjahr 2022 formal eingeführt war, standen bislang für die Finanzverwaltung verbindliche Festlegungen zu den Voraussetzungen und sonstigen Modalitäten der Option noch aus. Mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben wird dies – wenn auch spät – nachgeholt.

Antragsberechtigung und Antragstellung

Das BMF-Schreiben liefert interessierten Unternehmen die notwendigen Informationen, damit diese prüfen können, ob die Option zur Körperschaftsbesteuerung für sie überhaupt infrage kommt. An den Rahmenbedingungen, die bereits im Gesetz geregelt wurden, ändert sich zunächst einmal nichts: Die Option kann daher erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne der §§ 105 und 161 HGB) sowie Partnerschafts-gesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). Das BMF-Schreiben enthält zudem Ausführungen zu Gesellschaften weiterer Rechtsformen sowie bestimmten Konstellationen. Für alle Gesellschaften gilt, dass der Antrag auf Option nach amtlich vorgegebenem Datensatz per Fernübertragung zu stellen ist und spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei dem jeweils zuständigen Finanzamt eingegangen sein muss. Wenn Unternehmen die Option bereits für das kommende Jahr 2022 beantragen möchten, muss ihr Antrag dem zuständigen Finanzamt somit schon am 30. November 2021 vorliegen.

Antragsbewilligung und regelmäßiger Nachweis der Voraussetzungen

Das zuständige Finanzamt prüft den eingegangenen Antrag mit Blick auf die geltenden Voraussetzungen. Eine explizite Rückmeldung darüber, dass von einem wirksamen Antrag auszugehen ist, erfolgt bedauerlicherweise grundsätzlich nicht. Gleichwohl heißt es in Rn. 21 des BMF-Schreibens: „Die Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das […] zuständige Finanzamt beinhaltet jedoch konkludent die Information, dass das Finanzamt von einem wirksamen Antrag ausgeht.“ Allerdings stelle diese Mitteilung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Eine ablehnende Entscheidung über den Antrag sei hingegen ein Verwaltungsakt und müsse schriftlich oder elektronisch erlassen werden. Darüber hinaus gilt nach Rn. 6, dass das „Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Option während des gesamten Besteuerungszeitraums […] für jedes Jahr von der optierenden Gesellschaft nachzuweisen ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist davon auszugehen, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Option in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht vorgelegen haben.“ Diese vorgenannten Regelungen verursachen aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES vermeidbaren bürokratischen Aufwand und sorgen für Unsicherheit bezüglich des Antragsstatus – insbesondere bei einer kurzfristigen Antragstellung. Deshalb hatte DER MITTELSTANDSVERBUND bereits im Oktober im Rahmen einer Stellungnahme  zu dem vorab übermittelten Entwurf des BMF-Schreibens für eine Anpassung in diesen Punkten geworben. Leider hat das BMF diese Einwände abschließend nicht berücksichtigt.

Vielfältige Auswirkungen der Option

Die weiteren Bestimmungen des BMF-Schreibens regeln die Bedingungen des Übergangs in die Körperschaftsbesteuerung nach einer erfolgreichen Antragsstellung, die Grundsätze, die während des Zeitraums der Körperschaftsbesteuerung gelten, sowie die Modalitäten für eine Beendigung derselben. Denn auch eine Rückoption ist für die optierenden Gesellschaften – ebenfalls mit einem mindestens einmonatigen Vorlauf zum folgenden Wirtschaftsjahr – möglich. Gerade für die Übergänge in und von der Körperschaftsbesteuerung stellen sich vielfältige Fragen zu den rechtlichen Verhältnissen, Ansprüchen und Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander, die mit dem BMF-Schreiben nun geklärt werden. Dabei wählt das BMF in vielen Punkten einen eher restriktiven Ansatz, der auch für Konflikte unter den Gesellschaftern sorgen könnte. So geht beispielsweise gemäß Rn. 47 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust der optierenden Personengesellschaft infolge der Option unter und lebt auch im Fall der Beendigung der Option nicht wieder auf. Auch sollen die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft grundsätzlich für von der Gesellschaft selbst geschuldete Steuern haften. Dabei bleibt allerdings unklar, wie mit nachträglichen Steuerzahlungen bzw. -erstattungen zu verfahren ist, die z.B. nach einer Betriebsprüfung für solche Zeiträume festgesetzt werden, die zeitlich vor Beginn der Option liegen. Auch diese Punkte hatte DER MITTELSTANDSVERBUND in seiner Stellungnahme kritisch hinterfragt. Mit Blick auf die vielfältigen Auswirkungen sollten interessierte Unternehmen die Chancen der Option daher – bezogen auf ihren Fall und in enger Abstimmung mit ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer – vor einer Antragstellung eingehend prüfen.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt insgesamt, dass das BMF endlich ein detailliertes BMF-Schreiben veröffentlicht hat, das Unternehmen die nötige Klarheit zur Prüfung einer Option zur Körperschaftsbesteuerung an die Hand gibt. Dass diese Option zum kommenden Jahr eingeführt wurde, ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES grundsätzlich ein wichtiger Schritt, um die oftmals bestehende steuerliche Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften zu verringern. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Option nur für einen kleineren Teil der Personengesellschaften einen tatsächlichen Vorteil darstellen wird und daher die wirtschaftlichen Auswirkungen der Option – gerade für den kooperierenden Mittelstand – begrenzt bleiben dürften. Bedauerlich ist darüber hinaus, dass das BMF mit dem vorliegenden Schreiben relativ strenge Bedingungen für die Option festgelegt hat und teilweise unnötigen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen verursacht. Hier wäre es sehr wünschenswert gewesen, wenn die Bedenken des MITTELSTANDSVERBUNDES sowie anderer Verbände mehr Gehör gefunden hätten.

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