Bundesfinanzministerium veröffentlicht Referentenentwurf für Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Kleinere Entlastungen, aber kein großer Wurf

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für ein neues Gesetz vorgelegt, mit dem verschiedene Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung der Unternehmen verlängert und teilweise ausgeweitet werden sollen. Trotz sinnvoller Ansätze bleibt das Gesetz hinter seinen Möglichkeiten zurück. DER MITTELSTANDSVERBUND hat hierzu eine Stellungnahme eingereicht.

Berlin, 07.02.2022 – Am 2. Februar hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den schon seit längerem erwarteten Referentenentwurf für ein sogenanntes „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ im Rahmen einer Verbändebeteiligung veröffentlicht. Mit diesem Gesetz sollen verschiedene Einzelmaßnahmen gebündelt werden, von denen mehrere auch für die mittelständischen Unternehmen gewisse steuerliche Entlastungen bedeuten können. Auch DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich im Rahmen der Verbändebeteiligung eingebracht und gegenüber dem BMF schriftlich zu den relevantesten Maßnahmen Stellung genommen. Dabei ist die vom BMF gesetzte Frist zur Einreichung von Stellungnahmen als unangemessen kurz zu kritisieren, da sie eine Beteiligung der Mitgliedschaft de facto unmöglich macht. Derartig kurze Rückmeldefristen gab es schon in der Vergangenheit wiederholt. Es ist zu hoffen, dass dies unter der neuen Bundesregierung in den Bundesministerien nicht zum Regelfall wird.

Verlängerung von Entlastungsmaßnahmen, aber kaum Ausweitung

Der Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz enthält eine Reihe von unterschiedlichen steuerlichen Maßnahmen, die insgesamt vor dem Hintergrund der fortwährenden negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Entlastungswirkung entfalten sollen. Ganz überwiegend handelt es sich aber um die bloße Verlängerung von Maßnahmen, die bereits im Zuge der vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetze eingeführt wurden. Dies macht auch der Titel des nun vorgelegten Gesetzentwurfs deutlich. Konkret sieht dieser die Umsetzung folgender Maßnahmen vor:

  • Verlängerung der erweiterten steuerlichen Verlustverrechnung bis Ende 2023: Auch für 2022 und 2023 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag bei 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung liegen. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei vorangegangene Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll um ein Jahr – für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden – verlängert werden.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG sollen wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem Umfang.
  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an inbestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen – zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise – sollen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Für mittelständische Unternehmen besonders relevant dürften dabei die erstgenannten Maßnahmen – vor allem die Verlängerung bzw. Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung, die Verlängerung der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung sowie die Verlängerung der Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionen – sein.

Begrenzte Entlastungswirkung trotz sinnvoller Ansätze

Die Intention des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, im Rahmen des Steuerrechts die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu lindern und auch die Unternehmen gezielt finanziell zu entlasten, ist begrüßenswert. Die im Referentenentwurf gebündelten Einzelmaßnahmen sind dabei auch im Grundsatz sinnvoll und geeignet, tragen aber nurbegrenzt zur Unterstützung der besonders unter den Einschränkungen leidenden mittelständischen Unternehmen bei. Denn eine bloße Fortführung von Maßnahmen, die bereits in den vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetzen eingeführt wurden, wird den akuten Problemen immer weniger gerecht. Gerade durch vielfältige coronabedingte Auf-lagen steigen die Kosten und sinken sowohl Umsätze als auch Gewinne der Unternehmen. Dadurch geraten auch zunehmend Unternehmen in Schieflage, deren Umsatzeinbußen nicht die Voraussetzungen für staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie die Überbrückungshilfe erfüllen.  Weitergehende substanzielle steuerliche Entlastungen zugunsten solcher Unternehmen sind im Referentenentwurf bedauerlicherweise nicht vorgesehen.

Abgesehen von dieser grundsätzlichen Schwäche hat DER MITTELSTANDSVERBUND in seiner Stellungnahme vor allem die zögerliche und somit unzureichende Ausgestaltung der relevantesten Maßnahmen kritisiert. Bei der steuerlichen Verlustverrechnung sollten hinsichtlich des Verrechnungszeitraums mindestens drei vorangegangene Veranlagungszeiträume in Ansatz gebracht werden können. Nur so bestünde in der jetzigen Krisensituation für die Möglichkeit, als Unternehmen von einem erweiterten Verlustrücktrag wirklich zu profitieren. Andernfalls könnten lediglich die vorangegangenen Krisenjahre in Ansatz gebracht werden. Nicht sachgerecht ist es deshalb auch, den erhöhten maximalen Verlustrücktrag auf die Jahre 2022 und 2023 zu begrenzen. Idealerweise müsste dieser entfristet werden. Die zu verlängernde degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollte möglichst dauerhaft als Wahlmöglichkeit bestehen bleiben, um die Investitionsbereitschaft der Unternehmen im Auslauf der Corona-Krise zu stärken. Und auch die Verlängerung der Investitionsfristen bei den Investitionsabzugsbeträgen sowie den Reinvestitionen sollte großzügiger ausfallen, um den Unternehmen perspektivisch mehr Sicherheit für ihre Investitionsvorhaben zu geben. Sie sollten daher möglichst erst 2024 auslaufen.

Es ist zu hoffen, dass das BMF noch auf die geäußerten Einwände eingeht und substanzielle Nachbesserungen am Gesetzentwurf nicht von vorneherein mit Blick auf die angespannte Haushaltslage ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist es bedenklich, dass aus den Reihen der Koalitionspartner Bündnis 90/Die Grünen und SPD schon Vorbehalte gegenüber den moderaten Entlastungsvorschlägen des FDP-geführten BMF geäußert wurden. Wir werden Sie in jedem Fall über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

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