Bundesrat beschließt Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – Optionsmodell für Personengesellschaften kommt

Der Bundesrat hat am 25. Juni einen bereits vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf beschlossen, der das Körperschaftsteuerrecht in verschiedenen Punkten modernisieren soll. Kernbestandteil ist die Einführung eines Optionsmodells für bestimmte Personengesellschaften, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Damit könnten entsprechende Unternehmen ihre vergleichsweise hohe Steuerbelastung senken.

Berlin, 25.06.2021 – In seiner letzten Sitzung vor Ende der Legislaturperiode hat der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Das zustimmungsbedürftige Gesetz war bereits am 21. Mai vom Bundestag beschlossen worden. Mit dem Gesetz wurden nun Vorhaben umgesetzt, auf die sich die Bundesregierung schon vor geraumer Zeit geeinigt hatte. Deren konkrete Umsetzung ließ anschließend allerdings auf sich warten.

Der Gesetzentwurf enthält mehrere Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Am relevantesten – gerade für mittelständische Unternehmen – ist davon die neue Option zur Körperschaftsteuer für bestimmte Personengesellschaften. Mit den Änderungen möchte der Gesetzgeber erklärtermaßen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessern und gleichzeitig das Unternehmenssteuerrecht weiter internationalisieren. Im Einzelnen beinhaltet das Gesetz folgende Änderungen:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG): Mit der Option können ab dem Veranlagungszeitraum 2022 Unternehmen der entsprechenden Rechtsformen – z.B. eine GmbH & Co. KG oder OHG – auf Antrag die Möglichkeit erhalten, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Ein entsprechender Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Es besteht zudem die Option einer nachträglichen Rückkehr zur Besteuerung als Personengesellschaft. Hintergrund des neuen Optionsmodells ist die Tatsache, dass Personengesellschaften grundsätzlich der Einkommensbesteuerung und damit einer im Vergleich zu Kapitalgesellschaften in der Regel höheren Steuerbelastung unterliegen. Mit einer Wahl der Option zur Körperschaftsteuer könnten Unternehmen entsprechender Rechtsformen daher insgesamt ihre Steuerbelastung senken, ohne ihre Rechtsform an sich ändern zu müssen.
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Absatz 2 und 3 KStG): Damit soll es sowohl nationalen als auch multinationalen Unternehmen ermöglich werden, ihre Struktur steuerneutral an veränderte interne und externe Rahmenbedingungen anzupassen. Der bisher weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum begrenzte Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes soll dabei ausgeweitet werden.
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen (§§ 14 und 27 KStG) durch die sog. Einlagelösung
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Absatz 3 KStG).

Gemäß seiner Zielsetzung umfasst der Gesetzentwurf in erster Linie Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes. Zwar ist es seine grundsätzliche Zielsetzung, die genannten Personengesellschaften mit der Einführung eines Optionsmodells gegenüber Kapitalgesellschaften steuerlich besser als bisher zu stellen. Weitere Ansätze, die diesem Ziel ebenfalls dienen würden, wurden aber im Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt. Dies gilt insbesondere für die ebenfalls seit langem diskutierte Reform der Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften nach § 34a EStG, die somit nicht in diesem Gesetz umgesetzt wurde.

Durch den Finanzausschuss des Bundestages wurden eine Reihe von kleineren, für die praktische Umsetzung relevanten Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die in dieser Form auch von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden. Diese Änderungen umfassen u.a. eine Präzisierung der Fristen und der Formerfordernis für die Beantragung des Wechsels der Personengesellschaft in die Körperschaftsbesteuerung. Unternehmen müssen ihren Antrag künftig mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz grundsätzlich beim zuständigen Finanzamt stellen. Somit ist eine Antragstellung für den Veranlagungszeitraum 2022 bereits im Jahr 2021 möglich und notwendig. 

Die umfassenden Bedenken des Bundesrates, die dieser in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf geäußert hatte, wurden vom Bundestag teilweise aufgegriffen. Auch wenn manche Bedenken nicht restlos ausgeräumt wurden – etwa in Hinblick auf den hohen administrativen Aufwand für Finanzverwaltung und Unternehmen –, hat der Bundesrat letztendlich seine Zustimmung zum Gesetz erteilt. Das Gesetz kann somit wie geplant zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Eine nachträgliche Änderung des Gesetzes in der kommenden Legislaturperiode ist gleichwohl denkbar – und wurde auch von mehreren Ländern angemahnt. In diesem Zuge könnte es auch zu weiteren Verbesserungen für die Personengesellschaften kommen – z.B. bei der Thesaurierungsbegünstigung.

Das nun verabschiedete Gesetz ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES grundsätzlich zu begrüßen. Dies gilt maßgeblich für die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Die Personengesellschaften – in der Regel kleine und mittlere Unternehmen – sind aufgrund ihrer Besteuerung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes oftmals gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt. Damit werden sie auch zum Spielball der im Zuge des Bundestagswahlkampfs von manchen Parteien eröffneten Diskussion über eine etwaige Erhöhung der Einkommensteuer. Ein Optionsmodell, nach dem sich bestimmte Personengesellschaften wahlweise wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen können, ist daher ein sinnvoller Schritt und könnte je nach Unternehmen für spürbare steuerliche Entlastungen sorgen. Gleichwohl muss angemerkt werden, dass die Wahl der Option auch einen nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand für das Unternehmen und die Gesellschafter mit sich bringt – und eben nur für bestimmte Rechtsformen möglich ist. Hier ist somit ein hoher Beratungsbedarf der Unternehmen zu erwarten. Bedauerlich ist in diesen Zusammenhang, dass andere Möglichkeiten für eine unbürokratischere steuerliche Entlastung der Personengesellschaften von der Bundesregierung nicht weiterverfolgt wurden. Zeitnah geeignete Maßnahmen nachzulegen, bleibt somit dringlicher Auftrag für die kommende Legislaturperiode. 

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