Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – Option für Personengesellschaften soll endlich umgesetzt werden

Die Bundesregierung hat am 24. März einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Körperschaftsteuerrecht in verschiedenen Punkten modernisieren soll. Kernbestandteil ist dabei die Einführung eines Optionsmodells für Personengesellschaften, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Mit dieser seit Jahren diskutierten Option könnten Personengesellschaften ihre vergleichsweise hohe Steuerbelastung spürbar senken.

Berlin, 24.03.2021 – Auf ihrer Kabinettssitzung am 24. März 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Dieser war als Referentenentwurf am 19. März erstmals vorgelegt worden. Dabei hatte sich die Große Koalition teilweise schon vor über einem Jahr grundsätzlich auf die im Gesetzentwurf enthaltenen Vorhaben geeinigt. Deren konkrete Umsetzung hatte sich allerdings verzögert.

Der Gesetzentwurf enthält mehrere Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Am relevantesten für die mittelständischen Unternehmen ist hierbei die neue Option zur Körperschaftsteuer für bestimmte Personengesellschaften. Mit den Änderungen möchte die Bundesregierung erklärtermaßen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessern und gleichzeitig das Unternehmensteuerrecht weiter internationalisieren. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Änderungen:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG): Damit würden Unternehmen der entsprechenden Rechtsformen – z.B. eine GmbH & Co. KG oder OHG – die Möglichkeit erhalten, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Personengesellschaften unterliegen grundsätzlich der Einkommensbesteuerung und damit einer im Vergleich zu Kapitalgesellschaften in der Regel höheren Steuerbelastung. Mit einer Wahl der Option zur Körperschaftsteuer könnten sie daher insgesamt ihre Steuerbelastung senken, ohne ihre Rechtsform grundlegend ändern zu müssen.
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Absatz 2 und 3 KStG): Damit soll es sowohl nationalen als auch multinationalen Unternehmen ermöglich werden, ihre Struktur steuerneutral an veränderte interne und externe Rahmenbedingungen anzupassen. Der bisher weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum begrenzte Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes soll dabei ausgeweitet werden.
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen (§§ 14 und 27 KStG) durch die sog. Einlagelösung
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwan- kungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Absatz 3 KStG).

Gemäß seiner Zielsetzung umfasst der Gesetzentwurf in erster Linie Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes. Zwar ist es erklärte Zielsetzung, die Personenhandelsgesellschaften mit der Einführung eines Optionsmodells gegenüber Kapitalgesellschaften steuerlich besser als bisher zu stellen. Weitere Ansätze, die diesem Ziel dienen würden, werden damit aber nicht verfolgt. Dies gilt insbesondere für die ebenfalls seit Jahren diskutierte Reform der Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften nach § 34a EStG, die somit nicht im Gesetzentwurf umgesetzt wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf muss nach dem erfolgten Beschluss des Bundeskabinetts nun in das parlamentarische Verfahren des Bundestages eingebracht werden. Dies wird voraussichtlich im April geschehen. Ein zeitnaher Beschluss von Bundestag und Bundesrat im Frühjahr ist wahrscheinlich, da die laufende Legislaturperiode nur noch wenige Sitzungswochen umfasst. Das Gesetz soll anschließend zum 1. Januar 2022in Kraft treten.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES grundsätzlich zu begrüßen. Dies gilt maßgeblich für die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften. Die Personengesellschaften – in der Regel kleine und mittlere Unternehmen – sind aufgrund ihrer Besteuerung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes oftmals gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt und dabei auch ungewollt Spielball politischer Diskussionen über etwaige Erhöhungen der Einkommensteuer. Ein Optionsmodell, nach dem sie sich wahlweise wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen können, ist daher ein sinnvoller Schritt und könnte je nach Unternehmen für spürbare steuerliche Entlastungen sorgen. Sehr bedauerlich ist gleichwohl, dass die Bundesregierung nicht die Gelegenheit nutzt und weitere Entlastungen für die Personengesellschaften auf den Weg bringt. Eine Reform der komplizierten Thesaurierungsbegünstigung wäre eigentlich überfällig gewesen.

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