Bundesregierung ergreift Maßnahmen gegen Steuerbetrug im Online-Handel

Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze wie eBay oder Amazon in Deutschland für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Damit kommt die Bundesregierung nach Langem den Forderungen des MITTELSTANDSVERBUNDES nach.

Berlin, 02.08.2018 – Betreiber elektronischer Marktplätze wie Ebay oder Amazon müssen künftig in Deutschland für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften. Das geht aus dem Entwurf des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hervor, der am 01. August vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der vom Bundesfinanzministerium vorlegte Entwurf ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018 und beinhaltet folgende Kernpunkte:

1. Erweiterte Aufzeichnungspflicht für Plattformbetreiber

Zum einen sind ab dem Jahr 2019 alle in Deutschland tätigen Plattform-Betreiber dazu ve Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze wie Ebay oder Amazon in Deutschland für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett beschlossen.rpflichtet, Daten der Händler zu erfassen und diese den Finanzbehörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen unter anderem Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Erweiterung der Aufzeichnungspflichten ist im hierfür neu eingefügten § 22f UStG geregelt.

2. Nachweispflicht über umsatzsteuerliche Registrierung

Zum anderen unterliegen alle in Deutschland tätigen Online-Händler ab 2019 einer Nachweispflicht. Hierbei muss ein Online-Händler dem Betreiber auf Nachfrage eine Bescheinigung des Finanzamtes über seine umsatzsteuerliche Registrierung erbringen.

Die Regelungen schließen ebenfalls Online-Händler aus Drittstaaten ein, die über Produktlager oder Zwischenhändler Ware in Europa verkaufen.

3. Haftung der Betreiber bei Umsatzsteuerausfällen

Kommt der Marktplatzbetreiber seinen Verpflichtungen nicht nach, haftet er nach §25e - neu -UStG künftig für die Umsatzsteuerausfälle. Eine Haftung kann nur vermieden werden, sofern der Betreiber die oben genannten Aufzeichnungspflichten erfüllt und steuerunehrliche Online-Händler von seiner Plattform ausschließt.

Politik reagiert auf Forderung des MITTELSTANDSVERBUNDES

Mit dem vorgesehenen Gesetz kommt die Bundesregierung der Forderung des MITTELSTANDSVERBUNDES nach, entschlossen gegen Steuerbetrug im Online-Handel vorzugehen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen leiden enorm unter den Wettbewerbsverzerrungen, die durch den Steuerbetrug der ausländischen Konkurrenz erzeugt werden. Dabei sind es vor allem Online-Händler aus Drittstaaten, die hierzulande nicht steuerlich registriert sind und somit Mehrwertsteuerzahlungen umgehen.

Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung des Steuerbetrugs sind grundsätzlich zu begrüßen. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungspflichten für die Plattformbetreiber sowie die Nachweispflicht der Online-Händler der Verbundgruppen nicht zu bürokratischen Mehrbelastungen führen. Ein fairer Wettbewerb ist nur dann möglich, wenn weitere Belastungen der bereits benachteiligten Unternehmen ausgeschlossen werden.

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