Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2019 – MITTELSTANDSVERBUND begrüßt weitere Förderung der Elektromobilität

Der Bundestag hat am 7. November das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – kurz: Jahressteuergesetz 2019 – beschlossen. Damit wird insbesondere die steuerliche Förderung der Elektromobilität verlängert und ausgebaut. Gleichzeitig wurden zahlreiche weitere steuerrechtliche Anpassungen beschlossen.

Berlin, 08.11.2019 – Das Jahressteuergesetz 2019 wurde am 7. November vom Bundestag in der durch den Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen und kann damit voraussichtlich zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zuvor muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, was aber als sicher gilt.

Der Bundestag hat am 7. November das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Auch wenn der inhaltliche Fokus des Jahressteuergesetzes auf der weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität liegt, sind ebenso gänzlich andere Bereiche von Änderungen betroffen, die aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES teilweise kritisch bewertet werden müssen. Folgende steuerrechtliche Änderungen haben dabei besondere Relevanz für die gewerblichen Verbundgruppen:

Besteuerung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

Verschiedene mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Vergünstigungen bei der Besteuerung von betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen werden bis zum Ende des Jahres 2030 verlängert. Hierunter fallen folgende Maßnahmen:

  • Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 EStG-E). Diese gilt dann, wenn das Fahrzeug bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft wurde und die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 60 km (Anschaffung ab 2022 bis 2024) bzw. 80 km (Anschaffung ab 2025 bis 2030) beträgt sowie eine Höchstemission von 50 g CO2 je gefahrenem Kilometer nicht überschritten wird.
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung nach 3 Nr. 46 EStG (§ 52 Absatz 4 Satz 14 EStG-E)
  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- oder Leasingaufwand für reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d Satz 2 GewStG-E; § 36 Abs. 3 GewStG-E)
  • Verlängerung der Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG (§ 52 Absatz 4 Satz 7 EStG-E)

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge

Neu eingeführt wird eine Sonderabschreibung für zum Anlagevermögen gehörende elektrische Nutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder i. H. v. 50 Prozent im Jahr der Anschaffung – zusätzlich zur regulären Abschreibung (§ 7c EStG-E). Diese Regelung wird analog zu den anderen Maßnahmen von 2020 bis Ende 2030 befristet (§ 52 Abs. 15 b EStG-E).

Pauschalbesteuerung von Jobtickets

Ergänzend zu der zum 1. Januar 2019 eingeführten Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zu Jobtickets wird es eine alternative Möglichkeit geben: So kann der Arbeitgeber zukünftig anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG (mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale) die Lohnsteuer auf den Arbeitgeberzuschuss mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt dann die Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG-E).

Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen

Anders als noch im Regierungsentwurf – aber wie schon im vorangegangenen Referentenentwurf enthalten – wird mit dem beschlossenen Gesetz nun doch eine strengere Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen in § 8 EStG vorgenommen. Dies hat große Auswirkungen auf die betriebliche Praxis, da somit eine Reihe von Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die bisher als Sachbezug gelten konnten, nun als Geldleistung zu werten sind. Damit können sie auch nicht mehr der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge unterfallen. Als Geldleistungen zählen nun auch „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“ Ausgenommen sind lediglich Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 1 und 2 EStG-E).

Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen

Erfreulicherweise nicht mehr im beschlossenen Gesetz enthalten ist eine Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 und 22 UStG. Hier war ursprünglich geplant, dass Bildungsleistungen nur noch dann umsatzsteuerbefreit sein sollten, wenn die Einrichtungen, die diese erbringen, keine systematische Gewinnerzielungsabsicht aufweisen. Dies hätte nachteilige Effekte für viele Bildungseinrichtungen im genossenschaftlichen Bereich gehabt, da sich gerade hier Unklarheiten ergeben würden, ob Bildungsleistungen zukünftig der Umsatzbesteuerung unterfallen müssten oder nicht. Eine Neuregelung in diesem Bereich ist grundsätzlich aber durchaus erforderlich, um die nationalen Bestimmungen an das EU-Recht anzupassen.

Bewertung

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die beschlossenen Änderungen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität im betrieblichen Kontext als sinnvollen Beitrag zur Stärkung nachhaltiger Mobilität und Verringerung von CO2-Emissionen. Denn gerade Dienstwagen, die ein Drittel aller Neuzulassungen ausmachen, spielen hierbei eine zentrale Rolle. Auch die Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge sowie die alternative Pauschalbesteuerung von Jobtickets sind vor dem Hintergrund der Förderung nachhaltiger Mobilität zu loben.

Kritisch zu bewerten ist demgegenüber die strengere einkommensteuerliche Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen, da durch die Neuregelung eine Reihe von Arbeitgeberleistungen als Geldleistungen gewertet und damit versteuert werden müssen. Die im Regierungsentwurf nicht mehr enthaltene Neuregelung wurde nicht zuletzt auf Druck des Bundesrates kurz vor der Abstimmung im Bundestag wieder aufgenommen. Wenn nun durch den geringen Vorlauf viele Betriebe hiervon überrascht werden, so muss dieses politische Vorgehen kritisch hinterfragt werden.

Sehr zu begrüßen ist gleichwohl, dass es vorerst keine Neuregelung bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen geben wird. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich gemeinsam mit anderen genossenschaftlichen Verbänden tatkräftig gegenüber der Politik dafür eingesetzt, die geplanten nachteiligen Änderungen fallen zu lassen oder zumindest zu modifizieren. Als Ergebnis der zahlreichen kritischen Stellungnahmen hat sich der Finanzausschuss dazu entschlossen, den entsprechenden Passus im Jahressteuergesetz zu streichen und eine Neuregelung in diesem Bereich zunächst einmal zurückzustellen. Dies kann DER MITTELSTANDSVERBUND als messbaren Erfolg der eigenen politischen Arbeit verbuchen, wird aber aufmerksam verfolgen, wann und auf welche Weise ein erneuter Anlauf zur Neuregelung unternommen wird.

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