Deutschland darf bei Unternehmenssteuerreform nicht „Schlusslicht“ sein

Der internationale Steuerwettbewerb hat sich seit Beginn des Jahres zunehmend verstärkt. Nach den USA planen inzwischen auch zahlreiche europäische Staaten eine Senkung der Unternehmenssteuerlast. Im Gegensatz dazu setzt die Bunderegierung auf eine harmonisierte Körperschaftsteuer in der EU und sucht eine verstärkte Zusammenarbeit mit Frankreich.

Berlin, 27.04.2018 – Nachdem US-Präsident Donald Trump zu Beginn des Jahres den Körperschaftsteuersatz von 35 auf 21 Prozent gesenkt hatte, tun es ihm immer mehr europäische Staaten gleich. Frankreich führt ebenfalls eine umfangreiche Steuerreform durch, die eine Körperschaftsteuersenkung von 33,3 auf 25 Prozent bis zum Jahr 2022 anstrebt.

Die im Zuge der US-Steuerreform befürchtete Verschärfung des internationalen Steuerwettbewerbs nimmt stetig Fahrt auf und stellt Europa und Deutschland vor große Herausforderungen. Schweden plant eine Verringerung des Körperschaftsteuersatzes zum 1. Januar 2019 auf 21,4 Prozent, die bis 2021 sogar auf 20,6 Prozent fallen soll. Die Briten wollen ihren Steuersatz bis 2021 auf 17 Prozent anpassen und in Belgien setzt man sich zum Ziel, den Steuersatz von derzeit 34 Prozent – und damit einen der höchsten Körperschaftsteuersätze innerhalb der EU – bis 2020 auf 25 Prozent zu senken.

Europäische Staaten rennen Deutschland davon

Die im Zuge der US-Steuerreform befürchtete Verschärfung des internationalen Steuerwettbewerbs nimmt stetig Fahrt auf und stellt Europa und Deutschland vor große Herausforderungen. Doch während die ersten europäischen Länder auf die Herausforderungen der USA reagieren, diskutiert man in Deutschland noch immer über die geeignete Herangehensweise. Dabei liegt die Steuerbelastung der Unternehmen hierzulande mit knapp 29 Prozent inzwischen deutlich über dem EU-Durchschnitt von rund 22 Prozent.

In Deutschland werden Unternehmen auf zwei verschiedenen Ebenen besteuert. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer unterliegen, wird auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften Einkommensteuer erhoben. Zusätzlich fällt auf kommunaler Ebene für alle Unternehmen die Gewerbesteuer an, die stark zwischen den Gemeinden variiert. Durch die mehrstufige Besteuerung der Unternehmen ist die Höhe des Körperschaftsteuersatzes in Deutschland im internationalen Vergleich mit 15 Prozent relativ gering.

Dennoch ergibt sich durch die anfallende Gewerbesteuer eine deutlich höhere Gesamtbelastung. Dem Bundesfinanzministerium zufolge beträgt die derzeitige Höchststeuerlast in Deutschland für Personengesellschaften 47,4 Prozent sowie 48,3 Prozent für Kapitalgesellschaften. Hierbei wurden neben der Steuerlast der Unternehmen auch die der Anteilseigner berücksichtigt. Bei Personengesellschaften wurde eine vollständige Ausschüttung des Gewinns angenommen.

Der Europäische Ansatz: Eine gemeinsame Bemessungsgrundlage

Von der EU-Kommission wird seit vielen Jahren die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) für die EU-Mitgliedstaaten geplant. Hintergrund ist die unterschiedliche Ausgestaltung der Körperschaftsteuersysteme zwischen den EU-Staaten Diese erschwert die Steuerplanung für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten und führt zu Marktverzerrungen sowie zu Steuergestaltungen, die den Wettbewerb verschärfen.

Einen ersten Vorschlag lieferte die Kommission bereits im Jahr 2011. Nachdem dieser jedoch nicht bei allen Mitgliedstaaten Zustimmung fand, stellte die EU-Kommission im Jahr 2016 einen neuen Lösungsansatz vor, der zwei Schritte umfasst:

  • Schritt 1:

Zunächst soll eine gemeinsame, noch nicht konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) im EU-Binnenmarkt geschaffen werden, nach der steuerpflichtige Gewinne innerhalb der EU-Staaten einheitlich berechnet werden. Im Gegensatz zum Vorschlag aus dem Jahr 2011 werden diesmal Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) berücksichtigt. Für kleine Unternehmen und Neugründungen sollen die FuE-Ausgaben sogar bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro vollständig abzugsfähig sein. Diese Anwendung soll für alle Unternehmen einer Konzerngruppe verpflichtend sein, deren konsolidierter Gesamtumsatz im Vorjahr einen Wert von 750 Millionen Euro oder mehr erreichte. Für Unternehmen mit einem geringeren Umsatz besteht hingegen ein Wahlrecht. Die getroffene Entscheidung ist anschließend für fünf Jahre bindend.

  • Schritt 2:

Erst wenn man sich auf die Komponenten der GKB geeinigt hat, soll die steuerliche Konsolidierung in einem zweiten Schritt geprüft werden. Dann reicht eine einzelne Steuererklärung der Unternehmen für alle Aktivitäten innerhalb der EU aus, die über einen „one stop shop“ eingereicht werden kann. Darüber hinaus ist ab diesem Schritt die grenzüberschreitende Verlustverrechnung möglich. Diese soll bereits während der ersten Phase begrenzt anwendbar sein. Der konsolidierte Gewinn wird anschließend mithilfe einer Formel auf die Mitgliedstaaten verteilt, in denen der Konzern tätig ist. Zuletzt wird auf diesen Anteil der entsprechende nationale Steuersatz erhoben.

Die EU-Kommission weist darauf hin, dass es sich bei den Vorhaben nicht um eine Harmonisierung der Steuersätze handelt, da hierfür die einzelnen Mitgliedstaaten selbst zuständig sind. Darüber hinaus besteht wie bei allen steuerrechtlichen Entscheidungen auf EU-Ebene das Problem des Einstimmigkeitsprinzips. Die derzeitigen Richtlinienvorschläge finden bei den EU-Mitgliedstaaten mehr Zustimmung als ihr Vorgänger aus dem Jahr 2011. Dennoch bleibt es fraglich, ob sich letztendlich alle Staaten für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage aussprechen werden. Als Alternative wird eine „verstärkte Zusammenarbeit“ zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten angestrebt.

Deutschland plant eine Initiative mit Frankreich und eine steuerliche Forschungsförderung

Im aktuellen Koalitionsvertrag sprachen sich die Regierungsparteien für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage und Mindestsätze bei den Unternehmenssteuern aus. Hierbei setzt Deutschland auf eine stärkere Zusammenarbeit mit Frankreich.

Von einer Senkung der Unternehmenssteuern sieht die Bundesregierung bisher ab. Dagegen will sie bis 2025 mindestens 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für Forschung und Entwicklung aufwenden. Im Finanzplan des Bundes wurde für diese Legislaturperiode eine Summe von 2 Milliarden Euro festgehalten. Neben der projektbezogenen Förderung sollen kleine und mittlere Unternehmen bei den Personal- und Auftragskosten zusätzlich steuerlich gefördert werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt eine EU-einheitliche Bemessungsgrundlage

Eine europäische Lösung ist nicht nur im Hinblick auf die US-Steuerreform notwendig, sondern wird auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU eine wichtige Rolle spielen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu sichern. Die Initiative zwischen Deutschland und Frankreich könnte die Vorhaben auf europäischer Ebene maßgeblich beeinflussen.

Die im Koalitionsvertrag angesprochenen Mindestsätze, können eine sinnvolle Maßnahme darstellen, um starke Differenzen zwischen den Staaten zu unterbinden und Steuerdumping zu vermeiden. Dennoch ist es fraglich, ob diese Maßnahmen als Antwort auf den zunehmenden Standortwettbewerb ausreichend sind. Die Franzosen scheinen dieses Problem bereits erkannt zu haben und verschärfen mit der geplanten Steuersenkung den Standortwettbewerb weiter. Somit wird auch Deutschland nicht um eine Verringerung der Unternehmenssteuern herumkommen, wenn man die Wettbewerbsfähigkeit langfristig erhalten will.

Kritisch betrachtet DER MITTELSTANDSVERBUND die Begrenzung der Anwendungspflicht auf Großunternehmen. Entgegen der Vorstellungen der EU-Kommission, die Körperschaftbesteuerung zu vereinfachen, wird hierdurch ein zweiklassiges System geschaffen. Dies führt gewiss zu mehr Bürokratieaufwand und widerspricht daher dem ursprünglichen Ziel der GKB, das System zu vereinfachen.

Die formelhafte Verteilung der konsolidierten Gewinne auf die jeweiligen Mitgliedstaaten könnte für Deutschland als Exportnation darüber hinaus zu einem Rückgang der Steuereinnahmen führen. Diese müsste der Staat an anderer Stelle ausgleichen, wodurch die Regelung in dieser Form die Gefahr birgt, Unternehmen letztendlich noch stärker steuerlich zu belasten.

Da sich die derzeitigen Vorschläge der EU-Kommission auf körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen beschränkt, müsste die Bundesregierung auf nationaler Ebene eine rechtsformneutrale Lösung finden, um Verzerrungen zu vermeiden. Im Zuge einer einheitlichen Bemessungsgrundlage der Unternehmenssteuern wäre darüber hinaus eine Anpassung der Gewerbesteuer nötig.

Ein erster Schritt muss hierbei – wie seit Jahren vom MITTELSTANDSVERBUND gefordert – die Streichung der Hinzurechnung von Mieten, Zinsen, Pachten, Leasing- oder Lizenzgebühren zum Gewerbeertrag darstellen. Die geltende Regelung ist vor allem für mittelständische Unternehmen durch den hohen Anteil an Fremdfinanzierung eine starke Belastung, teilweise ist sie sogar existenzgefährdend.

Deutschland muss steuerliche Rahmenbedingungen verbessern

Neben einer einheitlichen Bemessungsgrundlage, müssen weitere Ansatzpunkte genutzt werden, um die Steuerbelastung für Unternehmen zu verbessern und die Attraktivität Deutschlands im internationalen Standortwettbewerb zu erhöhen. So stellen Innovationsaktivitäten einen entscheidenden Faktor dar. Bei der steuerlichen Forschungsförderung sind viele europäische Staaten Deutschland bereits voraus.

Daher fordert DER MITTELSTANDSVERBUND, Investitionen in Forschung und Entwicklung steuerlich stärker zu fördern. Dies käme vor allem kleinen und mittleren Unternehmen entgegen, die die Innovationskosten alleine oft nicht tragen können, gerade im Kontext der Digitalisierung.

Die Bundesregierung ist dringend aufgefordert, steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die gerade auch dem Mittelstand eine aktive Teilhabe an Innovationen, zum Beispiel in Bezug auf die Gestaltung von effizienteren Prozessen, ermöglichen.

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