Einigung bei steuerlicher Forschungsförderung in Sicht

Das Bundeswirtschafts- und das Bildungsministerium haben sich auf ein gemeinsames Eckpunktepapier zur steuerlichen Forschungsförderung verständigt, die Zustimmung des BMF steht noch aus. Spätestens am 1. Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten. Von den neuen Regelungen sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren.

Berlin, 12.09.2018 – Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien sich zum Ziel gesetzt, die staatlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung bis 2025 auf 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu steigern – unter anderem durch die Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung. Dennoch blieben einschlägige Maßnahmen in diesem Bereich bisher aus. Doch nun haben sich das Bundeswirtschafts- und das Bildungsministerium auf ein gemeinsames Eckpunktepapier verständigt, eine Zustimmung des Bundesfinanzministeriums steht derzeit noch aus. Nach jahrelangem politischen Hin und Her nehmen die Pläne einer steuerlichen Forschungsförderung endlich Form an.

Förderung vorerst begrenzt

Die Eckpunkte sehen eine Beschränkung der Förderung auf Unternehmen mit bis zu 3.000 Beschäftigten vor. Hierdurch sollen Mitnahmeeffekte durch Großunternehmen umgangen werden. Ob die Förderung auch auf Großunternehmen ausgeweitet wird, soll laut Papier zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.

Das Bundeswirtschafts- und das Bildungsministerium haben sich auf ein gemeinsames Eckpunktepapier zur steuerlichen Forschungsförderung verständigt, die Zustimmung des BMF steht noch aus. Spätestens am 1. Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten. Von den neuen Regelungen sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren.Vorgesehen ist, dass die begünstigten Unternehmen 25 Prozent der Personalkosten der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen steuerlich geltend machen können. Ist keine eigene Forschungsabteilung in der Firma vorhanden, so kann diese stattdessen ein Viertel der Kosten für Auftragsforschung absetzen. Darüber hinaus soll die Förderung ausgezahlt werden, sofern Unternehmen Verluste zu verzeichnen haben und somit keine Steuern zahlen. Hiervon sollen vor allem Start-ups in den ersten Jahren ihrer Gründung profitieren.

Die staatliche Unterstützung ist jedoch auf zwei Millionen Euro jährlich begrenzt. Zur Einhaltung des EU-Beihilferechts darf das Fördervolumen pro Vorhaben zudem 15 Millionen Euro insgesamt nicht übersteigen.

Steuerliche F&E-Förderung als Erweiterung

Neben der steuerlichen F&E-Förderung soll die bisherige Projektförderung parallel fortbestehen. Jedoch wird es Unternehmen nicht erlaubt sein, beide Förderungen gleichzeitig zu beziehen. Ein Wahlrecht, bei dem die Unternehmen im Voraus über die Förderung aller Forschungsprojekte für einen bestimmten Zeitraum entscheiden, schließen beide Ministerien jedoch ebenfalls aus.

Das BMF war zwar an der Entstehung der Eckpunkte beteiligt, sieht derzeit aber noch an der ein oder anderen Stelle Klärungsbedarf. Spätestens am 1. Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten.

Innovationsbegriff an Gegebenheiten der Zeit anpassen

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Bestrebungen der Ministerien – schließlich ist Deutschland derzeit eines der wenigen OECD-Länder ohne steuerliche Forschungsförderung grundsätzlich. Um im internationalen Wettbewerb mit anderen Ländern Schritt halten zu können, muss der Innovationsbegriff überdacht werden und darf nicht weiterhin primär auf klassische, patentierbare technische Lösungen eingegrenzt sein. Gerade in Zeiten der Digitalisierung ist es wichtig, auch neue Geschäftsmodelle und -prozesse zu unterstützen. Ziel muss sein, vor allem kleine und mittlere Unternehmen eine aktive Teilhabe an Prozessinnovationen zu ermöglichen und ihnen eine faire Wettbewerbsposition gegenüber Großunternehmen und global agierenden Internetgiganten einzuräumen.

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