EU-Kommission schlägt technische Maßnahmen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem vor

Die EU-Kommission hat ihre Vorschläge zu den detaillierten technischen Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bekanntgegeben. Diese ergänzen die im vergangenen Jahr bereits vorgestellten Eckpfeiler des endgültigen EU-Mehrwertsteuersystems. Sie sehen Vereinfachungen und den Abbau administrativer Hürden vor. Dennoch erwarten den Mittelstand Nachteile an anderer Stelle.

Berlin 27.06.2018 – Am 25. Mai gab die EU-Kommission einen Entwurf zu den detaillierten technischen Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bekannt. Das Maßnahmenpaket sieht einschlägige Änderungen der Mehrwertsteuervorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel vor und überführt die seit 25 Jahren geltende „vorläufige“ Mehrwertsteuerregelung. Bereits im Oktober 2017 hatte die Kommission Eckpfeiler für ein endgültiges System bekanntgegeben. Ziel ist dabei die Schaffung eines einheitlichen Mehrwertsteuerraums zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der die Betrugsanfälligkeit des bisherigen Systems verringert und somit eine wichtige Einnahmequelle der Mitgliedstaaten sicherstellt.

Vereinfachung des grenzüberschreitenden Warenhandels

EU-Kommission schlägt technische Maßnahmen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem vor.Künftig wird der grenzüberschreitende Warenhandel als „einheitliche steuerpflichtige Lieferung“ definiert. Beim Verkauf von Ware an einen Kunden eines Mitgliedstaates muss zudem der Verkäufer die Mehrwertsteuer in Höhe des Steuersatzes des Bestimmungslandes erheben. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte „zertifizierte Steuerpflichtige“ (CTP). Hierbei handelt es sich um einen von der Steuerverwaltung als zuverlässig eingeschätzten Käufer, der die Steuerschuld übernimmt.

Zentrale Anlaufstelle für Händler – „One-Stop-Shop“

Um die Abführung der Mehrwertsteuerzahlungen für die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu erleichtern, wird ein zentrales Online-Portal eingerichtet. Diese kann als Erweiterung der bereits bestehenden der MOSS-Regelung („Mini-One-Stop-Shop“) im B2C-Bereich angesehen werden. Der sogenannte „One-Stop-Shop“ (OSS) soll neben sämtlichen B2B-Händlern der EU auch für Unternehmen außerhalb der EU zugänglich sein, die an EU-Unternehmen verkaufen. Statt sich wie derzeit in jedem Mitgliedstaat einzeln zu registrieren, kann mit Einführung des Systems ein Intermediär für die Abführung der Mehrwertsteuer innerhalb der EU beauftragt werden. Bis 2,5 Millionen Euro EU-Jahresumsatz wird eine Mehrwertsteuererklärung gefordert. Liegt der EU-Jahresumsatz darüber, ist diese monatlich fällig. Zukünftig soll auch der Vorsteuerabzug über den OSS erfolgen.

Abbau bürokratischer Hürden

Die vorgestellten Maßnahmen führen zu einschlägigen Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften und verringern den administrativen Aufwand grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Darüber hinaus entfallen bestimmte Berichtspflichten für den Warenhandel. Für die Rechnungsstellung innerhalb der EU sollen zudem die Gesetze des Mitgliedstaates des Verkäufers als Grundlage herangezogen werden.

Mittelstand darf nicht benachteiligt werden

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt das Bestreben der EU-Kommission, die langjährigen Missstände im innergemeinschaftlichen Handel zu verringern. Als äußerst positiv bewertet DER MITTELSTANDSVERBUND die Einrichtung eines OSS sowie den Abbau weiterer bürokratischer Hürden. Im Gegensatz dazu ist der Vorschlag eines zertifizierten Steuerpflichtigen für den kooperierenden Mittelstand nicht hinnehmbar. In Anlehnung an das AEO-Zertifikat im Zollbereich sind die Voraussetzungen zur Erlangung eines solchen CTP-Status ebenfalls mit übermäßigen bürokratischen und finanziellen Belastungen verbunden. Diese stellen besonders für kleine und mittlere Unternehmen eine enorme Hürde dar. Die EU-Kommission ist daher angehalten, den Fokus nicht nur auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu richten, sondern muss dabei auch die Umsetzbarkeit durch kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigen. Entlastungen an der einen Stelle dürfen nicht zu einer Verschlechterung an anderer Stelle führen.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht