Jahressteuergesetz 2020 beschlossen – Investitionsabzugsbetrag wird erhöht, Frist für Corona-Sonderzahlungen verlängert, Homeoffice-Pauschale kommt

Bundestag und Bundesrat haben in dieser Woche das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Neben einer Reihe weiterer steuerrechtlicher Anpassungen – unter anderem im Kontext der andauernden Coronakrise – gibt es damit eine Neuregelung des Investitionsabzugsbetrages im Einkommensteuergesetz. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen hiervon künftig stärker profitieren können.

Berlin, 18.12.2020 – Anders als in den Vorjahren enthält das Jahressteuergesetz 2020 ein ganzes Bündel sehr unterschiedlicher, wenn auch relevanter steuerrechtlicher Änderungen, setzt hingegen keinen dezidierten inhaltlichen Schwerpunkt. Nach dem im Juli veröffentlichten Referentenentwurf und dem Regierungsentwurf vom 2. September wurde der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren an vielen Stellen durch den Finanzausschuss des Bundestages überarbeitet. In dieser Fassung wurde er vom Bundestag am 16. Dezember und vom Bundesrat am 18. Dezember 2020 verabschiedet. Die verschiedenen Änderungen werden dabei zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam.

Eine zentrale – und vor dem Hintergrund der Corona-bedingt angespannten finanziellen Situation vieler Unternehmen – wichtige Maßnahme stellt dabei die Anpassung der Regelungen zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen im Einkommensteuergesetz dar. Hier werden Investitionen zukünftig in stärkerem Ausmaß gefördert, da unter anderem der Anteil der zu begünstigenden Investitionskosten erhöht wird.

Bisher sind nach § 7g Abs. 1 EStG nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb genutzt werden. Während es nach dem Referentenentwurf schon hinreichend gewesen wäre, wenn das Wirtschaftsgut im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, so ist dies im beschlossenen Gesetz nicht mehr enthalten. Dafür wird darin klargestellt, dass auch eine Vermietung des Wirtschaftsgutes in dem genannten Zeitraum in Hinblick auf eine Begünstigung zulässig ist. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung. Die begünstigten – also abzuziehenden – Investitionskosten werden zudem von 40 auf 50 % angehoben. Damit wird erklärtermaßen das Ziel verfolgt, die Liquidität der anspruchsberechtigten Unternehmen zu steigern und die Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen somit attraktiver zu machen. In Zukunft soll zudem für alle Einkunftsarten bzw. Branchen eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme gelten, um die Abgrenzung in der Praxis zu erleichtern und zielgenauer zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen auszugestalten.

Zu den weiteren im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen Änderungen gehören insbesondere:

  • Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers: Die bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristete Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen bis zur Höhe von 1.500 Euro wird bis einschließlich Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt allerdings nicht dazu, dass eine bereits gezahlte Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.
  • Einführung einer steuerlichen Homeoffice-Pauschale: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen – höchstens aber 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale angerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Diese Pauschale kann rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2020 in Anspruch genommen werden.
  • Verlängerung der Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld: Die in 3 Nr. 28a EStG durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld war bisher bis Ende 2020 befristet. Die Befristung ist nun um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.
  • Klarstellung der Voraussetzungen für steuerbegünstigte, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (§ 8 Absatz 4 EStG): Mit der neuen Regelung wird für das gesamte EStG klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein sollen. Leistungen werden künftig nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht,
    • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
  • Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro auf 50 Euro ab dem 1. Januar 2022 (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG).
  • Anhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung von Einkünften aus Kapitalvermögen: Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG), je nach Art der Verluste schon rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2020.
  • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 EStG)
  • Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Kran- kenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerab- zugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzen und bürokratischen Aufwand mindern soll (§§ 39 ff. EStG)
  • Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets, insbesondere die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops
  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sogenannte Wiederverkäufer

Nicht Teil des Jahressteuergesetzes 2020, aber von den finanzpolitischen Sprechern der Koalitionsfraktionen im Bundestag am 17. Dezember 2020 vereinbart ist das Vorhaben, im Rahmen der nächstmöglichen Steuergesetzgebung die Abgabefrist für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 zu verlängern. Hintergrund ist die derzeit sehr hohe Arbeitsauslastung der steuerberatenden Berufe, die auch mit der Antragstellung für die Corona-Wirtschaftshilfen von Bund und Ländern betraut sind.

Die Neufassung des Investitionsabzugsbetrages als eine zentrale Maßnahme des Jahressteuergesetzes 2020 ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen. Gerade in der gegenwärtigen Coronakrise, in der sich viele mittelständische Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen und damit Liquiditätsproblemen konfrontiert sehen, ist die Ausweitung der begünstigten Investitionskosten sehr hilfreich. Zwar hat sich DER MITTELSTANDSVERBUND für eine stärkere Anhebung eingesetzt. Es ist dennoch zu hoffen, dass durch die nun eher moderate Anhebung zukünftig mehr Unternehmen von Investitionsabzugsbeträgen Gebrauch machen und zumindest etwas stärker investieren werden. Dies ist auch in Krisenzeiten notwendig, damit die Unternehmen des kooperierenden Mittelstands auch perspektivisch im Wettbewerb bestehen können. Dass das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgutes als Voraussetzung für die Begünstigung nicht grundsätzlich abgesenkt werden soll, bedeutet zunächst zwar etwas weniger Flexibilität im Vergleich zum Referentenentwurf. Auf der anderen Seite erlaubt die explizite Zulässigkeit einer Vermietung den Unternehmen mehr Nutzungskonstellationen als bisher.

Bedauerlich ist insgesamt, dass die Bundesregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 nicht den Versuch unternommen hat, weitere strukturelle steuerliche Entlastungen für die Unternehmen umzusetzen. Dafür wären sowohl Senkungen der Einkommen- und Körperschaftsteuersätze, die Abschaffung des Solidaritätszuschlages als auch insbesondere ein deutlich ausgeweiteter Verlustrücktrag geeignet. Weitgehendere Maßnahmen wären angesichts der in vielen Fällen angespannten wirtschaftlichen Situation sehr angemessen – gerade als strukturelle Ergänzung der bisherigen, in erster Linie kurzfristigen Hilfen der Bundesregierung. Die im Gesetz enthaltenen Änderungen sind hierzu insgesamt kaum geeignet und bündeln im Wesentlichen Einzelmaßnahmen aus unterschiedlichen Bereichen – freilich ohne die Unternehmen steuerlich zu entlasten.

Gesetzesbeschluss Jahressteuergesetz 2020

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