Kapitalanlagegesetzbuch: BaFin ändert Auslegung zu Genossenschaften

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine grundlegend geänderte Auslegung zur Einstufung von Genossenschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht.

Berlin, 17.03.2015 — Im Kern besagt die neue Auslegung, dass reguläre Genossenschaften, die einen genossenschaftlichen Förderzweck verfolgen, nicht dem KAGB unterliegen, da sie keine Anlagestrategie im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB haben. Dies gilt auch dann, wenn der Förderzweck über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder die Vermietung oder Verpachtung von Sachanlagen oder Immobilien erreicht wird.

Deutscher Bundestag, BerlinVerfolgt die Genossenschaft keine festgelegte Anlagestrategie, kommt es auf die bisher strittige Beurteilung nicht mehr an, ob die Genossenschaft ein "operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors" ist. Die Zweifelsfragen bei der Auslegung sind damit gelöst.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass Genossenschaften nicht generell vom KAGB befreit sind. Der genossenschaftliche Förderzweck entscheidet über die Anwendbarkeit des KAGB.

Eingetragene Genossenschaften dürfen auch künftig nicht primär Investmentzwecke verfolgen. Die Verantwortlichen in den Genossenschaften müssen auch zukünftig auf einen genossenschaftsrechtlich zulässigen Förderzweck achten. Die BaFin wird zu noch offenen Erlaubnisanfragen die betroffenen Genossenschaften anschreiben, dass nunmehr keine Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht nach dem KAGB mehr besteht. Bereits registrierte oder sich im Registrierungsverfahren befindliche Genossenschaften werden gebeten, sich an ihren Prüfungsverband zu wenden.

Der genossenschaftliche Verbund - zu dem auch DER MITTELSTANDSVERBUND als genossenschaftlicher Spitzenverband gehört - begrüßt die Änderung der Auslegungspraxis durch die BaFin.

"3. Sind Genossenschaften i.S.d. Genossenschaftsgesetzes (GenG) vom Begriff des Investmentvermögens i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB erfasst?

Genossenschaften i.S.d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die dieser Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, sind daher in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf.

Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt.

Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, unterliegt der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände (§§ 53 bis 64c GenG)."


"7. Sind sog. Bürgerenergieprojekte oder andere Unternehmen, die in Anlagen zur Herstellung von Energie investieren, als Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB einzuordnen?
Unter sog. Bürgerenergieprojekten sind in der Regel Projekte zur Finanzierung und zum Betrieb von dezentralen Erzeugungsanlagen, integrierten Versorgungssystemen und Energieeinsparprojekten auf kommunaler und regionaler Ebene zu verstehen.

Bürgerenergieprojekte oder sonstige Unternehmen, die Anlagen (z.B. Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben, sind als operativ tätige Unternehmen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Bürgerenergieprojekte oder Unternehmen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb bei dem Unternehmen selbst verbleiben. Eine Abgrenzung, ob nach diesen Kriterien eine operative Tätigkeiten vorliegt oder nicht, braucht allerdings nicht vorgenommen zu werden, wenn gar keine festgelegte Anlagestrategie verfolgt wird, sodass bereits aus diesem Grund kein Investmentvermögen vorliegt (s.o. I.5 und II.3)."
 

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