Neue Abschreibungsregeln für digitale Wirtschaftsgüter – Bundesfinanzministerium veröffentlicht BMF-Schreiben

Zukünftig gelten für digitale Wirtschaftsgüter wie Hardware und Software deutlich kürzere Nutzungsdauern im Rahmen der steuerlichen Abschreibung. Damit wird die Abschreibung finanziell für Unternehmen deutlich attraktiver. Die neuen Regeln ergeben sich aus einem nun veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Berlin, 02.03.2021 – Digitale Wirtschaftsgüter – sowohl IT-Hardware als auch die zugehörige Software – unterliegen einer zunehmend schnelleren technologischen Entwicklung. Die für ihre steuerliche Abschreibung im Einkommensteuergesetz zugrunde zu legenden Nutzungsdauern waren gleichwohl seit etwa 20 Jahren nicht mehr angepasst worden. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun endlich reagiert und am 26. Februar 2021 ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht. Damit gilt zukünftig eine deutliche kürzere Nutzungsdauer, womit die Abschreibung schneller erfolgen kann und damit finanziell attraktiver wird. Vor diesem Hintergrund birgt diese Maßnahme einen deutlichen Vorteil insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Auch das BMF führt in dem Schreiben aus, dass Computerhardware sowie die
für Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware den Kernbereich der Digitalisierung bildeten und angesichts des technologischen Fortschritts eine Anpassung der bisherigen Abschreibungsregeln erforderlich sei. Kernbestandteil des BMF-Schreibens ist vor diesem Hintergrund die Verkürzung der zugrunde zu legenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Künftig kann demnach für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Damit kann eine Abschreibung unmittelbar im Folgejahr erfolgen. Bisher betrug die Nutzungsdauer für Computerhardware – bei Anschaffungskosten von mehr als 800 Euro – drei Jahre sowie für Software in der Regel ebenfalls drei Jahre.

Des Weiteren enthält das BMF-Schreiben präzise Begriffsbestimmungen, die im Detail definieren, welche Wirtschaftsgüter unter die Begriffe „Computerhardware“ bzw. „Betriebs- und Anwendersoftware“ fallen und damit von der kürzeren Nutzungsdauer betroffen sind. Hieran schließen sich die konkreten Anwendungsregelungen an. Die einjährige Nutzungsdauer soll somit erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre finden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In späteren Gewinnermittlungen können die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens auch rückwirkend auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen keine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. 

Die nun deutlich verkürzte Nutzungsdauer für Hardware und Software ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES zum einen vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung äußerst sachgerecht, da die entsprechenden Produkte mittlerweile viel schneller ersetzt werden müssen als früher. Zum anderen wird die steuerliche Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter durch die kürzere Nutzungdauer unmittelbar wirksam und daher deutlich lohnender. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen können die neuen Abschreibungsregeln hier einen finanziellen Unterschied machen und die Investition in neue Hardware und Software erleichtern. Diese Investitionen sind angesichts der – gerade in der Coronakrise – zunehmenden Digitalisierung für diese Unternehmen mehr als notwendig, um auch zukünftig im Wettbewerb mithalten zu können.

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