Neues BMF-Schreiben zu Reverse Charge bei Metalllieferungen

Lieferungen von Metallerzeugnissen unterliegen seit dem 01.10.2014 teilweise dem Reverse-Charge-Verfahren. Die bis zum 30.06.2015 geltende Übergangsregelung wird durch ein aktuelles BMF-Schreiben auf weitere Fälle erweitert.

Berlin, 23.01.2015 — Durch das "Kroatiengesetz" wurde für Lieferungen von bestimmten Metallen ab dem 1. Oktober 2014 das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren eingeführt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer dann nicht mehr vom leistenden Unternehmer gezahlt werden muss, sondern vom Leistungsempfänger.

Mit dem zum Jahreswechsel in Kraft getretenen "Zollkodexanpassungsgesetz" wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG neu gefasst und dadurch der Anwendungsbereich dieser Reverse-Charge-Regelung eingeschränkt. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten.

Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro eingeführt.

Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten bei den Unternehmern, die bereits die mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bereits auf vor dem 1. Januar dieses Jahres ausgeführte Umsätze angewendet haben, wird die bis zum 30.06.2015 geltende Nichtbeanstandungsregelung um diese Fälle erweitert.

Durch das aktuelle BMF-Schreiben wird die bereits bekannte Übergangsregelung (BMF-Schreiben vom 26. September 2014 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5. Dezember 2014) für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wie folgt gefasst:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. (...)"

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Reverse Charge bei Metalllieferungen: Übergangsregelung verlängert
BMF-Schreiben vom 05.12.2014
BMF-Schreiben vom 26.09.2014
Protokoll zur Unterrichtung über den Gesetzesbeschluss des Bundestages
Bagatellgrenze für Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen
MITTELSTANDSVERBUND fordert Bagatellgrenze für Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen

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