Neues Geldwäschegesetz: Die wichtigsten Änderungen für den Mittelstand

Das neue Geldwäschegesetz (GWG) ist in Kraft getreten. Neben der Einführung eines „Transparenzregisters“ wurde der Schwellenwert für interne Sicherungsmaßnahmen von 15.000 EUR auf 10.000 EUR gesenkt.

Berlin, 22.08.2017 – Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 ist in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von organisierter Kriminalität und Terrorfinanzierung.

Für die Praxis sind vor allem zwei Punkte relevant: Das nun aufzubauende Transparenzregister mit diversen Meldepflichten für Unternehmen und die veränderten Schwellenwerte, die Pflichten für Güterhändler begründen.

1. Transparenzregister

Dem neu geschaffenen und beim Bundesanzeiger-Verlag aufgehängten Transparenzregister sind Mitteilungen zu machen über die natürlichen Personen, die als wirtschaftlich Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Nahezu alle deutschen Rechtsformen sind betroffen. Bereits zum 1. Oktober 2017 sind die erforderlichen Angaben dem Transparenzregister mitzuteilen.

Wer ist grundsätzlich mitteilungspflichtig?

Der Mitteilungspflicht unterliegen inländische juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Neben den Kapitalgesellschaften AG, SE, KGaA, GmbH und den Personengesellschaften OHG und KG sind auch rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften mit umfasst.

Für die GbR bestehen hingegen keine Transparenzpflichten. Die Mitteilungspflicht trifft auch den Anteilseigner, der wirtschaftlich Berechtigter ist oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert wird.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht. Dazu zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Ist der wirtschaftlich Berechtigte nicht zweifelsfrei bestimmbar, gelten die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der Vereinigung als wirtschaftlich berechtigt.

Unabhängig von ihrer Rechtsform oder Beteiligungsquote können Gesellschaften selbst nicht wirtschaftlich Berechtigte sein.

Mitteilungspflichtige Angaben

Die Vereinigung hat dem Transparenzregister Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mitzuteilen. „Art und Umfang“ bedeutet, dass erkennbar sein muss, woraus sich die Stellung des Betroffenen als wirtschaftlich Berechtigter konkret ergibt, z. B. aus der genauen Höhe der Kapitalanteile oder aus etwaigen Stimmbindungs- oder Treuhandvereinbarungen.

Die Anteilseigner sind insoweit gegenüber der Vereinigung auskunftspflichtig, d.h. sie müssen prüfen, ob sie als natürliche Person selbst wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung sind oder von einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar kontrolliert werden.

Die von der Vereinigung eingeholten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich an das Register zu melden. Hierdurch werden für Unternehmen neue Compliance-Anforderungen begründet.

Ausnahme von der Mitteilungspflicht – Mitteilungsfiktion

Die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gilt als erfüllt, soweit die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister) einsehbar sind. Das ist z. B. der Fall bei GmbH, OHG und KG, aber nur soweit die der wirtschaftliche Berechtigte (es muss sich also um eine natürliche Person handeln) aus der im Register bzw. der Gesellschafterliste einsehbaren Beteiligungshöhe folgt. Folgt Sie aus dort nicht einsehbaren Verhältnissen (z. B. Treuhand, Stimmbindung), muss dies dem Transparenzregister mitgeteilt werden.

Die Fiktion scheidet darüber hinaus in den meisten Fällen mittelbarer Beteiligung aus, insbesondere bei Konzernsachverhalten, da zwischengeschaltete Holding-Gesellschaften nicht wirtschaftlich Berechtigte sind. Trotz der Meldefiktion ist eine Mitteilung erforderlich, wenn sich nach erfolgter Eintragung im Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigte erstmalig aus einem anderen öffentlichen Register ergibt (z. B. bei Rückübertragung an den Treugeber).

Einsehbarkeit des Transparenzregisters

Die Einsicht in das Transparenzregister dient primär staatlichen Interessen. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben steht Behörden (z. B. Aufsichts-, Straf-, oder Steuerbehörden) ein vollumfängliches Einsichtsrecht zu. Dritte sind zur Einsicht berechtigt, wenn sie ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies vorliegen, soweit sich Dritte „ernsthaft und sachbezogen“ mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption beschäftigen. Offen ist, inwieweit diese geringen Anforderungen einer missbräuchlichen Einsichtnahme entgegenwirken können.

Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die Einsicht unter strengen Voraussetzungen teilweise oder vollständig beschränkt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen dafür sprechen. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass der wirtschaftlich Berechtigte Opfer bestimmter Straftaten wird oder wenn er minderjährig ist.

Anforderungen an Gesellschafterliste

Künftig muss in der Gesellschafterliste der GmbH für jeden Geschäftsanteil getrennt die durch den jeweiligen Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital angegeben werden. Sofern ein Gesellschafter mehrere Anteile an der jeweiligen Gesellschaft hält, muss zusätzlich auch die Gesamtbeteiligung dieses Gesellschafters am Stammkapital angegeben werden. Ist eine eingetragene Gesellschaft Gesellschafter einer GmbH, so sind deren Firma, Sitz, Registergericht und Registernummer in der Gesellschafterliste anzugeben. Sind nicht eingetragene Gesellschaften (etwa die GbR) Gesellschafter einer GmbH, so sind deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort in der Gesellschafterliste einzutragen.

Die neuen Regelungen müssen für im Handelsregister bereits hinterlegte Gesellschafterlisten erst im Fall einer Veränderung berücksichtigt werden. Da bei nicht eingetragenen Gesellschaften auch deren jeweilige Gesellschafter in der neuen Gesellschafterliste aufgeführt sein müssen, ergibt sich bei einer Änderung im Bestand dieser Gesellschafter von nun an auch die Notwendigkeit, eine aktualisierte Gesellschafterliste der betroffenen GmbH einzureichen.

2. Grenze für Bargeldgeschäfte der Güterhändler sinkt auf 10.000 EUR

Das bisherige Prinzip des „Know your customer“ und damit der Identifizierung des Kunden wird weiter im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert als bisher. Nach wie vor werden Bargeldgeschäfte der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Güterhändler ab einem Schwellenwert besonders sorgfältig zu behandeln sein. Dieser Wert sinkt von bisher 15.000 EUR auf nunmehr 10.000 EUR.

Die Compliance-Verpflichtung, das Unternehmen betriebsintern gegen Geldwäsche und finanzielle Transaktionen abzusichern, die der Finanzierung des Terrorismus dienen könnte, wird erweitert. So werden die Anforderungen strenger, in jedem Fall eine Risikoanalyse für das eigene Unternehmen, beispielsweise zur eigenen Kundenstruktur oder zu den Transaktionsrisiken zu erstellen und sich selbst einzustufen.

Dies alles muss dokumentiert werden. Die Analyse kann knapper ausfallen, wenn es keine Risiken gibt, muss aber umfangreicher ausfallen, wenn beispielsweise viele Exportgeschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden zum Alltag gehören. Es ist überdies vorgesehen, dass die betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen der Genehmigung der Geschäftsleitung bedürfen.

Neue Verfahren zur Identifizierung der Vertragspartner

Die bisher akzeptierten Identifizierungsverfahren für Erst- und Wiederholungsprüfungen werden um elektronische Varianten erweitert. So wird beispielweise bei einem internationalen Geschäft, bei dem es zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragspartner kommt, eine Identifizierung auch mittels digitaler Verfahren wie dem elektronischen Personalausweis durchgeführt werden können. Ein möglicher Anwendungsfall ist hier der ungesehene Kauf eines Produktes im Inland durch einen ausländischen Käufer, dessen Identifizierung nun per Videoidentifizierung und einer elektronischen Signatur möglich sein wird.

Geschäfte mit Drittstaaten

Deutlicher in den Blick werden auch Geschäfte mit Drittstaaten rücken. Demnach sollen Drittländer mit hohem Risiko ermittelt und Geschäfte und Transaktionen von Unternehmen, die in diesen Ländern Geschäftstätigkeiten entfalten, überwacht werden. Dies ist vor allem eine Konsequenz aus den zurückliegenden Anschlägen, denn damit sollen mehr Einblick in die Finanzierung des Terrorismus erlangt und Geldquellen aufgespürt werden.

Zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen

Die bisherigen Abläufe zu den Geldwäsche-Verdachtsmeldungen werden ebenfalls europäischen Vorgaben angepasst. Diese sehen vor, so genannte Zentrale Meldestellen einzurichten, die sich wiederum EU-weit vernetzen. Die Compliance-Beauftragten betrifft dies dahingehend, dass sie die Geldwäsche-Verdachtsmeldungen künftig an die zentrale Meldestelle senden werden, die der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen untersteht. Die Details dazu stehen bis dato jedoch noch nicht fest.

3. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen Transparenzpflichten sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Bei einfachen Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 100.000 EUR. Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße ist ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich.

Zudem werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen unter Angabe der verantwortlichen Person sowie Art und Charakter des Verstoßes auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde (Bundesverwaltungsamt) für mindestens fünf Jahre veröffentlicht.

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