Referentenentwurf für Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht – Investitionsabzugsbetrag soll zielgenauer und gleichzeitig ausgeweitet werden

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Neben einer Reihe weiterer steuerrechtlicher Anpassungen ist darin eine Neufassung des Investitionsabzugsbetrages im Einkommensteuergesetz vorgesehen. Bei einer genaueren Fokussierung auf KMU sollen künftig trotzdem mehr Unternehmen davon profitieren können.

Berlin, 21.07.2020 – Die sogenannten Jahressteuergesetze bündeln regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher steuerrechtlicher Anpassungen, setzen dabei aber oft auch inhaltliche Schwerpunkte. In den vergangenen Jahren war dies insbesondere die steuerliche Förderung der Elektromobilität. Am 17. Juli 2020 hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf für das kommende Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Dieser enthält Anpassungen in unterschiedlichen steuerlichen Bereichen ohne explizite Schwerpunktsetzung. Die – vor dem Hintergrund der durch die Coronakrise angespannten finanziellen Situation vieler Unternehmen – wichtigste Maßnahme stellt dabei eine Anpassung der Regelungen zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen im Einkommensteuergesetz dar. Hier soll der Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten zum einen stärker auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnitten werden. Zum anderen sollen mehr Investitionen begünstigt werden, da eine Absenkung der Schwellenwerte für die betriebliche Nutzung der entsprechenden Wirtschaftsgüter vorgesehen ist.

Referentenentwurf für Jahressteuergesetz 2020 veröffentlichtBisher waren nach § 7g Abs. 1 EStG nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb genutzt werden. Künftig soll es ausreichen, wenn das Wirtschaftsgut im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die begünstigten  – also abzuziehenden – Investitionskosten  sollen in diesem Zuge von 40 auf 50 % angehoben  werden. Das BMF verfolgt hiermit erklärtermaßen das Ziel, den Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen zu steigern und die Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen somit attraktiver zu machen. In Zukunft soll zudem für alle Einkunftsarten bzw. Branchen eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro  als Voraussetzung für die Inanspruchnahme gelten, um die Abgrenzung in der Praxis zu erleichtern und zielgenauer zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen auszugestalten.

Zu den weiteren im Entwurf enthaltenen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Klarstellung der Voraussetzungen für steuerbegünstigte, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers in Reaktion auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (§ 8 Absatz 4 EStG)
  • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 EStG)
  • Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Kran- kenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerab- zugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzen und bürokratischen Aufwand mindern soll (§§ 39 ff. EStG)
  • Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets, insbesondere die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops
  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sogenannte Wiederverkäufer
  • Erweiterung des Tatbestandes des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG auf Sachleis- tungschuldverschreibungen
  • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften (§ 32d Absatz 2 EStG)

Die Neufassung des Investitionsabzugsbetrages als zentrale Maßnahme des Jahressteuergesetzes 2020 ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen. Gerade in der gegenwärtigen Coronakrise, in der sich viele mittelständische Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen und damit Liquiditätsproblemen konfrontiert sehen, ist die geplante Ausweitung der begünstigten Investitionen sehr hilfreich. Zwar soll diese relativ moderat ausfallen. Es ist trotzdem davon auszugehen, dass hierdurch zukünftig mehr Unternehmen vom Investitionsabzugsbetrag Gebrauch machen und ihre Investitionen erhöhen werden. Dies ist auch in Krisenzeiten notwendig, damit die Unternehmen des kooperierenden Mittelstands auch perspektivisch im Wettbewerb bestehen können.

Bedauerlich ist hingegen, dass das BMF im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 offenbar nicht den Versuch unternehmen möchte, darüber hinaus strukturelle steuerliche Entlastungen für die Unternehmen umzusetzen. Dies wäre angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation durchaus angemessen– auch gerade als strukturelle Ergänzung der bisher umgesetzten, in erster Linie kurzfristigen Maßnahmen der Bundesregierung. Die weiteren im Referentenentwurf enthaltenen Vorhaben sind hierzu kaum geeignet und bündeln im Wesentlichen kleinteilige Einzelmaßnahmen aus unterschiedlichen Bereichen – freilich ohne die Unternehmen steuerlich zu entlasten.

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