Regierungsentwurf für Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht – Investitionsabzugsbetrag soll angepasst und erhöht werden

Das Bundesregierung hat vor wenigen Tagen den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Neben einer Reihe weiterer steuerrechtlicher Änderungen ist darin weiterhin eine Neuregelung des Investitionsabzugsbetrages im Einkommensteuergesetz vorgesehen. Bei einer genaueren Fokussierung auf KMU sollen die Unternehmen künftig stärker davon profitieren können.

Berlin, 07.09.2020 – Die sogenannten Jahressteuergesetze bündeln regelmäßig verschiedene steuerrechtliche Anpassungen, setzen dabei aber auch inhaltliche Schwerpunkte. In den vergangenen Jahren war dies insbesondere die steuerliche Förderung der Elektromobilität. Nach dem am 17. Juli 2020 veröffentlichten Referentenentwurf hat die Bundesregierung nun am 2. September den Regierungsentwurf für das kommende Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Dieser enthält weiterhin Anpassungen in unterschiedlichen steuerlichen Bereichen ohne explizite Schwerpunktsetzung. Die – vor dem Hintergrund der durch die Coronakrise angespannten finanziellen Situation vieler Unternehmen – wichtigste Maßnahme stellt dabei die Anpassung der Regelungen zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen im Einkommensteuergesetz dar. Hier soll der Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten zum einen stärker auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnitten werden. Zum anderen sollen Investitionen in stärkerem Ausmaß gefördert werden, da eine Erhöhung des Anteils der zu begünstigenden Investitionskosten vorgesehen ist.

Das Bundesregierung hat jüngst den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Bisher sind nach § 7g Abs. 1 EStG nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb genutzt werden. Während es nach dem Referentenentwurf schon hinreichend gewesen wäre, wenn das Wirtschaftsgut im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, so ist dies im Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen. Dafür soll nun aber klargestellt werden, dass auch eine Vermietung des Wirtschaftsgutes  in dem genannten Zeitraum in Hinblick auf eine Begünstigung zulässig  ist. Die begünstigten– also abzuziehenden – Investitionskosten  sollen zudem von 40 auf 50 % angehoben  werden. Das BMF verfolgt hiermit erklärtermaßen das Ziel, die Liquidität der anspruchsberechtigten Unternehmen zu steigern und die Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen somit attraktiver zu machen. In Zukunft soll zudem für alle Einkunftsarten bzw. Branchen eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro  als Voraussetzung für die Inanspruchnahme gelten, um die Abgrenzung in der Praxis zu erleichtern und zielgenauer zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen auszugestalten.

Zu den weiteren im Entwurf enthaltenen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Klarstellung der Voraussetzungen für steuerbegünstigte, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers in Reaktion auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (§ 8 Absatz 4 EStG)
  • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 EStG)
  • Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Kran- kenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerab- zugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzen und bürokratischen Aufwand mindern soll (§§ 39 ff. EStG)
  • Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets, insbesondere die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops
  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sogenannte Wiederverkäufer
  • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften (§ 32d Absatz 2 EStG)

Die erste Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag sowie anschließend die Anhörung im dortigen Finanzausschusses sind für den Oktober geplant. Im Zuge dessen können sich noch Änderungen am Entwurf ergeben. Der finale Beschluss von Bundestag und Bundesrat über das Jahressteuergesetz 2020 soll dann im Laufe des Novembers erfolgen.

Die Neufassung des Investitionsabzugsbetrages als zentrale Maßnahme des Jahressteuergesetzes 2020 ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen. Gerade in der gegenwärtigen Coronakrise, in der sich viele mittelständische Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen und damit Liquiditätsproblemen konfrontiert sehen, ist die geplante Ausweitung der begünstigten Investitionen sehr hilfreich. Zwar soll diese relativ moderat ausfallen. Es ist trotzdem davon auszugehen, dass hierdurch zukünftig mehr Unternehmen von Investitionsabzugsbeträgen Gebrauch machen und ihre Investitionen erhöhen werden. Dies ist auch in Krisenzeiten notwendig, damit die Unternehmen des kooperierenden Mittelstands auch perspektivisch im Wettbewerb bestehen können. Dass nun das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgutes als Voraussetzung für die Begünstigung nicht grundsätzlich abgesenkt werden soll, bedeutet zunächst zwar etwas weniger Flexibilität im Vergleich zum Referentenentwurf. Auf der anderen Seite erlaubt die explizite Zulässigkeit einer Vermietung den Unternehmen mehr Nutzungskonstellationen als bisher.

Bedauerlich ist insgesamt, dass die Bundesregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 nicht den Versuch unternehmen möchte, weitere strukturelle steuerliche Entlastungen für die Unternehmen umzusetzen. Dafür wären sowohl Senkungen der Einkommen- und Körperschaftsteuersätze, die Abschaffung des Solidaritätszuschlages als auch deutlich ausgeweitete Verlustrückträge geeignet. Weitgehendere Maßnahmen wären angesichts der in vielen Fällen angespannten wirtschaftlichen Situation durchaus angemessen – gerade als strukturelle Ergänzung der bisherigen, in erster Linie kurzfristigen Hilfen der Bundesregierung. Die weiteren im Referentenentwurf enthaltenen Vorhaben sind hierzu kaum geeignet und bündeln im Wesentlichen Einzelmaßnahmen aus unterschiedlichen Bereichen – freilich ohne die Unternehmen steuerlich zu entlasten.

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