Reverse Charge: Erweiterung und Klarstellung von Nichtbeanstandungsregelungen

Lieferungen von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Aluminium unterliegen seit dem 01.10.2014 teilweise dem Reverse-Charge-Verfahren. Das Bundesfinanzministerium hat bestimmte Nichtbeanstandungsregelungen erweitert und klargestellt.

Köln, 25.02.2015 — Mit dem "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (Kroatien-Gesetz) hatte der Gesetzgeber zum 01.10.2014 das Reverse-Charge-Verfahren für die Lieferung bestimmter Metalle sowie von Selen und Cermets nach Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz eingeführt.

Drei Monate später wurde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (Zollkodexanpassungsgesetz) wieder stark eingeschränkt. Dieses Wechselbad erforderte Nichtbeanstandungsregelungen für mehrere Sachverhalte. Hinzu kommt eine Klarstellung für eine Nichtbeanstandungsregelung für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.

Die Geltung einer Nichtbeanstandungsregelung für Lieferungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, aber dennoch mit Steuer abgerechnet werden, wurde mit dem BMF-Schreiben vom 05.12.2014 auf den 30.06.2015 verlängert.

Mit einem neuen Schreiben wird die Nichtbeanstandungsregelung auf den umgekehrten Fall erweitert: Für Lieferungen, die infolge der Neuregelung zum 01.01.2015 nicht mehr dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen (z. B. weil die betreffenden Unternehmer ihr System bereits 2014 auf die Neuregelung umstellten, aber eine erneute Umstellung zum 1. Januar 2015 nicht mehr rechtzeitig bewältigten), wird eine einvernehmliche Abrechnung im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens gleichfalls bis zum 30.06.2015 nicht beanstandet.

Für den Fall einer Bauleistung, mit der vor dem 15.02.2014 begonnen worden ist, die erst nach dem 30.09.2014 abgeschlossen wurde und für die der Leistungsempfänger nach der seit dem 01.10.2014 geltenden Rechtslage die Steuer nicht schuldet, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine bestehende Nichtbeanstandungsregelung klargestellt. Demnach wird es - in aller Kürze - für solche Leistungen nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgingen und ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten.

Das dürfte besonders bestimmte Fälle von Bauträgern betreffen, die keine Werklieferungen erbringen und aus diesem Grunde eigentlich nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen.

Weitere Informationen:

Reverse Charge bei Metalllieferungen: Übergangsregelung verlängert
BMF-Schreiben vom 05.12.2014
BMF-Schreiben vom 26.09.2014
Protokoll zur Unterrichtung über den Gesetzesbeschluss des Bundestages
Bagatellgrenze für Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen
MITTELSTANDSVERBUND fordert Bagatellgrenze für Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen

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