Spenden im Zuge des Ukraine-Kriegs: Mehr rechtliche Sicherheit durch steuerliche Erleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, das steuerliche Erleichterungen für Spenden und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten des Ukraine-Kriegs vorsieht. Damit erhalten Unternehmen, Vereine und andere Organisationen mehr rechtliche Sicherheit für ihr humanitäres Engagement.

Berlin, 18.03.2022 – Vor dem Hintergrund des großen Engagements nicht nur der Zivilgesellschaft, sondern insbesondere auch vieler Unternehmen zur Unterstützung der Geschädigten des Ukraine-Kriegs hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, mit denen die zahlreichen Spenden und anderen Unterstützungsmaßnahmen in steuerlicher Hinsicht abgesichert und erleichtert werden sollen. Das entsprechende BMF-Schreiben vom 17. März 2022 listet eine ganze Reihe von steuerlichen Erleichterungen auf, die in den unterschiedlichen Kontexten, in denen Zuwendungen fließen oder Maßnahmen ergriffen werden, mehr rechtliche Sicherheit bieten und die Spendenbereitschaft erhöhen sollen.

Sämtliche im BMF-Schreiben genannten Erleichterungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. Damit gelten sie auch rückwirkend etwa für Spenden, die bereits unmittelbar nach Kriegsbeginn getätigt wurden. Abgesehen davon ergibt sich gerade in den Fällen, in denen z.B. Vereine, Unternehmen aber auch Beschäftigte bisher gezögert haben, mehr rechtliche Klarheit darüber, welche Folgen eine Spende für die eigene Steuerpflicht bedeutet.

So soll es etwa als Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügen, wenn dem Finanzamt statt einer Zuwendungsbestätigung ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung über Spenden auf Verlangen vorgelegt wird, die auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege bzw. bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto eingezahlt werden. Auch bei steuerbegünstigten Körperschaften wie z.B. Vereinen, deren Satzung eigentlich keine mildtätigen Zwecke vorsieht, droht durch Spenden im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg kein Verlust der Steuerbegünstigung: Für diese Körperschaften ist es demnach unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten haben, ohne eine entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwenden. Darüber hinaus trifft das BMF-Schreiben eine Reihe weiterer Festlegungen für die steuerliche Behandlung unterschiedlicher Unterstützungsmaßnahmen.

Es ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen, dass das BMF verhältnismäßig schnell den Bedarf nach möglichst unbürokratischen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Spenden und ähnlichen Maßnahmen zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs erkannt hat. Es wäre fatal, wenn die große Hilfsbereitschaft von Zivilgesellschaft und Unternehmen dadurch ausgebremst würde, dass rechtliche Unsicherheiten den Spenden entgegenstehen. Die verschiedenen im BMF-Schreiben enthaltenen Erleichterungen sind hilfreich und geeignet, hier für mehr Klarheit zu sorgen und damit schnelle und substanzielle Spenden zu ermöglichen. Gerade die Unternehmen des kooperierenden Mittelstandes haben bereits großes Engagement bei der Unterstützung der Geschädigten – sowohl zugunsten der Menschen in der Ukraine als auch bei der Hilfe für Geflüchtete – an den Tag gelegt und fühlen sich durch das BMF-Schreiben hierin bestärkt. 

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