Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung soll ab Oktober möglich werden

In der „Konzertierten Aktion“ wurde es befürwortet, nun agiert der Gesetzgeber blitzschnell – schon ab Oktober soll es für Arbeitgeber möglich sein, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR auszuzahlen. Die Zahlung von Teilbeträgen ist möglich, bei einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024.

Berlin, 26.09.2022 – Erst vor wenigen Tagen wurde im Rahmen der vom Bundeskanzleramt organisierten „Konzertierten Aktion“ verlautbart, dass Unternehmen die Möglichkeit erhalten sollen, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR auszuzahlen. Viele Details waren zunächst offen und es schien, als würden diese erst im nächsten Termin dieses Dialogprozesses im November beantwortet werden.

Nun aber schaffen Bundesregierung und Parlament schnell Fakten. Bereits am heutigen 26. September 2022 wird in den Ausschussberatungen zum „Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz“ ein entsprechender Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eingebracht. Dieses Gesetzgebungsverfahren dient hierbei nur als Träger, um eine möglichst schnelle Anpassung der entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermöglichen.

Der Änderungsantrag sieht einen neuen § 3 Nummer 11c EStG vor, nach dem Arbeitgeber ab dem 1. Oktober 2022 eine sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und abgabenfrei an ihre Beschäftigten auszahlen können. Sie soll dazu beitragen, die hohe Belastung durch die gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreise für viele Beschäftigte abzufedern. Die wesentlichen Punkte im Überblick:

  • Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 € steuer- und abgabenfrei.
  • Die Inflationsausgleichsprämie kann in mehrere Teilbeträge aufgeteilt sowie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
  • Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Zum Beispiel soll ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung genügen.
  • Arbeitgeberleistungen werden zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2024 entsprechend begünstigt.

Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag und damit der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist für den 30. September 2022 angesetzt. In der Begründung des Änderungsantrages wird darauf verwiesen, dass die neue Regelung vergleichbar mit der Regelung in § 3 Nummer 11a EStG – der bekannten Corona-Sonderzahlung – sei. Damit spricht einiges dafür, dass die damals geltenden Regeln auch jetzt in ähnlicher Form gelten könnten. Entsprechende FAQ des Bundesministeriums der Finanzen sind jedoch wünschenswert, um Arbeitgebern und Beschäftigten größtmögliche Klarheit zu geben.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt das Instrument der steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie als praktikabel und hilfreich, sofern es wirklich nach dem Vorbild der Corona-Sonderzahlung gestaltet ist. So muss es sowohl in als auch außerhalb von Tarifverträgen nutzbar sein. Die vorgesehene Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 sowie die Ermöglichung von Teilbeträgen ist notwendig, da nur so der unterschiedlichen und von vielen Faktoren belasteten Liquidität der Unternehmen Rechnung getragen werden könne. Es muss auch klar sein, dass solche Leistungen der Unternehmen stets freiwillig sind und nur im Rahmen der jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten gezahlt werden können.

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