Was lange währt, wird endlich gut: Plattformhaftung ab 2019

Der Bundesrat hat das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (vormals Jahressteuergesetz 2018) verabschiedet, das unter anderem eine Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel auf elektronischen Marktplätzen vorsieht. Die Regelung tritt 2019 in Kraft und setzt mehr Steuergerechtigkeit beim Internet-Handel um, die DER MITTELSTANDSVERBUND schon seit langem fordert.

Berlin, 30.11.2018 – Schon lange besteht das Problem, dass Anbieter aus Drittstaaten Waren in Deutschland über große und global agierende Online-Marktplätze wie etwa Amazon oder eBay verkaufen, ohne dabei Umsatzsteuer abzuführen. Seit Anbeginn fordert DER MITTELSTANDSVERBUND eine Lösung für dieses Problem und begrüßt, dass die Politik endlich aktiv geworden ist. Das Jahressteuergesetz, das den Umsatzsteuerbetrug durch ausländische Händler auf elektronischen Marktplätzen verhindern soll, tritt 2019 in Kraft.

Der Bundesrat hat das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ verabschiedet. Über global agierende Internetplattformen verliert der Staat aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten nicht nur Steuereinnahmen in Milliardenhöhe, sondern es ergibt sich auch ein unmittelbarer massiver Wettbewerbsnachteil für mittelständische inländische Konsumgüterhändler, da sie die Umsatzsteuer erheben und abführen und deshalb höhere Verbraucherpreise realisieren müssen. Dieser untragbaren Marktverzerrung soll nun zum einen durch erweiterte Dokumentationspflichten des jeweiligen Marktplatzbetreibers und zum anderen durch die Haftung der Plattform für Umsatzsteuerausfälle ein Riegel vorgeschoben werden.

Besondere Aufzeichnungspflichten für Marktplatzbetreiber

So werden die Plattformbetreiber durch den neuen § 22f UStG verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Dazu zählen:

  1. Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
  2. Steuernummer des liefernden Unternehmers (und ggf. seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  3. Beginn- und Enddatum der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers
  4. Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort
  5. Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Als Nachweis über die steuerliche Erfassung des Händlers muss zu den Punkten 1. bis 3. vom Plattformbetreiber eine Bescheinigung vorgelegt werden können. Sie wird von dem für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamt im Zielland ausgestellt, muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein und ist auf maximal drei Jahre befristet. Dadurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt.

Betroffen sind alle Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden, womit sowohl der rein inländische Verkauf, als auch grenzüberschreitende Verkäufe aus anderen EU-Staaten oder Drittstaaten unter den Anwendungsbereich fallen. Durch die Ausweitung auch auf rein inländische Lieferungen geht das deutsche Gesetz allerdings deutlich über die E-Commerce-Richtlinie der EU hinaus. Dies kann gerade für kleinere Plattformbetreiber bürokratischen Mehraufwand nach sich ziehen.

Gefährdungshaftung des Plattformbetreibers

Des Weiteren wird mit § 25e UStG die sogenannte Gefährdungshaftung eingeführt. Danach haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes in Zukunft für nicht entrichtete Umsatzsteuern aus der Lieferung eines Unternehmers, die über seinen Marktplatz abgewickelt worden ist. Diese Haftung greift jedoch nicht, wenn der Plattformbetreiber seinen oben genannten Auskunftspflichten nachgekommen ist. Soweit der Betreiber aber Kenntnis darüber hatte oder hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, haftet er auch, wenn eine Bescheinigung gemäß § 22 UStG vorliegt.

Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, ist das zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber der Plattform mitzuteilen. Der Betreiber haftet sodann für alle entsprechendem Umsatzsteuerausfälle ab dem Zugang der Mitteilung. Eine Inanspruchnahme des Betreibers erfolgt jedoch nicht, wenn er innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer keine Waren mehr über seinen elektronischen Marktplatz anbieten kann.

Mehr Steuergerechtigkeit für Mittelständler – aber auch mehr Bürokratie

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Regelung im Grundsatz ausdrücklich, auch wenn sie bereits viel früher notwendig gewesen sei. Endlich werde zudem ein weiterer Schritt in Richtung mehr Steuergerechtigkeit zwischen mittelständischen Händler aus Deutschland und ausländischen Anbietern getan, verlautbarte der Verband. Die oftmals aus Asien stammenden Händler konnten bislang auf recht einfache Weise und mit einem geringen Entdeckungsrisiko geltendes Steuerrecht umgehen und dadurch ihre Produkte in Höhe der Umsatzsteuer günstiger anbieten.

Durch die Einbeziehung auch von innerdeutschen Transaktionen – unabhängig von ihrer Größe – werden jedoch auch Verbundgruppen, die eine Marktplatzlösung für ihre Mitglieder anbieten, mit weiterer Bürokratie belastet. Dies stellt zusätzlich zum ohnehin durch die Digitalisierung verschärften Wettbewerbsdruck einen unnötigen zusätzlichen Aufwand dar. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert hier eine Beschränkung auf die Vorgabe der europäischen E-Commerce-Richtlinie, die sich nur auf bestimmte grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Verkäufe und bestimmte Direktverkäufe aus Drittländern bezieht.

Zu den neuen bürokratischen Pflichten zählt z.B. die Angabe über den Ort des Beginns der Versendung. Wenn nicht die Verbundgruppenzentrale, sondern ein selbständiger Händler mit ggf. mehreren Filialen selbst versendet, ist diese Information im zentralen System nicht mit Sicherheit abgebildet. Der Aufwand für eine entsprechende Nachrüstung der Software übersteigt bei Weitem den Nutzen der Information, ob eine Bestellung z.B. aus Berlin oder Köln versendet wurde.

Konkretisierung der „steuerlichen Pflichten“ nötig

Des Weiteren ist der Begriff der „steuerlichen Pflichten“ im Zuge der Gefährdungshaftung zu ungenau. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert hier eine Konkretisierung durch das Bundesfinanzministerium, die Regelung ausschließlich auf umsatzsteuerliche Pflichten zu beschränken. Anderenfalls könnte auch eine zu spät abgegebene Lohnsteueranmeldung des Händlers zu einer Umsatzsteuerhaftung des Plattformbetreiber führen. Nur mit klar definierten Sorgfaltspflichten ist diesem aber ein rechtssicheres Handeln möglich.

Das Gesetz gilt ab 01. Januar 2019. Die Aufzeichnungen gemäß § 22 UStG sind somit ab diesem Zeitpunkt zu führen, die Haftung greift jedoch bei Drittlands-Unternehmern ab dem 1.März 2019 beziehungsweise bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern erst ab dem 1.Oktober 2019. 

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