ANWR GROUP reicht über ihre Tochtergesellschaft Schuh Mücke Verfassungsbeschwerde ein

Die ANWR GROUP hat über ihre Tochtergesellschaft Schuh Mücke GmbH Schweinfurt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen Teilbereiche des Infektionsschutzgesetzes des Bundes und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingereicht. Aufgrund der wirtschaftlich dramatischen Lage im Schuhhandel sieht die Handelskooperation die Notwendigkeit, das Verfassungsgericht auf gravierende Verfassungsverstöße hinzuweisen und begründet die Klage insbesondere damit, dass Schuhgeschäfte der „Grundversorgung und den gesundheitsbezogenen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen“.

Durch die aktuellen Verordnungen entsteht aus Sicht der ANWR GROUP eine Ungleichbehandlung des Schuhhandels im Verhältnis zu anderen Geschäften der Grundversorgung, die inzidenzunabhängig geöffnet sein dürfen. Diese liegt auch im Verhältnis zum Lebensmittelhandel vor, der im Rahmen der Inzidenz-unabhängigen-Öffnung Schuhwaren verkaufen darf. Die aktuellen Bestimmungen ignorieren damit die vorausgegangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.3.2021, der Schuhe als Bestandteil der Grundversorgung definiert hat.

Fritz Terbuyken, Mitglied des Vorstands der ANWR GROUP„Die Bevorzugung der Geschäfte des Lebensmittelhandels stellt eine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, da hierfür nur Gründe des Infektionsschutzes in Betracht kommen dürfen,“ so der für den Schuhbereich zuständige Vorstand Fritz Terbuyken. Aus infektiologischer Sicht macht es keinen Unterschied, ob ein Schuh in einem Lebensmittelgeschäft oder in einem Schuhgeschäft erworben wird. Eine Öffnung der Schuhgeschäfte würde sogar zu einer besseren Verteilung der Käuferströme bei Schuhwaren führen. Die Nachfrage nach Schuhen in Lebensmittelmärkten besteht aber im Besonderen durch die geschlossenen Schuhgeschäfte bei einem gleichzeitig erheblichen Bedarf an Schuhen. Aus Infektionsschutzgesichtspunkten ist es zudem völlig unverständlich, dass Schuhmachergeschäfte sowie der Buchhandel inzidenzunabhängig geöffnet sein dürfen.

Die ANWR GROUP sieht die Schuhhändler in ihren Grundrechten verletzt, da das aktuelle Infektionsschutzgesetz gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit gegen das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip verstößt. Schuhgeschäfte dienen der Grundversorgung und den gesundheitsbezogenen Bedürfnissen der Bevölkerung. Nach Ansicht des Robert Koch-Instituts hat der Einzelhandel nur einen geringen Einfluss sowohl auf das individuelle Infektionsrisiko als auch das gesamte Transmissionsgeschehen. Die Schließung der Schuhgeschäfte im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips war und ist daher nicht erforderlich und nicht angemessen.

Die lange Schließung der Schuhgeschäfte hat erhebliche Folgen für die Fußgesundheit der breiten Bevölkerung. Darüber hinaus führt die lange Schließungsperiode durch den zweiten Lockdown zu existenzgefährdenden Umsatzeinbußen für den gesamten Schuheinzelhandel. Die jetzt eingereichte Verfassungsbeschwerde soll den Missstand in der aktuellen Verordnungslage beenden und Rechtsklarheit für die Zukunft bringen.

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