Achtung: Abmahngefahr bei fehlender Modellbezeichnung in der Werbung

Eine neue Rechtsprechung sieht die Modellbezeichnung als wesentliche Produkt-Eigenschaft an, über die in der Werbung informiert werden muss. Nicht nur Möbler sind hiervon betroffen.

Hamm, 14.10.2019 - Zuletzt hatte diesbezüglich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Bewerbung einer Komplettküche die Angabe erfolgen muss, welche Typen von Elektrogeräten im Angebot enthalten sind (Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 41/16). 

Nun gibt es eine darauf aufsetzende, neue und vor allem weitergehende Rechtsprechung. Das OLG Hamm hat am 07. März 2019 in einem Berufungsverfahren geurteilt, dass eine Werbung für Schlafzimmer dann wettbewerbswidrig und damit abmahnbar ist, wenn nähere, die Identifizierung des beworbenen Produkts ermöglichende Angaben, fehlen (Az. 4 U 120/18, 14 O 18/18, anbei).

Kläger war der Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland, Beklagte ein Möbelhändler. Anfang 2018 warb dieser in einem Prospekt für ein bildlich wiedergegebenes Schlafzimmer des Herstellers ,"rauch" mit einem Dauertiefpreis von 899,00 Euro. Dabei war das Logo des Herstellers angegeben und darauf hingewiesen, dass das Schlafzimmer umplanbar sei. Ein entsprechender Hinweis auf die Modellbezeichnung (Schlafzimmer „Penny“) fehlte in der Anzeige. Die dort angegebene Artikelnummer ("1518.0109/03") stellte lediglich eine interne Artikelnummer der Beklagten dar und war nicht vom Hersteller vergeben.

Das OLG Hamm hat nun entscheiden:

„(...) Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird. (...)

Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. (...)

Die Bestimmung des $ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen. Diese lnformationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung der angebotenen Möbel, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden weise erschwert. (...)“

Damit geht zumindest das OLG Hamm in seiner Entscheidung davon aus, dass nicht nur bei E-Geräten, sondern grundsätzlich bei Möbeln (und anderen Gegenständen) die Modellbezeichnung als wesentliches Merkmal des Produktes in der Werbung mit anzugeben ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, denn es läuft aktuell noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Nichtzulassungsbeschwerde deshalb, weil das OLG Hamm leider die Revision zum BGH in seinem Urteil nicht zugelassen hat). Ob die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings Erfolg hat (nur dann würde sich der BGH mit dieser Sache befassen), ist zweifelhaft.

Bis auf weiteres kann daher die Empfehlung nur lauten, die Entscheidung des OLG Hamm möglichst ab sofort umzusetzen. Dies gilt grundsätzlich auch für Eigenmarken/Exklusivmodelle, wenn diese eine eigene Modellbezeichnung besitzen. Wenn es hier keine Modellbezeichnung gibt, kann auch keine in die Werbung gesetzt werden. Allerdings ist hier zu beachten, dass Eigenmarken/Exklusivmodelle manchmal von mehreren Verbundgruppen/Anschlusshäusern genutzt werden – nur eben mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Wie dieser Fall vor dem Hintergrund des Argumentes der Vergleichbarkeit aus Kundensicht vor Gericht bewertet würde, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen. Ein gewisses Risiko besteht allerdings.

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