Achtung Abmahnung: Am 24. November ist wieder „Black Friday Sale"

Der „Black Friday Sale“ ist der Ausverkauf des Jahres – doch aufgepasst: Die Werbung mit dem „Black Friday“ kann teuer werden, denn der Begriff ist markenrechtlich geschützt. Damit Verbundgruppen und ihre Anschlusshäuser nicht in die Abmahnfalle tappen, möchte DER MITTELSTANDSVERBUND über den aktuellen Stand der Entwicklungen informieren.

Berlin, 20.10.2017 – „Black Friday“ wird in den Vereinigten Staaten der Freitag nach Thanksgiving genannt. Er gilt als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison. Da die meisten US-Amerikaner diesen Tag als Brückentag nutzen und erste Weihnachtseinkäufe tätigen, werden große Umsätze in den Geschäften gemacht. In Deutschland ist der „Black Friday“ als besondere Verkaufsveranstaltung noch relativ jung, erfreut sich aber zunehmender Beliebtheit.

Achtung Abmahnfalle: Am 24. November 2017 ist wieder "Black Friday" Händlern könnte nun wieder am kommenden Black Friday, dem 24. November 2017, Ärger drohen, denn: Bereits vor vier Jahren – am 30. Oktober 2013 – wurde der Antrag zur Eintragung der Wortmarke "Black Friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt und genehmigt. Damaliger Rechteinhaber war die Klingenthal Südring GmbH. Im Laufe der folgenden Jahre gab es jedoch zwei Inhaberwechsel. Am 30. September 2016 beantragte die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong den Rechtsübergang und wurde als Inhaberin der Marke im Register eingetragen. Zur Union Holding Ltd gehört auch die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien, welche die Seite www.blackfridaysale.de betreibt.

Seit Juli 2016 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) insgesamt 16 Anträge auf Löschung der Wortmarke "Black Friday" durch Dritte gestellt. Allein bis heute ist bedauerlicherweise keiner dieser Löschungs-Anträge vom DPMA abschließend bearbeitet worden, so dass die Marke nach wie vor im Register steht und Schutz genießt. Ob sich daran bis Ende November noch etwas ändert, bleibt abzuwarten.

Trotz laufender Abmahnungen und der bereits im Jahr 2013 erfolgten Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ ist die Marke und deren Validität kritisch zu betrachten. Eine Wortmarke einzutragen, sichert einem Unternehmen die exklusive Nutzung dieser Marke für bestimmte Produkte und/oder Dienstleistungen zu.

Dabei sind allerdings Spielregeln zu beachten:

Es darf kein Gattungsbegriff eingetragen werden. Unter dieser Prämisse hätte die Wortmarke „Black Friday“ nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES eigentlich gar nicht eingetragen werden dürfen, denn: Ein derartig allgemeingebräuchlicher Begriff darf nicht als Wortmarke eingetragen werden.

Allein die Tatsache, dass die Wortmarke eigentlich gar nicht existieren dürfte, löst das Problem für betroffene Händler leider nicht. Ist die Marke nämlich erst einmal eingetragen, zählt das, was im Register steht.

Empfehlung DES MITTELSTANDSVERBUNDES

Zur Vermeidung von Abmahnungen bleibt es vor diesem Hintergrund bei den bereits im letzten Jahr gegebenen Empfehlungen, nämlich:

  • Unternehmen, die beabsichtigen, eine Marketingaktion "Black Friday" oder "Black Friday Sale" zu veranstalten, sollten sich dringend vorab mit einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Verbundgruppen, die eine solche Aktion an ihre Anschlusshäuser ausspielen möchten, sollten gleiches tun. Dabei sollte auch eruiert werden, ob und zu welchen Konditionen der Erwerb einer Lizenz von der Black Friday Sale GmbH sinnvoll ist oder nicht.
  • Unternehmen, die bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten ebenfalls einen Rechtsanwalt aufsuchen und keinesfalls ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung unterzeichnen.

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