BGB-Novelle: Neue Regeln zu Beginn 2018

Bereits am 01. Januar werden die neuen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft treten. Damit verbunden, ändern sich einige wesentliche Haftungsregeln. DER MITTELSTANDSVERBUND erklärt in einem neuen Merkblatt die wesentlichen Änderungen.

Brüssel, 22.12.2017 – Bereits am 09. März 2017 hatte der Bundestag das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ angenommen. Die darin enthaltenen Änderungen des BGB entfalten ab dem 01. Januar 2018 ihre Wirkung. Mit dem Gesetz erfolgen zunächst Anpassungen der allgemeinen Regeln des Werk- und Bauvertragsrechts im BGB.

Änderungen des BGB zum 01. Januar 2018Zudem modifiziert das Gesetz die Mängelhaftung zwischen Unternehmern für die sogenannten Ein- und Ausbaufälle. Ab Januar 2018 statuiert das novellierte BGB auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern einen verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch im Rahmen der eben genannten Fälle.

Bei den Ein- und Ausbaufällen handelt es sich um Fälle, bei denen beispielsweise ein Handwerker von seinem Großhändler Waren erwirbt, bei denen sich erst bei Einbau beim Verbraucher herausstellt, dass diese mangelhaft sind. Der EuGH sowie darauf folgend der BGH hatten entschieden, dass neben der Nacherfüllung - also der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache oder der Reparatur der Sache – der Handwerker auch die Kosten tragen muss, die für den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangelfreien Sache entstehen. Die dabei entstehenden Kosten können den Kaufpreis erheblich überschreiten und stellen den Handwerker vor ein erhebliches Haftungsrisiko.

Dies galt umso mehr, als dass der Unternehmer die entstandenen Kosten nach altem Recht nicht von seinem Vorlieferanten ersetzt bekommen konnte.

Einheitlicher Regressanspruch für Unternehmer und Verbraucher

Mit der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Novelle wurde eine einheitlicher, für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen geltender Regressanspruch für Aus- und Einbaukosten geschaffen. In unserem Beispiel kann sich der Handwerker durchaus an seinen Vorlieferanten halten.

MITTELSTANDSVERBUND-Geschäftsführer Dr. Marc Zgaga zeigt sich zufrieden mit dem Kompromiss: „Der Entwurf schafft für die zahlreichen Handwerksbetriebe endlich mehr Rechts- und Planungssicherheit.“

Das neue BGB stellt zudem klar, dass dieser Anspruch gegenüber einem Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich des Handelskaufs sieht das BGB-neu jedoch keine solche explizite Regelung vor. Der Gesetzgeber verweist in der Gesetzesbegründung lediglich auf den Grundsatz der Rechtsprechung, wonach es auch in B2B-AGB zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners kommen darf. Wann eine solche Benachteiligung jedoch im Einzelfall vorliegt, ist weiterhin unklar. Die Rechtslage bleibt daher weiterhin unübersichtlich. Mit guten Argumenten lässt sich im Einzelfall sicherlich die Rechtmäßigkeit eines solchen Haftungsausschlusses argumentieren. Klar ist hingegen, dass ein individualvertraglicher Haftungsausschluss in jedem Fall möglich sein soll.

Verbundgruppen und ihren Gesellschaftern ist mithin eine Überprüfung ihrer AGB anzuraten. Es sollte insbesondere eruiert werden, ob Vertragspartner tatsächlich unangemessen benachteiligt werden könnten, möchte man einen solchen Haftungsausschluss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat zu den wesentlichen Änderungen ein detailliertes Merkblatt herausgegeben.

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