BKartA unterliegt im Fall Booking.com bei OLG Düsseldorf -"Enge" Bestpreisklauseln nun doch zulässig!?

Das Buchungsportal Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Eine solche Bestpreisklausel ist zulässig, entschied das OLG Düsseldorf am Dienstag und hob die Untersagung dieser Praxis durch das BKartA auf.

Düsseldorf, 04.06.2019. Das Buchungsportal Booking.com hat Recht bekommen. Es darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Eine solche "enge" Bestpreisklausel sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 04.06.2019 und hob die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt (BKartA) auf. Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um "ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen" zu verhindern, hieß es zur Begründung (Urt. v. 04.06.2019, Az. VI - Kart 2/16 (V)). 

Das Bundeskartellamt in BonnIm konkreten Fall ging es um das Internetportal Booking. Dieses vermittelt Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Die Kunden können Hotelzimmer unmittelbar über die Portalseite zu den jeweils aktuellen Preisen buchen. Der Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das Hotelportal - und nicht direkt beim Hotel - bucht.

Kartellrechtswidrig war die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Das hat das OLG Düsseldorf bereits am 9. Januar 2015 entschieden. Solche "weiten" Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet.

Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking. Doch auch solche "engen" Bestpreisklauseln untersagte das BKartA. Sie werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.

Dass die modifizierten Bestpreisklauseln aber zulässig sind und verwendet werden dürfen, hat nun der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf entschieden. Er stützt sich dabei auf das Ergebnis einer vom Senat veranlassten Hotel- und Kundenbefragung. Die Klauseln seien nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Das Buchungsportal dürfe mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.

Mit seiner Entscheidung hebt das OLG Düsseldorf den untersagenden Beschluss des BKartA vom 22. Dezember 2015 auf. Eine Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen. Seine Entscheidung kann damit nur noch unter engen Voraussetzungen angefochten werden.

Das BKartA reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. "Angesichts des schnell wachsenden Marktes für Hotelportalbuchungen und der immer stärkeren Angewiesenheit der Hotels auf den Marktführer Booking.com, mit einem Marktanteil von zuletzt über 60 Prozent, bedauern wir es natürlich, dass wir das OLG Düsseldorf nicht von unserer Verfügung gegen Booking.com überzeugen konnten", sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden.

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