Bündnis gegen Abmahnmissbrauch zeigt Wirkung – Ministerium legt Gesetzentwurf vor

Seit geraumer Zeit setzt sich DER MITTELSTANDSVERBUND gegen die rechtsmissbräuchliche Nutzung des Instruments der Abmahnung ein. Nun wurde endlich ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgelegt. DER MITTELSTANDSVERBUND berichtet.

Berlin, 11.09.2018 – „Private Rechtsdurchsetzung stärken – Abmahnmissbrauch bekämpfen!“, unter dieser Überschrift setzt sich DER MITTELSTANDSVERBUND – zuletzt zusammen mit einem breiten Bündnis aus Mittelstand, Handel und Internetwirtschaft – bereits seit geraumer Zeit dafür ein, dringend erforderliche Anpassungen im Recht der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorzunehmen.

Bündnis gegen Abmahnmissbrauch zeigt Wirkung – Ministerium legt Gesetzentwurf vorDas Thema ist dabei nicht neu: Sachgerecht eingesetzt, können über das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Konflikte unbürokratisch gelöst werden, ohne dass ein Einschreiten von Behörden oder Gerichten erforderlich wird. Die mit dem Instrument der Abmahnung verbundenen Vorteile treten indes dort in den Hintergrund beziehungsweise werden geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, wo unseriöse „Abmahnvereine“ und auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte zusammen mit angeblichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als lukrative Einnahmequelle für sich identifiziert haben.

Auch wenn die Problematik der rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bei Politik und Ministerien durchaus bekannt war und ist, fehlte bislang ein tauglicher Gesetzesentwurf zur Eindämmung derartiger Abmahnmissbräuche. Dies hat sich nun mit der Vorlage eines Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch geändert. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat unlängst einen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ erarbeitet, der nach Einschätzung des MITTELSTANDSVERBUNDES tatsächlich sehr gut geeignet sein könnte, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu bekämpfen. Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen u.a. vor:

  • höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen,
  • die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnende,
  • mehr Transparenz sowie
  • vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen.

Nach Angaben des Ministeriums sind dabei Entlastungen der deutschen Wirtschaft um mehr als 50 Prozent möglich. Konkret soll die Wirtschaft durch Kostenreduzierungen für Bagatellverstöße, Erhöhungen der Anforderungen an die Klagebefugnis der Mitbewerber und der Wettbewerbsverbände, durch den Gegenanspruch des Abgemahnten, durch Kostentragungspflichten im Prozess bei unangemessen hohen Vertragsstrafen und durch Erhöhung der Anforderungen für qualifizierte Einrichtungen entlastet werden.

Auch für das Bestehen eines die Abmahnung voraussetzenden Wettbewerbsverhältnisses sieht der Gesetzesentwurf nun höhere Anforderungen vor. Für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis wurde teilweise als ausreichend erachtet, dass der Abmahnende nur einige wenige Waren gleicher Art zu überteuerten Preise auf einem Portal anbietet. In anderen Fällen sollen Mitbewerber eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben, die erst kurze Zeit zuvor ihr Gewerbe angemeldet hatten oder bei denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. All dies soll sich ändern. Künftig sollen abmahnberechtigt nur diejenigen Mitbewerber sein, die „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“.

Waren bislang nur Verbraucherverbände als qualifizierte Einrichtungen in eine Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen, soll eine derartige Liste künftig auch für Wirtschaftsverbände, wie etwa den IDO, eingeführt werden. Abmahnberechtigt sollen dann nur noch solche Verbände sein, „die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände … eingetragen sind, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.“ Dabei sollen auch entsprechende qualitative Anforderungen an die Eintragung eines Wirtschaftsverbandes in die Liste gestellt werden. Eingetragen werden sollen entsprechende Wirtschaftsverbände etwa nur dann, wenn sie als Mitglieder mindestens 50 Unternehmen haben, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabengebiet tätig sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sind und weiteres.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt den Missbrauch derzeit in § 8 Abs. 4. Diese Regelung soll vollständig gestrichen und der Missbrauch künftig – wesentlich ausführlicher – in einem neuen § 8b geregelt werden. Hier wird die bisherige Rechtsprechung und Lehre zum Missbrauch gesetzlich festgeschrieben. Ein Missbrauch soll demnach dann vorliegen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.

Besonders positiv und zu begrüßen ist dabei eine neue Beweisregelung, wonach künftig der Abmahnende beweisen muss, warum er nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Dies wird aller Voraussicht nach vielen unseriösen Abmahnungsvereinen den Wind aus den Segeln nehmen.

Des Weiteren sieht der Referentenentwurf eine Deckelung der Abmahnkosten, höhere formale Anforderung an den Abmahnenden sowie die Ausgestaltung der Abmahnung, eine Regelung zu überhöhten Vertragsstrafen sowie die Abschaffung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes vor.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt den nun vorgelegten Gesetzesentwurf ganz ausdrücklich. Er sieht darin eine geeignete Form zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen, insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen. Während es in der Vergangenheit bei dem Versuch, Abmahnmissbrauch einzudämmen, in der Regel um Detailänderungen ging, handelt es sich nunmehr um einen „großen Wurf“. Es bleibt daher zu hoffen, dass die nun im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Regelungen im Laufe des Gesetzesverfahrens vollständig erhalten bleiben. Darüber wird DER MITTELSTANDSVERBUND selbstverständlich berichten.

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