Bundeskabinett beschließt Verbot von Wegwerfprodukten aus Plastik

Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2020 eine Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten (EWKVerbotsV) auf den Weg gebracht. Die nun verbotenen Produkte gehören laut EU-Kommission zu den am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Plastikgegenständen. Das Verbot soll am 3. Juli 2021 europaweit in Kraft treten. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich aktiv und erfolgreich an der Debatte beteiligt und eingebracht.

Berlin, 30.06.2020 - Grundlage der Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 2019/904/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht. Die Forderung des MITTELSTANDSVERBUNDES nach einer verlängerten Abverkaufsregelung von Lagerbeständen über den Stichtag hinaus, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden, wurde in der Verordnung aufgegriffen und um diesen Passus ergänzt.

Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2020 eine Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten (EWKVerbotsV) auf den Weg gebracht. Inhalt der Verordnung

Kern der EWKVerbotsV ist das Verbot des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffprodukten sowie von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Hintergrund ist, dass oxo-abbaubarer Kunststoff in besonderem Maße dazu geeignet ist, sich in der Umwelt nur zu Mikropartikeln zu zersetzen. Weiterhin führt der zunehmende Einsatz von langlebigen Kunststoffen in kurzlebigen Produkten dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Konsumgewohnheiten immer weniger ressourceneffizient sind.

Welche Einwegkunststoffprodukte sind von dem Verbot betroffen?

  • 3 Abs. 1 EWKVerbotsV sieht eine abschließende Auflistung von Einwegkunststoffprodukten vor, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen:

Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen, die dem Anwendungsbereich der „EU- Medizinprodukte-Verordnung“ unterfallen, Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen, Teller, Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der EU-Medizinprodukte-Verordnung unterfallen, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind jene, die für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden, Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden, b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Ordnungswidrig handelt jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 EWKVerbotsV ein Produkt in Verkehr bringt (vgl. § 4 EWKVerbotsV). Es drohen Geldbußen von bis zu 100.000 Euro.

Längerer Abverkauf von Lagerbeständen möglich

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt es ausdrücklich, dass in der nun beschlossenen Verordnung Wert auf eine – im Sinne einer engen Auslegung – eins zu eins-Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht gelegt wurde. „Planungssicherheit für Hersteller, Händler und Entsorger muss tatsächlich die höchste Priorität eingeräumt werden, damit die Maßnahmen langfristig erfüllt werden können“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES. „DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich mit seiner Stellungnahme zum Verfahren dafür stark gemacht und erfolgreich dafür ausgesprochen, dass gerade im Hinblick auf den sehr ehrgeizigen nationalen Umsetzungsplan, die momentan das Wirtschaftsgeschehen dominierende Corona-Krise mit in den Fokus genommen und mitberücksichtigt wird“, stellt Dr. Ludwig Veltmann heraus.

Aufgrund des nationalen Shutdowns, dem Herunterfahren der Wirtschaft, liegt es für viele Händler im Bereich des Unmöglichen, bestehende Lagerbestände im geplanten Abverkaufszeitraum zu leeren. Das gewohnte Konsumverhalten der Verbraucher, gerade im Hinblick auf die verbotenen Kunststoffartikel, ist während der Akutphase der Corona-Krise stark reduziert gewesen. Das nun erneute Wiederhochfahren der wirtschaftlichen Aktivitäten wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen und zu einer weiteren Verzögerung führen. Relevant ist hierbei der Aspekt, dass die bereits produzierten und eingesetzten Rohstoffe einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden sollten und nicht ohne Gebrauch vernichtet werden müssen.

Ursprünglich war in der Verordnung nur die Fristsetzung bis 3. Juli 2021 für das in Kraft treten und vollständige Verkaufsverbot vorgesehen. DER MITTELSTANDSVERBUND plädierte für eine Verlängerung der Frist gerade für den Abbau bestehender auch coronabedingter Lagerbestände für die Hersteller und Händler über diesen Termin hinaus. Dieser Hinweis wurde in der EWKVerbotsV aufgegriffen und ergänzt.

Die nächsten Verfahrensschritte

Die Verordnung wird dem Bundestag zur Befassung zugeleitet und bedarf anschließend der Zustimmung im Bundesrat. Der Abschluss des Verfahrens ist bis Ende 2020 geplant, so dass diese am 3. Juli 2021 in Kraft treten kann.

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Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
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