Bundeskartellamt: Bußgeld wegen Preisbindungen bei Bekleidung

10,9 Millionen Euro – diese Geldbuße hat das Bundeskartellamt gegen den Hersteller Wellensteyn und das Handelsunternehmen Peek & Cloppenburg Düsseldorf wegen vertikaler Preisabsprachen verhängt.

Bonn, 31.07.2017 – Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße von insgesamt 10,9 Millionen Euro gegen zwei Unternehmen der Bekleidungsbranche verhängt. Die Behörde sieht es als erwiesen an, dass der Hersteller Wellensteyn International GmbH & Co. KG und das Handelsunternehmen Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf von April 2008 bis Februar 2013 die freie Preissetzung der Händler unterbunden haben.

Das Verfahren gegen die beiden Unternehmen wurde am 26. März 2013 eingeleitet, nachdem Beschwerden bei der Behörde eingegangen waren.

Wellensteyn gab Händlern Mindestverkaufspreise vor

Bundeskartellamtspräsident Andreas MundtNach Angaben des Bundeskartellamts hat Wellensteyn den Händlern Mindestverkaufspreise vorgegeben und zudem Preisreduzierungen und den Vertrieb über das Internet untersagt. Erschwerend sei hinzu gekommen, dass im Falle einer Abweichung Liefersperren nicht nur angedroht, sondern in einigen Fällen auch umgesetzt worden seien.

Anders als bei Vertikalfällen üblich wurde vorliegend nicht nur der die Preisbindung initiierende Hersteller (Wellensteyn), sondern darüber hinaus auch der Handelspartner und damit Adressat der Preisbindung (Peek & Cloppenburg) mit einem Bußgeld belegt. Letzterer habe sich nämlich nicht nur auf die Vorgaben von Wellensteyn eingelassen, sondern den Hersteller zudem aufgefordert, Preisunterschreitungen anderer Händler zu unterbinden.

Eine Vorgehensweise, die gegen das Kartellrecht verstößt. So dürfen zum Schutz des freien Wettbewerbs weder Verkaufspreise noch Mindestpreisvorgaben festgesetzt werden. Auch ist es verboten, Händlern zur Einhaltung dieser Preise Sanktionen anzudrohen.

„Es gibt Hinweise darauf, dass solche und ähnliche Preisbindungspraktiken in der Textilbranche über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung haben könnten. Das wären klare Verstöße gegen das Kartellverbot“, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts.

Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig

Noch sind die Bußgelder nicht rechtskräftig. Die Unternehmen können gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts Einspruch beim Oberlandesgericht Düsseldorf erheben.

Das Bußgeld hätte jedoch durchaus noch höher ausfallen können. So hat es sich bußgeldmindernd ausgewirkt, dass die Bescheide im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, dem so genannten Settlement, ergangen sind. Zudem wurden aus Ermessensgründen keine Bußgelder gegen persönlich Betroffene verhängt.

Hinweise zum Preisbindungsverbot veröffentlicht

Wie DER MITTELSTANDSVERBUND bereits berichtete, hat das Bundeskartellamt Hinweise zum Preisbindungsverbot für den stationären Lebensmitteleinzelhandel veröffentlicht. Diese können auch für andere Branchen eine wertvolle Hilfestellung bieten, welche Verhaltensweisen zulässig sind und welche nicht.

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