Bundesregierung verabschiedet Entwurf zum Lieferkettengesetz

Das Lieferkettengesetz heißt nun offiziell Sorgfaltspflichtengesetz – unter diesem Titel wurde der Regierungsentwurf verabschiedet, der nun ins parlamentarische Verfahren geht. Die Kritikpunkte des MITTELSTANDSVERBUNDES wurden nicht ausgeräumt.

Berlin, 03.03.2021 – Die Diskussion innerhalb der Bundesregierung über ein Sorgfaltspflichtengesetz, auch bekannt als Lieferkettengesetz, ist beendet. Das Kabinett hat am 03.03.2021 einen Regierungsentwurf verabschiedet, der sich nur marginal von dem kürzlich bekannt gewordenen Referentenentwurf unterscheidet. Zu einem offiziellen Referentenentwurf hatten die Wirtschaftsverbände nur für wenige Stunden die Möglichkeit einer Stellungnahme. Nun beginnt das parlamentarische Verfahren. 

Die Überarbeitungen im Vergleich zum Referentenentwurf, über den wir ausführlich hier berichteten sind folgende:

  • Anwendungsbereich des Gesetzes:
    Der Anwendungsbereich wurde klarer definiert (Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben).
  • Geschützte Rechtspositionen:
    Der „angemessene Lohn“ wurde definiert, d.h. auf den nationalen Mindestlohn begrenzt.
  • Bußgelder und öffentliche Beschaffung:
    Ausschluss öffentliche Auftragsvergabe und Bußgeldhöhe wurden näher definiert: Der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 € voraus. Abweichend hiervon kann eine höhere Bußgeldsumme greifen, denn die Bußgeldhöhe ist gestaffelt. Bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen EUR Jahresumsatz kann sie bei bis zu 2% des Jahresumsatzes festgelegt werden.
Nicht verändert wurden die Vorgaben zu den "unternehmerischen

Sorgfaltspflichten". Diese gehen weiterhin über die Anforderungen zum "Prozess der angemessenen menschenrechtlichen Sorgfalt" in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte hinaus. 

Zu beachten ist, dass sie auch den eigenen Geschäftsbereich in Deutschland und nicht nur globale Lieferketten erfassen sollen.

Zudem bleibt die Verantwortungsreichweite für mittelbare Zulieferer bestehen und Unternehmen müssen bei „substantiierter Kenntnis“ über mögliche menschenrechtliche / umweltbezogene Verletzung:

  • eine Risikoanalyse durchführen,
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verankern,
  • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht erstellen und umsetzen und
  • gegebenenfalls die Grundsatzerklärung aktualisieren. 

Ebenso erhalten bleibt die vorgesehene Prozesslandschaft, d.h. die Klagemöglichkeit bei Verletzung überragend wichtiger Rechtspositionen durch deutsche Gewerkschaften oder andere Organisationen. 

Damit bleibt die bereits zum Referentenentwurf vorgebrachte Kritik des MITTELSTANDSVERBUNDES bestehen. Der Gesetzentwurf, beinhaltet sehr umfassende und hochkomplexe Anforderungen an Unternehmen, die weit über das erforderliche Maß hinausgehen. Auch wenn er zunächst große Unternehmen in direkt in die Pflicht nimmt, so werden diese Pflichten zweifellos an Vertragspartner und damit an kleine und mittlere Unternehmen weitergegeben werden und damit über den Geltungsbereich des Gesetzes neue bürokratische Lasten entstehen.

Das hinter dem Entwurf stehende Ziel, Menschenrechte auf dem gesamten Globus zu schützen, wird auf diesem Weg nicht erreicht werden können. Vielmehr könnten Länder vom Handel mit Deutschland „abgeschnitten“ werden.  Ein nationaler Alleingang ist zudem ein klarer Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen.

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