Die Geldwäscherichtlinie und das Transparenzregister

Nachdem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, werden Verstöße dagegen ab kommenden Jahr auch noch veröffentlicht. Neben hohen Bußgeldern droht der Imageverlust.

Köln, 20.11.2019 – Bereits am 13. November 2019 informierte DER MITTELSTANDSVERBUND in einem Artikel darüber, dass das seit Oktober 2017 geführte Transparenzregister für jedermann freigegeben werden soll.

Eintragung in das Transparenzregister: Ab dem kommenden Jahr werden Verstöße veröffentlicht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2918/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849, kurz die „fünfte Geldwäscherichtlinie“ genannt, soll es ab Januar 2020 nun soweit sein.

Wir erinnern uns:

Jede Kapitalgesellschaft, jede Personengesellschaft und jede Stiftung ist verpflichtet, die Daten zu den jeweils wirtschaftlich berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Dies dient dazu, schnell und unkompliziert in Erfahrung bringen zu können, welche natürlichen Personen in welchem Umfang an einer Organisation beteiligt sind. Dies trage dazu bei, dass Vereinigungen und Rechtsgestaltungen, die den Zweck der Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung verfolgen, verhindert werden können.

Einsichtsberechtigte waren bisher die Verpflichteten selbst und Personen mit einem berechtigten Interesse, wie etwa Strafverfolgungsbehörden, NGO´s und Fachjournalisten. Ab Januar 2020 soll „jedermann“ die Berechtigung zur Einsichtnahme haben, was nach Ansicht des DER MITTELSTANDSVERBUNDES unverhältnismäßig ist und auch so klar kommuniziert wurde. Denn diese Regelung ist weder mit der EU-DSGVO noch dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.

Die Umsetzung der Richtlinie geht aber noch weiter. Drohen den Verpflichteten auf der einen Seite empfindliche Geldbußen - und zwar auch dann, wenn die Meldung nur vergessen wurde. 

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 57 GwG-neu sollen nun auch im Internet veröffentlicht werden. So soll es jedermann, also, Kunden, Mitbewerbern, Arbeitnehmern etc. bald möglich sein, jederzeit einzusehen, ob das verpflichtete Unternehmen gegen die Mitteilungspflicht verstoßen hat und welche Geldbußen in welcher Höhe zu zahlen sind.

Bußgelder drohen in Zeiten von DSGVO, Verpackungsgesetz und anderen Regularien von vielen Seiten. Dass Sanktionen veröffentlicht werden und Unternehmen öffentlich an den Pranger gestellt werden, ist hingegen neu. DER MITTELSTANDSVERBUND sieht diese Entwicklung überaus kritisch, empfiehlt Verbundgruppen und deren Mitgliedern aber auch dringend, die Richtlinie zu befolgen, um dem voraussichtlich ab Januar 2020 geltenden Recht keinen Raum für einen Imageverlust zu bieten.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht