Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vorprogrammiertes Chaos in der Lieferkette?

Von wegen Sommerloch: Anfang August stellte das Bundesumweltministerium seinen Referentenentwurf zur Neuerung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor. Mit enthalten: Neue Obhutspflichten für Hersteller und Vertreiber von Waren. Die Regelungen haben es in sich, legen sie gerade dem Handel neue Prüfpflichten auf.

Berlin, 28. August 2019 – Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist das Basisdokument der Abfallwirtschaft: Was ist überhaupt Abfall, wie muss damit umgegangen werden, wer muss für was bezahlen? All diese Fragen werden in dem rund 70 Paragraphen umfassenden Dokument behandelt.

Anfang August stellte das Bundesumweltministerium seinen Referentenentwurf zur Neuerung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor.Nachdem sich die EU-Gesetzgeber auf eine Reihe neuer Vorschriften geeinigt haben, muss Deutschland nunmehr diese Vorgaben in nationales Recht umsetzen; Sammel- und Recyclingquoten, Kriterien zur Abfallvermeidung sowie schärfere Produktvorschriften – der Entwurf enthält für jede Stufe der Wertschöpfungsstufe neue Pflichten.

Neue Obhutspflichten für Industrie und Vertrieb

Was bislang nicht vom EU-Gesetzgeber geregelt wurde: die nunmehr angedachte Obhutspflicht von Herstellern und Vertreibern von Produkten. Nach den Vorstellungen des Bundesumweltministeriums sollen Produkte zukünftig nachhaltiger werden. Konkret bedeutet dies: 

  • höhere Langlebigkeit von Produkten, damit diese gar nicht erst zu Abfall werden,
  • mehr Möglichkeiten, Produkte zu reparieren,
  • bevorzugter Einsatz von Rezyklaten in der Produktion,
  • Produktdesign, das die Wiederverwendung und Reparatur von Produkten erleichtert,
  • Vermeidung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen.

Zudem sollen Information und Beratung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, insbesondere über Maßnahmen zur Verhinderung der Vermüllung der Umwelt bereitgestellt werden.

Wird ein Produkt unsachgemäß entsorgt, sollen Hersteller im Rahmen einer erweiterten Verantwortung hierfür für die entsprechenden Reinigungen aufkommen müssen.

Die zunächst an Hersteller gerichteten Verpflichtungen werden auch die nachgelagerten Stufen – allen voran die Händler – vor Schwierigkeiten stellen; denn es ist zu erwarten, dass Produkte, die die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, zukünftig nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. „Es ist das alte Lied: Die Primärpflicht hat die Industrie, der Handel ist jedoch mit einem hohen Abmahn- und Bußgeldrisiko belegt und muss daher genauestens prüfen, welche Produkte verkauft werden.“ so Tim Geier, Geschäftsführer DER MITTELSTANDSVERBUND, Büro Brüssel.

Gerade bei Importen aus dem Ausland besteht dabei ein erhöhtes Konfliktpotential. In vielen Fällen kennen die Hersteller die nationalen Pflichten nicht oder befolgen diese bewusst nicht. Der Händler wird künftig also genau prüfen müssen, über welchen Lieferanten er welche Ware bezieht – mit Blick auf den im Verbund organisierten Einkauf und die umfangreiche Produktrange sicherlich keine leichte Aufgabe. Auch fragt sich: Wie kann sich der Handel freizeichnen? Sprich: Ab wann wurden alle notwendigen Prüfpflichten erfüllt? Hierbei bleibt der Entwurf vage.

Neue Regeln für Retouren

Eine weitere Fassette der geplanten Obhutspflicht stellt der Entwurf in Form neuer Pflichten beim Retouren-Management auf: So soll im Zusammenhang mit der Rücknahme oder Rückgabe von Waren dafür Sorge getragen werden, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Wie bereits in der vor der Sommerpause entbrannten Debatte über mutmaßliche Retouren-Vernichtung ist zunächst festzustellen, dass es im ureigenen Interesse eines Händlers liegt, dass zurückgeschickte Waren weiterverwendet werden können. Die Mär von Retouren-Vernichtung im großen Umfang stimmt so einfach nicht. Die nunmehr geplante Regelung ist jedoch aus einem weiteren Gesichtspunkt fragwürdig: Wenn über die Vorschriften über Verpackung Materialien im besten Fall verringert werden und auf der anderen Seite jedoch Waren unbeschädigt verschickt werden sollen, lässt sich ein ungelöster Interessenskonflikt zwischen diesen beiden Regelungs-Bereichen erkennen.

Weiterhin fraglich bleibt, wie diese Pflicht konkret ausgestaltet sein wird – aus den eben genannten Gründen hilft das Verpackungsgesetz an dieser Stelle nicht weiter.

Weitere Konkretisierung notwendig

Auch der Bundesgesetzgeber bleibt – aus gutem Grund – an den entscheidenden Stellen zunächst vage: Umsetzungs-Verordnungen sollen künftig diese abstrakten Pflichten verhältnismäßig umsetzen.

Es wird dabei auf die Feinheiten ankommen, um aus den hehreren und durchaus legitimen Zielsetzungen praxistaugliche Lösungen zu filtern. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich in der anstehenden politischen Diskussion insbesondere für voraussehbare Regelungen einsetzen: Die Rechte und Pflichten in der Lieferkette müssen klar zugewiesen werden, um ein sonst zu befürchtendes Chaos zu vermeiden.

Perspektivisch sollten sich nationale und europäische Gesetzgeber zudem auf ein einheitliches Konzept bei der Produktverantwortung einigen, um gerade Importe aus dem EU-Ausland zu vereinfachen und letztendlich den Binnenmarkt einen Schritt weiter zu bringen.

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