E-Commerce Tracking: Werbe-Cookies nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung

Aktuelle Pressemitteilungen der Aufsichtsbehörden verlangen den sofortigen Einsatz der Einwilligungs-Lösung beim Einsatz von Cookies und drohen die Verfolgung von Verstößen nach „pflichtgemäßem Ermessen“ an.

Berlin, 19.11.2019 - In aktuellen Pressemitteilungen weisen drei Datenschutzaufsichtsbehörden (Nordrhein-Westfalen, Hessen und Berlin) übereinstimmend darauf hin, dass nach der dortigen Rechtsauffassung sämtliche Drittdienste, wie Tracking-Tools (z.B. Google Analytics oder Facebook Pixel) ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers nicht datenschutzkonform eingesetzt werden können. Dabei beziehen sich die Behörden auf eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach ein vorausgewähltes Opt-In-Feld keine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung darstellt (Urteil vom 01.10.2019, C-673/17).

Achtung: : Werbe-Cookies nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung.Die bislang verbreiteten Cookie-Banner erfüllen nach Auffassung der Behörden die rechtlichen Anforderungen nicht, da sie in der Regel keine ausdrückliche Einwilligungserklärung durch den Nutzer der Webpage vorsehen. Die Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass sie die Einhaltung der Vorgaben des EuGH-Urteils ab sofort zu überwachen und auch Verstöße nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgen wollen.

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte bereits ausführlich über die Entscheidung des EuGH sowie die weitreichenden negativen Folgen und Herausforderungen gerade für Mittelständische Unternehmen berichtet. Bislang konnte man (zumindest inoffiziell) davon ausgehen, dass die Aufsichtsbehörden bis zum Inkrafttreten der sogenannten ePrivacy Verordnung wenig „Verfolgungsinteresse“ haben. Im Hinblick auf die aktuellen Pressemitteilungen wird man davon nun nicht mehr ausgehen können.

Besondere Relevanz hat die Entscheidung sowie die Reaktion der Aufsichtsbehörden auch für Verbundgruppenzentralen und deren Anschlusshäuser. Der Grund: Branchenkenner gehen davon aus, dass die Klick-/Akzeptanz-Rate von Nutzern zu Marketingcookies sehr gering sein wird und damit ein erheblicher Anteil der Auswertmöglichkeiten bei Einsatz der geforderten Einwilligungslösung wegbricht. Das ist besonders misslich, wenn die Analyse von Nutzerverhalten von Verbundgruppenzentralen gegenüber Anschlusshäusern als Dienstleistung angeboten wird.

Viele Verbundgruppenzentralen haben im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung zunächst strategisch den Weg eingeschlagen, bis zum nächsten Jahr - wenn aller Voraussicht nach die ePrivacy Verordnung in Kraft tritt - abzuwarten und erst danach zu entscheiden, wie mit diesen Themen umzugehen ist. In Anbetracht der nun veröffentlichten Pressemitteilungen der Aufsichtsbehörden muss diese Strategie nun überdacht werden. Verbundgruppen und Anschlusshäuser, die „auf Nummer sicher“ gehen wollen, müssen damit bereits heute rechtskonforme Anpassungen vornehmen. Dies betrifft die Belehrungstexte, die technische Einrichtung der Cookies und auch die dahinter liegenden vertraglichen Systeme/Rechtsverhältnisse zwischen Verbundgruppenzentrale und Anschlusshaus.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich im Rahmen der „Umsetzung“ der ePrivacy Verordnung verstärkt dafür einsetzen, dass für den Bereich der Werbe-Cookies eine praxisgerechte und handhabbare Lösung abseits der nun behördenseitig geforderten „Einwilligung“ geschaffen wird, um den Wettbewerb gerade für KMU nicht noch schwieriger zu gestalten.

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