eBay ändert Verkäufer-AGB – Verbundgruppen und Händler zur Vorsicht aufgerufen

Spätestens zum 01. Februar 2018 will eBay alle gewerblichen Verkäufer im Rahmen einer AGB-Änderung dazu verpflichten, dem Marktplatz Lizenzen hinsichtlich der von den Verkäufern zur Verfügung gestellten Bilder und sonstigen Produktinformationen einzuräumen. Verbundgruppen und Händler sind jetzt aufgerufen, die Rechteketten zu prüfen.

Berlin, 27.12.2017 – Wer als Händler im Internet gute Produktbilder hat, ist im Wettbewerb klar im Vorteil. Das weiß auch der Marktplatzbetreiber eBay und informiert bereits seit Herbst diesen Jahres seine gewerblichen Verkäufer-Kunden darüber, dass durch eine neue AGB-Klausel eine Änderung bei der Nutzung von Bildern und sonstigen Produktdaten geplant ist. Spätestens zum 01. Februar 2018 sollen alle eBay-Händler dieser AGB-Änderung zugestimmt haben.

Worum geht es genau?

eBay ändert Verkäufer AGBeBay fordert seine Händler in den neuen AGB dazu auf, dem Marktplatz eine Lizenz zur Nutzung der von den eBay-Händlern zur Verfügung gestellten Produktbilder und sonstigen Produktdaten einzuräumen. Die betroffenen Daten sollen sodann in den eBay-Katalog übernommen werden und damit gleichsam allen eBay-Händlern zur Verfügung stehen. Mit diesem Schritt, der bei den eBay-Händlern verständlicherweise zu erheblichen Verunsicherungen führt, möchte eBay die Angebote seines Marktplatzes noch besser und effektiver bewerben können.

Worin liegt das Risiko für den Händler?

Auch wenn die Vorgehensweise von eBay nicht neu ist – die Übertragung von Nutzungsrechten an Bildern und Artikeltexten wird bereits seit Jahren in ähnlicher Form auch durch Amazon praktiziert – doch sie birgt erhebliche rechtliche Risiken. Sofern sich nämlich eBay-Händler derzeit zur Ausgestaltung ihrer Angebote Bildern bedienen, deren Urheber sie nicht sind oder für welche ein Nutzungsrecht mit entsprechender Unterlizenzierungsbefugnis nicht besteht, geraten sie mit Inkrafttreten der neuen AGB gegenüber eBay in einen Rechtekonflikt. In jenen Fällen werden sie angehalten sein, der Plattform Nutzungsrechte einzuräumen, zu deren Einräumung sie im Verhältnis zum originären Urheber oder Rechteinhaber – etwa dem Hersteller, Großhändler oder auch der Verbundgruppe – nicht befugt sind. Eine derartige Überschreitung im Ausgangslizenzverhältnis gegenüber dem Urheber/Lizenzgeber kann nicht nur eine Schadensersatzpflicht für den lizenznehmenden eBay-Händler begründen, sondern führt auch dazu, dass die vertraglich vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung gegenüber eBay nicht wirksam vollzogen werden kann.

Verbundgruppen und Händler sollten daher dringend die Nutzungsberechtigungen beziehungsweise die urheberrechtlichen Verhältnisse – sogenannte Rechteketten – für jedes einzelne der von ihnen auf eBay verwendeten Bilder überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn Verbundgruppen ihren Anschlusshäusern Bildmaterial und andere Produktinformationen im Rahmen einer IT-gestützten Dienstleistung wie etwa das PIM-System zur Verfügung stellen.

Unproblematisch ist es in der Regel, wenn die Verbundgruppe oder der eBay-Händler selbst und unmittelbar Urheber der entsprechenden Bilder ist – doch Achtung bei beauftragten Fotografen: Hier liegt das Urheberrecht nicht beim Auftraggeber, sondern beim Fotografen.

Bilder von Dritt-Quellen prüfen

Bei Bildern, die aus anderen Quellen stammen – also Hersteller, Großhändler, Fotograf, sonstiger Dritter, aber auch Verbundgruppe – darf der Händler eBay eine entsprechende Lizenz zur Nutzung im eBay-Produktkatalog nur dann einräumen, wenn er dazu auch berechtigt ist. Der Händler muss eine Genehmigung zur Einräumung einer Unterlizenz gegenüber eBay vorweisen können. Diese Voraussetzung muss in der Rechtekette gewährleistet sein. Dies bedeutet, dass auch eine Verbundgruppe seinen Mitgliedern, den eBay-Händlern, nicht automatisch dieses Recht einräumen kann, wenn sie nicht wiederrum – zurück bis zum Urheber – geklärt hat und nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, dem eBay-Händler diese konkrete Unterlizenz tatsächlich einzuräumen.

Vorgehensweise bei unklarer Rechtekette

Ergibt die Prüfung der Rechtekette, dass der eBay-Händler nicht selbst Urheber ist oder seine Lizenz nicht ausreichend ist, kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:

1. Neuverhandlung der Lizenzbedingungen mit dem Rechteinhaber

Je nach den Umständen der Erstlizenzierung können Neuverhandlungen über die Nutzungsrechte mit den Rechteinhabern zielführend sein. Unter Verweis auf die zwingenden eBay-Regelungen sollte hier das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen ausgehandelt werden.

2. eBay-Ausnahmeantrag

Scheitern Neuverhandlungen oder kommen diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, könnte auf die von eBay bereitgestellte Ausnahmeregelung zurückgegriffen werden. Die Plattform stellt unter https://www.ebay.de/ausnahmeantrag ein Antragsformular bereit, mit welchem Händler für bestimmte Bilder eine Ausnahme von der Zwangslizenzierung beantragen können, um dem beschriebenen Szenario eines Lizenzdilemmas zu entgehen. Allerdings: eBay stellt Händlern hierbei nicht unerhebliche Hürden in den Weg. Zum einen können die Ausnahmeanträge bezüglich der Bilder nur für bestimmte Marken von Herstellern gebündelt werden, sodass im Zweifel bei einer Mehrheit von eBay-Angeboten eine Vielzahl von Anträgen erforderlich wird. Zum anderen muss ein jeder Antrag begründet und ob der rechtlichen Verhinderung im Zweifel bewiesen werden.

Seite drucken

Ansprechpartner

Dr. Marc ZgagaDER MITTELSTANDSVERBUND
Dr. Marc Zgaga Geschäftsführer Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht