Entlastungen beim Datenschutz in Sicht: Bundesrat nimmt Stellung zum Anpassungsgesetz

Der Bundesrat könnte in Kürze erhebliche Entlastungen für den Mittelstand in Sachen Datenschutz in die Wege leiten. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wäre danach nur noch in wenigen Fällen verpflichtend. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt diesen mutigen Ansatz.

Brüssel, 16.10.2018 – Es kommt einer kleinen Sensation gleich: das mit dem griffigen Titel „Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz- Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)“ getaufte Umsetzungsgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung könnte endlich eine Erleichterung für viele Mittelständler in Sachen Datenschutz bringen.

Der Bundesrat könnte in Kürze erhebliche Entlastungen für den Mittelstand in Sachen Datenschutz in die Wege leiten.So schlagen sowohl Bundesrats-Innenausschuss, als auch der dortige Wirtschaftsausschuss vor, die Anwendungsfälle, nach denen Unternehmen zwingend einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, erheblich einzugrenzen. Momentan gilt der Grundsatz des § 38 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz: Sind mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Die Experten der Ausschüsse sehen hierin eine unverhältnismäßig hohe organisatorische und finanzielle Belastung für KMU und Vereine. Nach der ersten Empfehlung der Ausschüsse soll daher „die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auf die Unternehmen begrenzt werden, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeiten (Auskunfteien, Adresshandelsunternehmen sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute).“ Danach wären die allermeisten KMU nicht von der Regelung betroffen und könnten auf die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verzichten.

Hilfsweise sollen alle Stellen, die personenbezogene Daten nicht-gewerblich verarbeiten, grundsätzlich von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen werden (hiervon wären vor allem Vereine, aber auch Freiberufler betroffen). Äußerst hilfsweise schlagen die Experten vor, die Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung von den aktuell geltenden 10 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, auf 50 Personen zu erhöhen.

Und noch eine Empfehlung des Bundesrates verspricht Rechtsklarheit: Durch eine Ergänzung in § 44a BDSG soll klargestellt werden, dass auch Regelungen über die Durchsetzung von Marktverhaltensregelungen im Rahmen des UWG dem Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung unterliegen und nicht mehr nach lauterkeitsrechtlichen Regelungen abgemahnt werden kann. Angesichts der nach wie vor weit verbreiteten Unsicherheit insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen über wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren würde damit im Zuge der Gesamtanpassung des Bundesrechts an die DSGVO eine ausdrückliche Ausschlussregelung getroffen werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt den mutigen Ansatz

Nach den aktuellen Bundesrats-Empfehlungen könnten viele mittelständische Unternehmen endlich aufatmen. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert seit Jahren, die hohen Belastungen, die die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung gerade bei kleinen und mittleren Betrieben mit sich bringt,  endlich zu reduzieren. Die Ergänzung insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes wurde deshalb an verschiedener Stelle gefordert. Aus diesem Grund begrüßt der Spitzenverband mittelständischer Kooperationen den mutigen Ansatz im Bundesrat. ganz ausdrücklich.

Offizielle Abstimmung am 19. Oktober 

Doch noch ist nichts gewonnen: Am 19. Oktober wird offiziell im Bundesrat über das Dossier und die Empfehlungen abgestimmt. Danach muss es den Bundestag passieren. Dieser hatte bereits äußerst kontrovers in der vergangenen Woche über den Regierungsentwurf diskutiert. Ein langer Weg steht also noch bevor.

DER MITTELSTANDSVERBUND wiederholt daher seine Forderung nach einer praktikablen Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung und speziell nach einer Entlastung für den Mittelstand. Verbundgruppen und deren Mitglieder nehmen den Datenschutz ernst, an der Verantwortlichkeit für einen vertrauensvollen Umgang mit Daten wird das neue Umsetzungsgesetz zudem nichts ändern. Es geht aber darum, dass Mittelständler nicht unnötig finanziell belastet werden und stattdessen den Datenschutz entsprechend ihrer Betroffenheit im Betrieb zielführend umsetzen. In diesem Sinne wird sich DER MITTELSTANDSVERBUND im weiteren Gesetzgebungsverfahren für die jetzt auf dem Tisch liegenden Änderungsempfehlungen stark machen. 

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