Geldwäsche und Transparenzregister: Die ersten Bußgeldverfahren sind eingeleitet

Achtung: Gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften, die sich bisher noch nicht in das Transparenzregister haben eintragen lassen, drohen hohe Bußgelder. Insbesondere Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KGs) sollten deshalb unbedingt zeitnah tätig werden.

Berlin, 11.12.2019 – Im August 2017 und im November diesen Jahres hat DER MITTELSTANDSVERBUND bereits darauf hingewiesen, dass gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhänder zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind – wenn diese sich nicht bereits aus anderen Quellen (z.B. dem Handelsregister) ergeben.

Prüfen Sie sehr genau, ob Sie eine Mitteilungspflicht trifft und wenn ja, ob Sie dieser bereits gerecht geworden sind.Im Fokus des Transparenzregisters stehen insbesondere gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts wie UG, GmbH, AG, eG, KGaA sowie rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG und Partnerschaften).

Gerade GmbHs, die schon lange am Markt sind und daher noch über ältere, noch nicht elektronisch abrufbare Gesellschafterlisten im Handelsregister verfügen, müssen aktiv werden. Diese müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister offenlegen.

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Die Mitteilungspflicht entfällt nur dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. dem Handelsregister) oder Quellen ergeben und diese elektronisch abrufbar sind.

Erste Bußgeldverfahren eingeleitet

Dem MITTELSTANDSVERBUND sind die ersten Fälle bekannt geworden, in denen Bußgeldverfahren eingeleitet worden sind. Prüfen Sie daher sehr genau, ob Sie eine Mitteilungspflicht trifft und wenn ja, ob Sie dieser bereits gerecht geworden sind.

Ein Fallstrick ist hier, dass die Angaben elektronisch abrufbar sein müssen. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus anderen Registern ergeben. Prüfen Sie genau, ob diese Angaben auch elektronisch abrufbar sind.

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