Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität – ein Entwurf aus der Sommerpause

Der Ruf nach einem Unternehmensstrafrecht war nicht neu. Schon nach der Bundestagswahl 2013 beabsichtigten Union und SPD bereits, ein „Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne“ zu prüfen. Auch eine Legislaturperiode später ist das Unternehmensstrafrecht Teil des Koalitionsvertrages. Seit Mitte August liegt nun ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vor.

Berlin, 02.09.2019 - Der internationale Druck zur schärferen Sanktionierung von Unternehmen ist immens hoch:  Denn neben den USA existieren bereits in 21 von 28 EU-Mitgliedsstaaten Regelungen zum Unternehmensstrafrecht.

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität – ein Entwurf aus der SommerpauseIn Deutschland gibt es bislang keine strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen. Sehr wohl gibt es jedoch über das Ordnungswidrigkeiten-Recht ein System, um das Fehlverhalten von Unternehmen zu korrigieren.

Viele offene Fragen

Ein Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG): Der Name wirft auch in Kreisen des kooperierenden Mittelstandes Fragen auf. Denn bereits im Eingang das Gesetzes wird klar: Adressat der geplanten Sanktionen sollen „Verbände“ sein. Nach § 2 des Gesetzesentwurfes werden „Verbände“ als jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, jeder nicht rechtsfähige Verein sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft definiert.

Entsprechend fällt jede Verbundgruppenzentrale und jedes Anschlusshaus – ja auch potentiell jeder politische Verband – gleichermaßen in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes. Bereits diese Unschärfe kommt den Anspruch eines Strafgesetzes, einfach und voraussehbar Verhaltensregeln aufzustellen, nicht nach.

Unklar bleibt zudem, welches Verhalten zukünftig sanktioniert werden soll. Denn: Einen genauen Katalog, was Straftaten nach diesem Gesetz sind, sieht der Entwurf nicht vor. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfes statuiert eine Verbandsstraftat lediglich als:

„eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband betreffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.“

Was genau die Pflichten von Verbänden sind, bleibt offen. Auch hierbei zeigt sich: Der gefühlte Unmut über einzelne Verhaltensweisen von Unternehmen – Dieselgate oder Cum-Ex-Geschäfte als Beispiel genannt – führen zu einem Generalverdacht gegen Unternehmen mit weitreichenden Folgen. Alles, was auf dem Boden der Verbundgruppenzentrale passiert, auf deren Veranstaltung geplant oder besprochen wird, könnte Folgen im Sinne des Gesetzes begründen.

Schärfere Verfolgung - Hohe Strafen

Der Entwurf überführt die Sanktionierung von unternehmerischem Fehlverhalten vom Recht der Ordnungswidrigkeiten in den strafrechtlichen Bereich. Die Folge: Wenn ein Anfangsverdacht besteht, besteht kein Ermessensspielraum (wie bislang) ob die Tat verfolgt wird – die künftig befassten Staatsanwaltschaften müssen dem Anfangsverdacht in jedem Fall nachgehen.

Weiterhin drohen saftige Strafen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs behält die Obergrenze von zehn Millionen Euro bei, allerdings nur für Unternehmen, deren durchschnittlicher Jahresumsatz unter einhundert Millionen Euro liegt. Unternehmen mit höheren Umsätzen drohen nunmehr Sanktionen in Höhe von 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Neben monetären Sanktionen, die der Gesetzesentwurf Verbandsgeldsanktionen nennt, existiert noch ein milderes Mittel, namentlich die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt. Allerdings sieht der Entwurf auch noch ein schärferes Mittel vor: die Verbandsauflösung. Diese in §§ 8, 14 des Entwurfs vorgesehene Möglichkeit soll nach der Begründung des Entwurfes die ultima ratio darstellen und auch nur für solche Verbände in Betracht kommen, deren Auflösung bereits durch die ordentlichen Gerichte ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. Zudem müssen, so der Gesetzeswortlaut, besonders schwere Fälle vorliegen und diese beharrlich begangen werden. Die Frage, ob diese Sanktion – sofern sie tatsächlich gesetzliche Rechtsfolge wird – jemals ausgesprochen werden wird, dürfte zumindest mit erheblichen Zweifeln belegt sein. In jedem Fall sind in naher Zukunft kontroverse Diskussionen dazu zu erwarten.

Compliance-Maßnahmen als Ausweg?

Neben dem Gedanken einer schärferen Sanktionierung von Unternehmen soll das geplante Gesetz Unternehmen anhalten, profunde Compliance-Maßnahmen zu installieren.

Denn Unternehmen, die effiziente Compliance Strukturen zur Prävention und Verhinderung von Korruption einführen, sollen im Gegenzug dafür belohnt werden. §§ 17 ff. des Entwurfs regeln die Möglichkeit, die Strafzumessung durch verbandsinterne Untersuchungen zu mildern. Sofern die internen Ermittlungen dazu führen, dass ein Korruptionsfall aufgedeckt wird, sollen die Sanktionen gegen das Unternehmen im Vergleich zu erst durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgedeckte Fällen deutlich geringer ausfallen. Voraussetzung dafür ist aber, dass

  • der Verband wesentlich zur Aufklärung beigetragen und jederzeit ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Behörden zusammengearbeitet hat,
  • sämtliche zur Aufklärung erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellt und
  • die internen Untersuchungen unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt worden sind.

Unternehmen am Pranger

Neu wäre zudem die nach §§ 55ff. des Entwurfes für ein geplantes Verbandssanktionengesetz geplante Einführung eines Verbandssanktionenregisters. In diesem „Führungszeugnis für Unternehmen“, welches beim Bundesamt für Justiz als registerführender Behörde geführt werden soll, sollen gegen einen Verband ergangene gerichtliche rechtskräftige Entscheidungen aufgenommen werden. Darüber hinaus auch solche, die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ergangen sind. Denn das Ordnungswidrigkeitenrecht bleibt neben dem VerSanG stehen.

Nachdem dieser Entwurf erst etwa zwei Wochen alt ist, dürfte es noch eine ganze Weile dauern, bis das Gesetz, in dieser oder anderer Form, in Kraft treten wird. Deutlich absehbar ist aber bereits jetzt schon, dass effiziente Compliance ein Thema von erheblicher Brisanz ist. Die ServiCon Service & Consult eG begleitet Sie jederzeit gerne bei der Einführung eines für Ihr Unternehmen passgenauen Compliance Managements Systems.

Fazit

Das geplante Gesetz kann nur als Schnellschuss verstanden werden. Obwohl die Überlegungen zur Einführung eines solchen Systems bereits seit einiger Zeit kursieren, ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, ein überschaubares System zu schaffen. Allein die Erkenntnis, dass Compliance ein Weg zur besseren Unternehmensführung ist, ist zu begrüßen und bedarf einer weiteren Ausarbeitung.

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