Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen - BGH verlangt Transparenz

In einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH (Bundesgerichtshof) von Vergleichsportalen stärkere Transparenz, falls diese sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten.

Bad Homburg, 09.11.2017 – Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.

Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen - BGH verlangt Transparenz Der BGH stellt zwar zu Beginn seiner Entscheidung nochmals klar, dass ein Unternehmer nicht jede Information liefern muss, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung ist. Im konkreten Fall wurden aber Anbieter, die keine Provisionsvereinbarung mit dem Portalbetreiber getroffen hatten, von dem Vergleich ausgeschlossen. Dies sei ein Umstand, mit dem der Verbraucher nach Meinung des BGH nicht rechne. Er erwarte vielmehr, dass diese kostenlose Information werbefinanziert sei und rechne nicht damit, dass der Betreiber des Portals ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss in Form von Provisionen habe.

Gerade die Auswahl der in den Vergleich einbezogenen oder gerade nicht einbezogenen Anbieter sei eine so wichtige Information, dass der Portalbetreiber dazu nicht schweigen dürfe.

Entscheidung für alle Vergleichs- und Vermittlungsportale relevant

Die Entscheidung hat für alle am Markt befindlichen Portale, die Vergleich und Vermittlung von Produkten, Dienstleistungen und anderen Angeboten verknüpfen, Bedeutung. Sie fügt sich in eine ganze Reihe von Entscheidungen zu Vergleichs- und Bewertungsportalen ein, in denen der BGH hohe Anforderungen an die Transparenz der Darstellung stellt – etwa bei bezahlten Anzeigen und der Darstellung von Suchergebnissen. Sie zeigt auch, dass das im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bereitgestellte System der privaten Rechtsdurchsetzung effektiv auch im Bereich der Digitalisierung greift, um eventuellen Missständen vorzubeugen oder diese zu beseitigen.

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