Hersteller-Garantien: Händler müssen immer auf bestehende Garantien hinweisen

Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Hersteller-Garantien hinweisen muss. Diese Hinweispflicht soll unabhängig davon bestehen, ob in der Werbung oder dem Angebot mit einer Hersteller-Garantie geworben wurde. Bereits die Existenz einer Hersteller-Garantie soll zu Angaben verpflichten.

Bochum, 16.01.2020 - Bereits im September 2017 informierte DER MITTELSTANDSVERBUND über das Thema Hersteller-Garantien, da diese bereits damals Gegenstand von Abmahnungen im stationären Handel waren. Nun entschied das LG Bochum, dass ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Hersteller-Garantien hinweisen muss.

Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen muss.In der Sache ging es um den Handel mit Uhren (Smartwatches) auf eBay. Für das Produkt bestand eine Garantie des Herstellers, die sogenannte Apple-Garantie, die weder in dem vorgenannten eBay-Angebot noch während des Bestellvorgangs Erwähnung findet.

Nach Abmahnung erwirkte der Antragsteller eine Verfügung. Danach wurde dem Antragsgegner untersagt, im Fernabsatz eine Apple Watch anzubieten, ohne dabei den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über eine bestehende Herstellergarantie sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren. 

Das LG Bochum (Urteil vom 27.11.2019 – I-15 O 122/19 – nicht rechtskräftig) sah einen Verstoß gegen die Informationspflicht des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, indem sie nicht über das Bestehen und den Umfang einer Hersteller-Garantie in Gestalt der Apple – Garantie – Mac (Deutschland) informierte. 

Das Gericht ging sogar noch weiter:

Die Kammer sieht eine aktive Pflicht des Händlers zur Nachforschung, ob es eine Herstellergarantie gibt. Damit ist ein Rückzug ins Nichtwissen ausgeschlossen. Der Händler muss – nach Auffassung des Gericht – also zumutbare Anstrengungen unternehmen, um herauszufinden, ob eine Hersteller-Garantie angeboten wird oder nicht.

Anders hatte zu dieser Frage das Landgerichts Hannover vom 23.09.2019, – 18 O 33/19 entschieden, dass eine Nachforschungspflicht und Angaben zur Hersteller-Garantie ablehnt, wenn nicht damit geworben wird. Wie das LG Bochung entschied das LG Wuppertal (Entscheidung vom 30.04.2019 – 13 O 21/19), dass dem Wortlaut keine andere Bedeutung entnehmen konnte. 

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