Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

Der PSVAG hat nach Ablauf des ersten Halbjahres über den möglichen Beitragssatz sowie über die zuletzt beschlossenen Änderungen des BetrAVG informiert. Dem PSVaG wurde die Aufgabe der Sicherung von Pensionskassenzusagen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers übertragen.

Berlin, 06.07.2020 

Der PSVAG hat nach Ablauf des ersten Halbjahres über den möglichen Beitragssatz sowie über die zuletzt beschlossenen Änderungen des BetrAVG informiert.a) Aktuelles Insolvenzgeschehen

Aufgrund des dem PSVaG gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsverfahrens prägt der Schadenaufwand eines Kalenderjahres den jährlich festzusetzenden Beitragssatz. Informationen zum Finanzierungsverfahren finden Sie hier.

Der für die Höhe des Beitragssatzes wichtigste Faktor ist die Schadenentwicklung. Die Anzahl der Insolvenzen, für die der PSVaG eintrittspflichtig geworden ist, hat sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht. Das den PSVaG betreffende Schadenvolumen ist gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum ebenfalls deutlich angestiegen.

b) Möglicher Beitragssatz 2020

Aufgrund der Schadenentwicklung in den ersten Monaten 2020 wird der Beitragssatz 2020 voraussichtlich höher ausfallen als der des Vorjahres. Aus heutiger Sicht könnte sich ein Beitragssatz zwischen 4 und 5 Promille ergeben. Diese Werte werden ausdrücklich unter Vorbehalt genannt, denn infolge der Corona-Pandemie kann eine verlässliche Prognose für den Beitragssatz 2020 derzeit nicht abgegeben werden. Ein Vorschuss wird in 2020 voraussichtlich nicht erhoben.

Der Beitragssatz für 2020 wird Anfang November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2020 wird in der zweiten Novemberhälfte versandt.

c) Änderungen im BetrAVG

Kernstück der Neuregelungen ist die Aufnahme der Pensionskassen in die Insolvenzsicherung über den PSVaG. Zur Finanzierung der Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG leisten, die Betriebsrenten über insolvenzgeschützte Pensionskassen organisieren. Die Melde- und Beitragspflicht dieser Arbeitgeber beginnt im Jahr 2021. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Neu geregelt wurde darüber hinaus die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionsfondszusagen. Diese wurde an die für Pensionskassen festgelegte Regelung angepasst. Es gibt eine Übergangsfrist bis 2022, in der beide Ermittlungsmethoden zulässig sind. Einzelheiten finden Sie hier.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber der wachsenden Digitalisierung Rechnung getragen und in § 11 Abs. 7 BetrAVG den Hinweis aufgenommen, dass für Mitteilungen und Auskünfte an den PSVaG auch „technische Verfahren“ angewendet werden können. Unter „technische Verfahren“ fällt z. B. die Möglichkeit, die Beitragsbemessungsgrundlage elektronisch auf einem Online-Formular mitzuteilen. Den Gesetzestext finden Sie ebenfalls hier.

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