Kabinett beschließt UWG-Novelle: Rechtssicherheit in greifbarer Nähe

Die Bundesregierung will das Lauterkeitsrecht noch enger an die EU-Vorgaben anpassen. Die beschlossene UWG-Novelle berücksichtigt zahlreiche Forderungen des MITTELSTANDSVERBUNDES - besonders nach mehr Rechtssicherheit bei gemeinsamer Werbung vom Verbundgruppen.

Berlin/Köln, 26.01.2015 — Durch die sogenannte UGP-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) wurde das Lauterkeitsrecht im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern auf europäischer Ebene weitestgehend vollharmonisiert. Die Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte im Jahre 2008.

Obwohl die Rechtsanwendung im Bereich des Lauterkeitsrechts in Deutschland den Vorgaben der UGP-Richtlinie weitestgehend entspricht, besteht nach Auffassung der Bundesregierung bei einzelnen Regelungen noch Klarstellungsbedarf. Aus diesem Grund hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im September letzten Jahres einen Referentenentwurf zur Novellierung des Lauterkeitsrechtes vorgelegt. Hierzu hatte DER MITTELSTANDSVERBUND ausführlich Stellung genommen und dabei insbesondere unnötige Regulierungen für den B2B-Bereich kritisiert und mehr Rechtssicherheit im Mittelstand, besonders bei gemeinsamen Werbungen von Verbundgruppen, eingefordert.

Am 21. Januar hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf wurde nicht durchgeführt.

Regelung zu aggressiven geschäftlichen Verhandlungen auch bei B2C

Zahlreiche Forderungen des MITTELSTANDSVERBUNDES wurden dabei berücksichtigt. So ist festzustellen, dass der neue § 4 a UWG-E mit den Regelungen zu "aggressiven Verhandlungspraktiken" nicht mehr auch im Verhältnis B2B, sondern nur noch im Verhältnis B2C anwendbar sein soll. Hier hätte es sich um einen klaren Fall der "Übererfüllung" der zugrundeliegenden UGP-Richtlinie gehandelt. "Fakt ist nämlich, dass die europäische UGP-Richtlinie den B2B-Fall gerade nicht vorsieht", sagt Dr. Marc Zgaga, Rechtsexperte des Spitzenverbandes des kooperierenden Mittelstandes. Insofern sei die nun im Kabinettbeschluss bzw. Gesetzesentwurf vorgenommene Korrektur der Regelung zu aggressiven geschäftlichen Verhandlungen aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen.

Verbot der Gewinnspielkopplung gestrichen

Ebenfalls positiv zu bewerten ist die Streichung des Verbots der Gewinnspielkopplung in § 4 Nr. 6 UWG. Die Streichung dieser Regelung war erforderlich geworden, weil der EuGH im Jahre 2010 festgestellt hatte, dass die derzeitige Regelung über die europäischen Vorgaben der UGP-Richtlinie hinausgeht und im Widerspruch zu derselben steht. "Eine Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf einer Ware ist demnach nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn die Geschäftspraxis gleichzeitig eine irreführende Handlung darstellt oder die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in unangemessener Weise beeinträchtigt wird. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz bei der Auslegung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb war daher die ersatzlose Streichung des Verbotes der Gewinnspielkopplung in § 4 Nr. 6 UWG angezeigt", erklärt MITTELSTANDSVERBUND-Rechtsexperte Zgaga.

MITTELSTANDSVERBUND begrüßt Klarstellung der Impressumspflicht

"Ausdrücklich zu begrüßen ist schließlich die klarstellende Regelung in § 5 a Abs. 3 UWG-E in Bezug auf die Impressumspflicht", so Zgaga. Die bisherige Vorschrift sieht vor, dass ein Unternehmer unlauter handelt, wenn er Waren oder Dienstleistungen bewirbt, ohne dass sich aus der Werbung seine konkrete Identität und Anschrift ergibt. Die Vorschrift, die dazu bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen und die diese ausnutzende Abmahnindustrie stellen insbesondere für den kooperierenden Mittelstand, also Verbundgruppen und Franchisesysteme, eine erhebliche Herausforderung dar. So ist es bereits aus rein praktischen Gründen oftmals nicht möglich, im Rahmen einer überregional geschalteten Printwerbung sämtliche teilnehmenden Anschlusshäuser bzw. Franchisenehmer mit Identität (Firma nebst Rechtsform) und Anschrift in das Werbemittel aufzunehmen. "Hierzu reicht schlicht der Platz nicht aus", weiß Zgaga. DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert diese Rechtslage bereits seit 2012 und setzt sich für eine klare Gesetzesregelung ein, die es Verbundgruppen mit ihren selbständigen Anschlusshäusern erlaubt, gemeinsame Werbung zu betreiben.

Eine gesetzliche Klarstellung ist daher aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES dringend geboten. Nach der neuen Regelung des § 5 a Abs. 5 UWG-E sind bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, zu berücksichtigen:

  • Räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
  • alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nr. 1 zur Verfügung zu stellen.

"Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs greift die neue Regelung in Abs. 5 das bislang in Abs. 2 enthaltene Kriterium der Beschränkungen des Kommunikationsmittels auf und ergänzt dieses um weitere Aspekte entsprechend der UGP-Richtlinie", so Zgaga. Insbesondere werde nun auch darauf hingewiesen, dass bei Beurteilung der Frage, ob Informationen im Sinne des Abs. 2 "vorenthalten" werden, nicht nur die (räumlichen oder zeitlichen) Beschränkungen des Kommunikationsmittels, sondern auch alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen sind, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die (wesentlichen) Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen.

Die Begründung des Gesetzesentwurfs weist außerdem auf folgendes hin:

"Befindet sich eine in Abs. 3 oder 4 wesentliche Information nicht auf dem Werbemittel selbst, benötigt der Verbraucher sie jedoch im Sinne des Abs. 2, so sind bei der Entscheidung, ob es sich hier um ein unlauteres Vorenthalten handelt, jedenfalls die in Abs. 5 genannten Aspekte in die Abwägung einzubeziehen. Zu denken ist hier etwa an Konstellationen, dass Werbeanzeigen oder Werbezettel nicht über ausreichend Platz verfügen, um sämtliche nach Abs. 3 und 4 wesentlichen Informationen dort unterzubringen, jedoch in deutlicher Weise etwa auf eine Internet-Seite verwiesen wird."

"Mit dieser neuen Regelung kommt die Bundesregierung den Forderungen des MITTELSTANDSVERBUNDES in wesentlichem Umfange nach", erklärt Rechtsexperte Zgaga. Zwar enthält der Gesetzesentwurf keine explizite Regelung für den Fall von Verbundgruppen und Franchisesystemen, die nun aufgenommene Ergänzung sei dennoch sehr zu begrüßen. "Damit sollte der Abmahnindustrie der Boden entzogen sein", so Zgaga.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten und darauf achten, dass die eingeforderten Regelungsänderungen durchgesetzt werden. 

Weitere Informationen:

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